Niedrigere Hürden für Fahrverbote bei Geschwindigkeitsübertretungen

  • Kurz und bündig:

    Wer als Kfz-Führer seinen Tacho nicht im Blick und seine Geschwindigkeit nicht unter Kontrolle hat, muss eben mal einen Monat zu Fuß gehen. Ich wäre sogar dafür, die Wahlmöglichkeit, wann das stattfindet, abzuschaffen.

    Das wäre lange überfällig. Zumal es nicht vorgeschrieben ist die maximal erlaubte Geschwindigkeit immer voll auszunutzen. Nur unnötiges und grundloses Behindern des fliessenden Verkehrs ist verboten, das macht man aber frühstens, wenn man deutlich langsamer unterwegs ist und niemand überholen kann.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Um den Tacho im Blick zu halten sind etwas Konzentration und Disziplin notwendig, was man sowieso braucht sobald man die Wohnung verlässt.

    Leider schade ist es so das das Wischtelefon unbedingt dringend bedient werden muß, oder es werden intensive Gespräche geführt.

    Mit dem Beifahrer oder mit dem Telefon am Ohr. Oder es wird Zeitung gelesen oder sich um die persönliche Hygiene gekümmert.

    So erlebe ich ständig (Kraft)Fahrzeuge mit schwankender Geschindigkeit, garniert mit willkürlichen Bremsungen, und schlängelnden Kurs.

    Auch schön: 50 erlaubt, 30 wird gefahren, und beim Blitzer wird massiv geankert, bis fast zum Stillstand.

    Eine große Mehrheit macht auch das Gegenteil von dem was man in der Fahrschule lernen sollte.

    Jemand der bei der Sache ist und 10kmh zu schnell fährt wird in der Luft zerrissen, aber das 2 Drittel kein Fahrzeug führen können ist egal.

  • Jetzt auch beim SPIEGEL: Scheuer startet Initiative gegen härtere Strafen für Raser

    Immerhin haben sich die federführenden Automobilclubs nur bei den Fahrverboten durchsetzen können, eine generelle Reduzierung der Strafen, gerade im Bereich des Falschparkens, seht ja offenbar nicht mehr zur Debatte.

    "Nebenan" im VP aufgetaucht:

    Man hat wieder einen Fehler beim Zitiergebot gefunden wie schon bei der Schilderwaldnovelle ...

    *seufz* Praktikanten im Verkehrsmysterium?

    Ich hatte ja schon damals bei der Schilderwaldnovelle den Verdacht, dass diese Änderungsverordnungen immer hier und da einen kleinen, aber schwerwiegenden Fehler als trojanisches Pferd enthalten, um die Änderungsverordnung notfalls direkt im Bundesverkehrsministerium ohne Rücksprache mit Bundesregierung und Bundesrat wieder streichen zu können. Dass ein Bundesverkehrsminister diese Karte aber nach der Schilderwaldnovelle gleich zum zweiten Mal zieht, finde ich sportlich.

  • aber schwerwiegenden Fehler als trojanisches Pferd enthalten

    Schau Dir doch mal an, was für ein hanebüchener Blödsinn im Politikbetrieb teilweise verabschiedet wird. Da arbeiten Menschen und die machen einfach Fehler. Da braucht man keine Bösartigkeit, um Fehler zu erklären.

  • Wie eine neue Verordnung oder ein Gesetz nach dem politischen Beschluss formal korrekt veröffentlicht und in Kraft gesetzt wird, ist doch nicht Sache der Politiker, sondern dafür gibt es die Juristen im Ministerium.

  • Wer die Stelle selber im Original nachlesen mag:

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1593595733850

    Der Fehler ist ganz einfach zu finden :)

    Ganz am Rand:

    Ganz schön peinlich vom Bundesgesetzblatt, die PDF-Dateien mit einer wirkungslosen Sperre gegen Kopieren von Text und Ausdrucken zu versehen.

  • Der ADAC meldet schon, die StVO-Novelle sei wegen eines Formfehlers unwirksam. Ich verkneife mir lieber, hier auf Vorsatz abzustellen, um den 20 Jahren näher zu kommen.

    Man sollte aber vorerst lieber nicht davon ausgehen, dass Geschwindigkeitsverstöße jetzt nicht mehr geahndet werden können (auch wenn das manche tun werden):

    StVO-Novelle unwirksam? (Presseportal)

  • Die Autostadt Münster möchte vorerst gar keine Bußgelder mehr verhängen:

    "I've noticed that the majority of traffic 'safety' campaigns seem to focus on everything except the bull in the china shop - the automobile." copenhagenize.com

  • Komische Entscheidung.

    Durch die Novelle wurden drei Verordnungen geändert: StVO, BKatV und FeV.

    Nur die Grundlage für die Änderung der FeV fehlt in der Präambel.

    Da kann man doch nicht die letzten beiden in einen Topf werfen und als ungültig betrachten, an der StVO aber festhalten.

    Sinnvoll wäre nur "alle drei" oder "nur FeV".

    Der Mittelweg mit gültiger Änderung an der StVO ist komisch.

  • Bezieht sich das dann eigentlich auf den gesamten Bußgeldkatalog oder nur die Fahrverbots-Anteile? In den Nachrichten geht es ja hauptsächlich um die 21-km/h-Regelung, aber es wurden ja auch einige andere Bußgelder, z. B. für Parken und Halten auf Schutzstreifen erhöht oder überhaupt erst eingeführt. Ähnliches beim Überholabstand, ohne das neue 30-Euro-Bußgeld könnte man sich die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten sowieso sparen, weil dann zwar ein Vergehen festgestellt werden kann, aber außer einer kostenlosen Ermahnung nichts rumkommt...

  • Ich finde es ja bezeichnend, wie sehr sich die Medien gerade über dieses fehlerhafte Zitat aufregen und die fehlende Rechtssicherheit für den Bürger bemängeln. Dass aber diese mitunter widersprüchlichen Meldungen, dass entweder die Fahrverbote ungültig wären oder die komplette Änderungsverordnung oder doch nur alle neuen Bußgelder oder vielleicht die ganze Straßenverkehrs-Ordnung, auch nicht gerade zur Rechtssicherheit beitragen, fällt wohl nicht auf. Es kann doch für ein so genanntes Qualitätsmedium nicht so schwer in Erfahrung zu bringen sein, was denn nun gilt oder nicht.

  • Es kann doch für ein so genanntes Qualitätsmedium nicht so schwer in Erfahrung zu bringen sein, was denn nun gilt oder nicht.

    Wenn es gewollt wäre, dann würde man korrekt berichten. Aber es ist nicht gewollt.

    Die von dir so genannten "Qualitätsmedien" stehen in scharfer Konkurrenz zu den "assozialen Hetzwerken". Und wenn man dort liest, Strafen für Verkehrsverstöße, die mit dem Auto begangen werden, werden aufgrund eines Formfehlers bei der Gesetzgebung nicht mehr verfolgt, dann ist das eine Nachricht, die viele elektrisiert. Qualitätsmedien mit einer differenzierten Berichterstattung werden dann als "Spielverderber" gebrandmarkt, die man ignoriert und ausgrenzt.

    Und leider haben viele "Qualitätsmedien" Angst davor, auf diese Weise Leser zu verlieren.

  • Das Hamburger Autoblatt schreibt, dass in Hamburg nun wieder der alte Bußgeldkatalog angewendet würde. Auch wenn im Artikel vorrangig die Fahrverbote aufgrund der Geschwindigkeitsübertretungen Erwähnung finden, geht es wohl um den kompletten Bußgeldkatalog — also auch um Bußgelder fürs Falschparken und alles andere.

    Drüben im Verkehrsportal ist man auch nicht so sehr schlauer.

    Bin ja aber gespannt, ob man nun einfach wieder den alten Bußgeldkatalog anwenden kann. Eine ähnliche Situation hatten wir ja im Jahr 2010, als wir irgendwie zwischen der 45. und der 46. Änderungsverordnung herumirrten, aber keine passenden Verwaltungsvorschriften vorfanden und auch damals der Bußgeldkatalog nicht so ganz passte. Mal sehen, wie es weitergeht.

  • ... Nur unnötiges und grundloses Behindern des fliessenden Verkehrs ist verboten, das macht man aber frühstens, wenn man deutlich langsamer unterwegs ist und niemand überholen kann.

    Also darf ich auf Fahrbahnen sehr oft nun nicht mehr Rad fahren?

    Doch, wenn ich alle 30 Sekunden rechts heranfahre...

  • Also darf ich auf Fahrbahnen sehr oft nun nicht mehr Rad fahren?

    Doch, wenn ich alle 30 Sekunden rechts heranfahre...

    Das was KleverRadfahrer angesprochen hatte, ist grundloses Langsamfahren, findet sich in § 3 Abs. 2 StVO und betrifft nur Kraftfahrzeuge:

    Zitat

    Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

    Da gab es mal ein Urteil, wo diese an sich eher unbedeutende Vorschrift durchexerziert wurde, und da wurde festgestellt, dass - sofern man nicht einen der zahlreichen Gründe wie Personen am Straßenrand, Witterungsverhältnisse, Sonnenstand, schlechten Fahrbahnbelag, häufige Hindernisse, unübersichtlichen Straßenverlauf, Gefahrschilder, Beladung usw. geltend machen kann (also im Prinzip nur, wenn man es wirklich darauf anlegt) - sich grundloses Langsamfahren dann nachweisen lässt, wenn man über längere Zeit weniger als die Hälfte der maximal erlaubten Geschwindigkeit fährt. Ich glaube im Urteil ging es um jemanden, der außerorts auf übersichtlicher Straße 40 gefahren ist, aber da bin ich mir nicht mehr sicher.

    Das andere, das auch für Radfahrer gilt (nämlich für alle langsameren Fahrzeuge) ist § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVO:

    Zitat

    Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

    Da gab es natürlich auch schon Urteile dazu, und dort wurde festgestellt, dass "mehrere" Fahrzeuge eine Schlange von mindestens drei unmittelbar folgenden Fahrzeugen bedeutet; und dass eine "Hinterherfahrzeit" aller drei Fahrzeuge von drei Minuten noch verkraftbar ist. Außerdem muss die Stelle geeignet sein, also z. B. muss das Halten überhaupt erlaubt sein und zugleich sicher. Ein Beispiel wäre etwa eine sehr schmale Straße bergauf, wo an den übersehbaren Spitzkehren (die üblicherweise sehr viel breiter sind als die Straße davor oder danach) mit mehr Platz dann gehalten werden kann, um die Fahrzeuge dahinter durchzulassen, damit sie nicht 20 Kilometer mit 10 km/h fahren müssen.

    Rein technisch betrachtet würde das eigentlich auch viele Traktoren und LKW mit Hänger betreffen, wenn sie auf Straßen mit 100er-Limit unterwegs sind - ich habe aber noch nie auch nur einen einzigen Fahrer so handeln sehen. Ich denke mal, die meisten kennen das nichtmal, geschweige denn die Regeln dazu.

  • Wo wir gerade beim Thema sind: Wenn ich mit dem Fahrrad auf einer Fahrspur fahre, die von der Gegenfahrspur mit einer durchgezogenen weißen Linie angetrennt ist, darf dann ein Auto mich überholen auch wenn der Fahrer dazu die durchgezogene Linie überfahren muss (zum Beispiel um den Sicherheitsabstand beim Überholen zu gewährleisten?) Oder ist diese weiße durchgezogene Linie so eine Art Tabu, dass unter keinen Umständen nicht übertreten werden darf?

    Ich haben das so in Erinnerung, dass einspurige Fahrzeuge von zweispurigen Fahrzeugen überholt werden dürfen, auch wenn dabei eine weiße durchgezogene Mittellinie überfahren werden muss.

    Hier ist ein Beispiel, das ich hin und wieder befahre: Wegen der Kuppe die durch die Brücke gebildet wird, kann man den Gegenverkehr nicht sehen. Es gilt dort Tempo 50.

    https://www.google.de/maps/@52.40979…!7i13312!8i6656

    Nur wenige Autofahrer zockeln hinter einem her. Einige überholen sehr eng. (Vielleicht, weil sie vermeiden möchten, die weiße Mittellinie zu überfahren, oder sie möglichst wenig überfahren wollen.) Andere überholen im weiten Bogen. Davon wieder einige sehr rasant. (Vielleicht weil sie die Mittellinie nur möglichst kurz überfahren wollen.

    Beim normalen Überholverbot-Schild gilt doch, dass einspurige Fahrzeuge überholt werden dürfen. Nur zweispurige nicht. Ich habe die durchgezogene weiße Linie bislang immer entsprechend interpretiert.

    Nur wenn das entsprechende neue Extra-Schild (Überholverbot für das Überholen einspuriger Fahrzeuge) aufgestellt ist, dann dürfen auch einspurige Fahrzeuge nicht überholt werden.

  • durchgezogene Mittellinie darf nicht zum Überholen überfahren werden.

    Wenn das Überholen ohne Überfahren legal möglich ist (Motorrad-> Radfahrer oder Radfahrer->Radfahrer), dann darf überholt werden. Innerhalb des Fahrstreifens.

    Zum "Vorbeifahren" darf die Linie unter besonderer Vorsicht überfahren werden. Wenn also auf der Fahrbahn ein Falschparker (innerorts) oder Pannenfahrzeug steht, dann darf man über die Mittellinie ausweichen. langsam und mit besonderer Vorsicht.