Das macht ja auch Sinn. Wenn man die Klage wegen zu geringer Breite gegen das Tiefbauamt führt, die Engstelle aber durch das Grünflächenamt verschuldet wurde, kann das nicht passen.
In einer idealen Welt wäre dennoch genug Abstand zwischen raumübergreifendem Großgrün () und Verkehrsweg.