YouTube-Highlights

  • Das könnte man in diesem Fall bezogen auf den linken Fußgänger auch anders sehen:

    Ich sehe das in der Gesamtbetrachtung nicht so.

    Zitat von StVO Anlage 3 zu Zeichen 325

    Ge- oder Verbot

    1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
    2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
    3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
    4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
    5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt

    Also:

    Nach Ziffer 2 hat der Fußgängerverkehr Vorrang. Und nach Ziffer 5 steht dafür explizit die gesamte Breite der Fahrbahn zur Verfügung.

    Bleibt die Frage, was vor diesem Hintergrund eine "unnötige Behinderung" des Fahrzeugverkehrs ist.

    "Mitten auf der Straße gehen" kann es mMn nicht sein. Denn für das Gehen steht ja explizit die gesamte Straße zur Verfügung. Wenn gehende Fußgänger für Autos Platz machen müssten, würden sie ganz fix wieder an den Rand gedrängt. Und die ganze Straße stünde eben nicht mehr zur Verfügung.

    Eine "unnötige Behinderung" im Sinne von Zeichen 325 wäre es hingegen, wenn stehende Fußgänger oder spielende Kinder einen Autofahrer allzu lange warten lassen.

    §1 sehe ich hier nicht in der Anwendung. Dazu sind die Vorschriften hier schon zu speziell als dass es noch einen Auffangparagraphen bräuchte.

  • Das könnte man in diesem Fall bezogen auf den linken Fußgänger auch anders sehen:

    Wobei eigentlich auch §1 (2) reichen sollte, um solche Stunts nicht auszureizen. [Ich mache das auch ganz gerne, übertreibe es dabei aber aus guten Gründen nicht so sehr ;) ]

    Eine Behinderung ist für mich nach dieser Definition z.B. ein Stehenbleiben oder Hinlegen des Fußgängers, aber niemals das (nicht einmal besonders langsame) Gehen in die gleiche Richtung wie der Fahrverkehr.

  • ... oder ein bewusstes entgegenstellen ggü. Gegenverkehr o.ä.

    Ein Ausweichen ggü. des Gegenverkehrs, das aber "scheitert", weil dieser zu schnell ist und man daher nicht rechtzeitig ausgewichen ist, wäre m.E. keine Behinderung.

    Auch nicht das kurze Anhalten, weil der Autofahrer offenbar einen Diskussionsbedarf hat, auch nicht.

    Hier kann es auch deswegen schon keine Behinderung sein, weil man zur Hälfte des Videos sieht, wie von hinten ein Autofahrer relativ problemlos an Auto und Fußgänger vorbeiziehen kann ... Und Gegenverkehr wird auch nirgends aufgehalten, allenfalls auf Schrittgeschwindigkeit verzögert.

  • Stimmt schon. Nach dem Urteil gegen Malte sollte man ja niemals "nie" sagen.

    Da kann man den Gesetzestext noch so gut auslegen. Am Ende kommt ein Amtsrichter und sagt einfach: "Alles egal! Ich finde, Sie müssen zur Seite gehen.".

  • https://www.youtube.com/watch?v=MsqUYnu2fFw

    Wenn es sich dort wie in der Beschreibung um einen [Zeichen 325.1] Bereich handelt, dann zeigen schon die ersten Sekunden des Videos deutlich, dass dort eindeutig gerast wird.

    Tur mir leid, ich habe (nur) die ersten Sekunden gesehen, und der Fußgänger mit dem Rad schiebend ist mindestens ein Idiot, vielleicht nötigt er den Autofahrer sogar.

    Und tatsächlich ist Schrittgeschwindigkeit in der Rechtsprechung unterschiedlich definiert, nämlich zwischen 5 und 15 km/h. Zum Hupen darf mich sich natürlich dennoch nicht hinreißen lassen, auch wenn ich es verstehe.

    Ich hatte ein ähnliches Erlebnis bei uns in der Nachbarschaft, als ich mit dem Auto unterwegs war: In den beiden verkehrsberuhigten Zonen in unserer Nähe hängen diese V-Displays. Die fangen erst bei 12 km/h an zu meckern.

    Ich fuhr mit Standgas im zweiten Gang ca. 8-12 km/h. Von weitem nahm ich bereits einen Mann wahr, der zunächst das Spielzeug-Fahrzeug seiner Kinder (die ich vom Sehen kenne, die freuen sich immer, wenn ich wie in 99 Prozent der Fälle mit einem meiner Lastenräder durch die Straße fahre) in die Mitte der Straße schob, um sodann vor mir mit ca. 3 km/h mittig zu schlendern. Er hatte sich vorher nicht umgedreht und wartete förmlich darauf, dass ich etwas unternahm. Tat ich aber nicht, sondern fuhr die ganze Zeit (nun im ersten Gang) hinter ihm. Irgendwann blieb er abrupt stehen, ich bremste, ohne ihn auch nur annähernd zu gefährden. Das hielt ihn nicht davon ab, mich tadeln zu wollen. Offensichtlich war ich eine willkommene Projektionsfläche. Nachdem ich ihm geschildert hatte, wie ich sein Verhalten betrachte und dass er nicht Feudalherr einer Privatstraße sei, sondern ich nicht nur als Bewohner der Nachbarschaft durchaus Wegrecht habe, sagte er nichts mehr. Seitdem habe ich ihn öfter mal mit dem Rad und Hund und Zigarette auf dem Gehweh an unserem Haus vorbeifahren sehen. Na ja (wie Malte wohl schließen würde).

  • So weit wie im Verkehrsportal gehen die Meinungen hier sicher nicht auseinander. Ich schrieb „könnte“ und „sollte“, das gereicht ja noch nicht mal zum advocatus diaboli ;) Ich wollte hauptsächlich darauf hinweisen, dass man es eben auch anders interpretieren könnte (und hätte selbst das gelassen, wenn ich vorher drüben reingeschaut hätte …). Ich verließe mich jedenfalls nur sehr ungern darauf, dass eine Richterin am Amtsgericht Epaminaidos’ Ansicht 1:1 teilt.

    Epaminaidos

    Du hättest das Thema im VP ruhig auch hier verlinken können …

    vielleicht nötigt er den Autofahrer sogar.

    Nein, Nötigung ist das nicht.

  • Gerade Ziffer 3 (StVO Anlage 3 zu Zeichen 325) ist doch diejenige, auf die es ankommt. Ein Rad zu schieben, statt zu fahren, das dann auch noch mittig mit der offensichtlichen Intention, die Weiterfahrt des Autofahrers zu behindern? Ich wäre auf ein Richterurteil dazu gespannt.

    Wobei ich wirklich ein wenig (!) zurückrudern muss: Drohung oder Gewalt als notwendige Bedingung einer Nötigung seitens des Fußgängers mit Rad sind hier nun wirklich schwierig zu erkennen. Da habe ich mich vielleicht leichtsinnig vom allgemeinen Sprachgebrauch (ver)leiten lassen.

    Ein Idiot bleibt der Fußgänger für mich dennoch.

    Edit: Im VP wird Nötigung allerdings auch in den Raum geworfen. Mein Schwiegervater (RA, aber nicht FA für Verkehrsrecht) meinte seinerzeit spontan (!): "Das grenzt ja schon fast an Nötigung."

    Einmal editiert, zuletzt von cubernaut (5. April 2019 um 22:23)

  • "Das grenz ja schon fast an Nötigung."

    Anders formuliert: Es grenzt nichtmal an Nötigung, ist also keine.

    Ich schrieb „könnte“ und „sollte“

    Habe ich sehr wohl wahrgenommen, mich aber trotzdem zum Widerspruch hinreißen lassen. War nicht ganz richtig. Sorry.

    Ich wäre auf ein Richterurteil dazu gespannt.

    Zumindest wenn es OLG oder höher wäre. Das ist aber bei diesem Thema wohl eher nicht zu erwarten.

  • Eine Umformulierung allein macht hier aber noch kein Argument. Auch im VP sehen einige aufgrund einer ähnlichen Argumentation wie meiner eine Nötigung als gegeben an.

    Hier konnte ich noch kein Argument zu der Frage lesen, nur die Aufstellung einer Gegenthese ...

  • Für eine Nötigung müsste die Handlung an sich erstmal rechtswidrig sein. Bereits das sehe ich hier nicht.

    Und selbst wenn die Handlung rechtswidrig ist, müsste sie noch die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" von BGH und BVerfG erfüllen. Auch das sehe ich nicht.

    Ergo: Keine Nötigung.

  • Zwischendurch muss ich meine Stadt auch mal loben. Bisher war hier direktes Linksabbiegen nur im Gegenverkehr möglich. Seit IKEA nebenan baut, wurde an der Kreuzung auch die Ampelschaltung verändert, so dass die Linksabbiegespur eine eigene Grünphase hat.

    Der rote Radstreifen geradeaus dient inklusive Gehweg als Rechtsabbiegespur, im Video ist ausnahmsweise mal einigermaßen frei.

    Hier die zwei Varianten zum Abbiegen auf Youtube.

    Vorsicht ist trotzdem geboten, denn der Gegenverkehr hält erst nach mindestens drei Sekunden Rot, oder benutzt die Rechtsabbiegespur zum Geradeausfahren.

  • Bezüglich des VBB wird sowohl im VP als auch hier einiges durcheinander geworfen.

    So etwa die Schrittgeschwindigkeit, die angeblich mit 5-15 km/h "definiert" würde. Das ist so nicht ganz verkehrt, aber auch nicht ganz richtig.

    Es gab einige Fälle, in denen Führer von KFZ in VBB geblitzt wurden. Und es gab auf die dann folgenden Widersrprüche wohl Urteile, in denen Richter auf die genannten Geschwindigkeiten als noch nicht vorwerfbar hinwiesen. Dabei war aber regelmäßig der Hintergrund der, dass es für die Führer der KFZ schwer wäre, eine Schrittgeschwindigkeit richtig einzuschätzen und einzuhalten, wenn sich keine Fußgänger mit eben Schrittgeschwindigkeit in die gleiche Richtung bewegen wie sie. Sobald ein Fußgänger vor einem hergeht und nicht gerade bummelt, ist das kein Thema mehr. Man hat den Fußgänger als Anhaltspunkt und bleibt einfach hinter ihm, dann ist man nicht zu schnell. Fertig.

    Den Fußgänger überholen darf man also nur, wenn er betont langsam bummelt, etwa, weil er ein niedriges Kinderfahrrad schiebt. Oder einfach nicht schneller gehen will. Dann hat man halt das Problem, dass er einen erst mal bemerken muss. Hupen darf man dafür natürlich nicht.

    Nötigung kann ein absichtlich behindernder Fußgänger praktisch nie. Dafür muss man sich mal den Paragraphen für Nötigung anschauen.

    Zitat

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 240 Nötigung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    Wo ist die Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen übel, wenn jemand langsam geht oder steht?

    Nicht jede Behinderung oder Belästigung wird gleich zur Nötigung, nur weil man selber nicht so handeln kann, wie man will. Das ist ohne die genannten Merkmale lediglich Behinderung.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Explosiv

    Darum schrieb ich ja bereits vor zirka drei Tagen ...

    Wobei ich wirklich ein wenig (!) zurückrudern muss: Drohung oder Gewalt als notwendige Bedingung einer Nötigung seitens des Fußgängers mit Rad sind hier nun wirklich schwierig zu erkennen. Da habe ich mich vielleicht leichtsinnig vom allgemeinen Sprachgebrauch (ver)leiten lassen.


    Ein Idiot bleibt der Fußgänger für mich dennoch.

  • Tur mir leid, ich habe (nur) die ersten Sekunden gesehen, und der Fußgänger mit dem Rad schiebend ist mindestens ein Idiot, vielleicht nötigt er den Autofahrer sogar.

    Und tatsächlich ist Schrittgeschwindigkeit in der Rechtsprechung unterschiedlich definiert, nämlich zwischen 5 und 15 km/h. Zum Hupen darf mich sich natürlich dennoch nicht hinreißen lassen, auch wenn ich es verstehe.

    Ich hatte ein ähnliches Erlebnis bei uns in der Nachbarschaft, als ich mit dem Auto unterwegs war: In den beiden verkehrsberuhigten Zonen in unserer Nähe hängen diese V-Displays. Die fangen erst bei 12 km/h an zu meckern.

    Ich fuhr mit Standgas im zweiten Gang ca. 8-12 km/h.

    Da sollte wirklich mal eine verbindliche Definition von Schrittgeschwindkeit her.
    Um die genannten 15km/h mal einzusortieren... Ich habe im Januar an einem Volkslauf hier in der Gegend teilgenommen. Dabei habe ich eine Zeit von 48:59 für 10KM gebraucht - also 12,25 km/h (mithin Platz 151 von 325 Startern). Mit den 15km/h die Du als obere Grenze nennst , wärst Du nach exakt 40 Minuten im Ziel gewesen, bei dem genannten Rennen wäre das Platz 21 gewesen. Nun jeden wir ja nicht von "Laufgeschwindigkeit" sondern von "Schritt", also Gehen. Um hier den passenden Einordnungspunkt zu finden, kommen wir mit Hobbysport nicht weiter. Der aktulle Weltrekord im 20km Gehen ist bei 1:16:36, das 15,79 km/h., ziemlich exakt 15km/h reicht immer noch für Platz 16 der Weltrangliste. Ich verlange, dass der Richter seine jeweilige Definition von Schrittgeschwindigkeit bei einem Lauf ums Gerichtsgebäude validiert.

  • Dabei geht es unter anderem um das Lamentieren, dass ein Autotacho so geringe Geschwindigkeiten gar nicht richtig anzeigen würden und wenn doch, die Fahrzeugführer so darauf fixiert wären, diese Geschwindigkeit im Blick zu halten, dass sie andere Gefahren übersehen könnten.

    Daher das Konstrukt, dass es kein Problem ist, wenn Fußgänger da sind. Dann orientiert man sich an denen und bleibt dahinter.

    Oder es sind eben keine da, dann behindert oder gefährdet man erst mal keinen, und dann kommen erst Zahlen auf dem Tacho überhaupt zum Tragen. Und da kommt es eben drauf an, welchen Richter man erwischt.

    Aber richtiger wäre es schon, erstens eine definierte Höchtgeschwindigkeit dessen anzusetzen, was ohne Fußgänger zur Orientierung noch erlaubt ist, und zweitens, die Fahrzeughersteller dazu zu verdonnern, dafür taugliche Tachos einzubauen. Die Technik kann das schon lange, nur manche Designer nutzen das halt nicht aus.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Zitat

    und zweitens, die Fahrzeughersteller dazu zu verdonnern, dafür taugliche Tachos einzubauen. Die Technik kann das schon lange, nur manche Designer nutzen das halt nicht aus.

    Die Technik kann noch viel Besseres: Tempomaten bauen. Das geht sogar bei Formel-I-Rennwagen, nämlich in der Boxengasse. Also ein Knöpfchen, und dann fährt das Auto in der Spielstraße eben nur noch 5, 7 oder meinetwegen 9 km/h.