Das könnte man in diesem Fall bezogen auf den linken Fußgänger auch anders sehen:
Ich sehe das in der Gesamtbetrachtung nicht so.
Zitat von StVO Anlage 3 zu Zeichen 325Ge- oder Verbot
- Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
- Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
- Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt
Also:
Nach Ziffer 2 hat der Fußgängerverkehr Vorrang. Und nach Ziffer 5 steht dafür explizit die gesamte Breite der Fahrbahn zur Verfügung.
Bleibt die Frage, was vor diesem Hintergrund eine "unnötige Behinderung" des Fahrzeugverkehrs ist.
"Mitten auf der Straße gehen" kann es mMn nicht sein. Denn für das Gehen steht ja explizit die gesamte Straße zur Verfügung. Wenn gehende Fußgänger für Autos Platz machen müssten, würden sie ganz fix wieder an den Rand gedrängt. Und die ganze Straße stünde eben nicht mehr zur Verfügung.
Eine "unnötige Behinderung" im Sinne von Zeichen 325 wäre es hingegen, wenn stehende Fußgänger oder spielende Kinder einen Autofahrer allzu lange warten lassen.
§1 sehe ich hier nicht in der Anwendung. Dazu sind die Vorschriften hier schon zu speziell als dass es noch einen Auffangparagraphen bräuchte.