Woche 50 vom 11.-17.12.2017

  • Ich hatte gerade 10 Minuten Zeit für eine Mail an das PK in Buxtehude:

    Guten Tag,


    zum Unfall an der „Aldi-Ampel“ in der Stade Straße schreibt das Wochenblatt:

    ...

    Gerade kommt die Antwort:

    Sehr geehrter Herr ...,

    herzlichen Dank für Ihre E-Mail.
    Vorweg gesagt, Sie haben natürlich Recht, dass die veröffentlichte Aussage unseres Polizeisprechers nicht ganz den vor Ort anzutreffenden Tatsachen entspricht.
    Das ist leider dem Umstand geschuldet, dass der Polizeisprecher viele Anfrage zu bearbeiten hat und nicht immer die geltenden örtlichen Regelungen "vor Augen" haben kann.
    Auch bei dem Telefonat in dieser Sache hatte er darauf hingewiesen, dass er die örtliche Regelung nicht genau kennt und hat beide Möglichkeiten hinsichtlich der Streuscheibe benannt. Dabei hat er für den Fall, dass nur das Fußgängersymbol dargestellt sein sollte, gesagt, dass Radfahrer rechtstheoretisch absteigen müssten, wenn sie denn das entsprechende Vorrecht (dann als Fußgänger) aufgrund des Grünlichtes auf dem Hochbord in Anspruch nehmen wollten.
    Diese Aussage halte ich für rechtlich haltbar, da dieses eine Alternative zur Beachtung der LSA-Regelung für den Fahrbahnverkehr darstellt.

    Zu Ihren weiteren Ausführungen kann ich Ihnen mitteilen, dass die Führung des Radverkehrs sich aufgrund von vorhandener Bebauung und Ausbau gelegentlich sehr schwierig gestaltet und Anpassungen an das vorhandene Regelwerk sowie an wissenschaftliche Empfehlungen (z.B. ERA etc.) deshalb nicht immer gelingen. Regulatorische Veränderungen von Radwegführungen stoßen da an Grenzen, wo diese Veränderungen ggfs neue Gefahrenpunkte erzeugen oder von den Verkehrsteilnehmern aus unterschiedlichen Gründen nicht angenommen werden. Natürlich spielen dabei auch begrenzte finanzielle Ressourcen eine Rolle.

    Für die hier genannte Örtlichkeit ergibt sich die Problematik, dass der Radverkehr aus dem Süden Buxtehudes (Apensener Straße) auf der linken Seite in den Bereich der Stader Straße einfährt, da an der Apensener Straße der rechtseitige Gehweg (VZ 239) aufgrund zu geringer Breite (mit Baumbewuchs) tatsächlich kein Radverkehr verkraften kann. Da für diesen Radverkehr eine Hauptzielrichtung der Bahnhof ist, müssten die Radfahrer dann 5 Fahrbahneinmündungen queren (4 davon LSA geregelt) um zum Bahnhof zu gelangen, mit entsprechenden Wartezeiten. Eine dieser Querungen ist zudem dadurch auffällig, dass sie sehr viele Rotlichtverstöße von Fußgängern und Radfahrern aufweist.
    Die Nutzung der linken Seite erfordert weniger Querungen, wobei hier nur zwei, Stader Straße und die hier relevante Einmündung zu Aldi, LSA geregelt sind.
    Die alternative Führung des Radverkehr auf der Fahrbahn wird für einige Bereiche Buxtehudes als zu gefährlich angesehen, u.a. auch von politischen Gremien, die über Verwaltungsmaßnahmen mitentscheiden können. Das gilt auch für den angesprochenen Bereich.
    Darüberhinaus wurden dort, wo der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt werden soll (beispielsweise Bahnhofstraße), diese Möglichkeit durch die Radfahrer nicht angenommen, sondern die alten, noch vorhandenen, Radwege ohne die VZ 237, 240 oder 241 benutzt, wie es § 2 StVO in Absatz 4 auch für rechte Radwege vorsieht.

    Die Regelung um die Aldi-Zufahrt ist zugegebenerweise unglücklich. Für die in der Zeitung abgebildete Fahrtrichtung (Richtung Bahnhof) ist der Geh-/Radweg nach dieser Einmündung durch VZ 240 geregelt, davor jedoch durch VZ 241, was sich eben durch die örtlichen Verhältnisse bedingt. Daher auch der unterschiedliche Belag an dieser Örtlichkeit. In der Gegenrichtung ist der Bereich zwischen Bahnhof und Aldi-Zufahrt als Gehweg mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" und ab Aldi-Zufahrt weiter in Richtung Süden mit VZ 241 geregelt. Es herrscht also Zweirichtungsverkehr auf diesem Radweg.

    Die Verkehrsbehördlichen Anordnungen sind Aufgabe der Hansestadt Buxtehude als Verkehrsbehörde, wobei die Polizei berät und mitwirken kann (so in Niedersachsen). Unter Einbeziehung eines vor einiger Zeit erstellten Radwegekonzeptes, versucht die Hansestadt Buxtehude das Radwegenetz der Stadt zu überarbeiten. Einige Regelungen wurden schon umgesetzt. Aber es müssen eben auch Erfahrungen damit gesammelt werden, um abzuwägen, welche Verkehrsführungen sich im Hinblick auf Verkehrssicherheit im Zusammenspiel mit der Effektivität von Maßnahmen eignen. Der hier relevante Straßenabschnitt wird weiterhin in Abständen, u.a. anhand der Unfallzahlen, durch die beteiligten Behörden überprüft. Dabei wird geprüft werden, wie sich die Verkehrsführung dort verbessern lassen kann, ohne dass es Sicherheitsdefizite gibt.

    Auch wenn ich mir bewußt bin, dass das hier aufgeschlagene Thema sehr komplex ist und sich darüber trefflich diskutieren lässt, hoffe ich, dass ich Ihnen die Sachlage hinreichend darstellen konnte.

    Um auch die Hansestadt Buxtehude als Verkehrsbehörde für die von Ihnen festgestellte Problematik im Bilde zu halten, habe ich diese als auch unseren Polizeisprecher in -cc- mit angeschrieben.
    Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

    Mit freundlichen Grüßen

  • In jedem Fall eine recht ausführliche, sachliche Antwort. Sie zeigt auch recht schön die Gemengelage bei diesem Thema. So wusste ich z.B. nicht, dass "politische Gremien" bei der Entscheidung über außerordentliche Gefahrenlagen mitentscheiden.

  • Die Argumentation ist mir hier schon oft begegnet: Man hält das Radfahren auf der Fahrbahn grundsätzlich für zu gefährlich. Eine Entscheidung im Einzelfall findet dann gar nicht erst statt. Und es wird darauf verwiesen, dass das Angebot, auf der Fahrbahn zu fahren nicht angenommen wird, wo es erlaubt ist.

    Hier beißt sich die Katze in den Schwanz: Wo es nirgends erlaubt ist, auf der Fahrbahn zu fahren und es von allen Seiten nur heißt, es sei zu gefährlich, tut es natürlich auch niemand. Wenn die fehlende Akzeptanz aber wiederum ein Argument dafür sein soll, es gar nicht erst zu erlauben, ändert sich daran auch nichts.

    Die Stader Straße in Buxtehude ist sicherlich nicht der ideale Ort, Radfahrer ans Fahrbahnradeln zu gewöhnen. Aber es hilft ja nichts: Wenn stattdessen gefährliche Regelungen bestehen bleiben, wird es auch weiterhin Unfälle geben. Diese Unfälle scheint man aber für unvermeidbar zu halten, während jeder Unfall auf der Fahrbahn als Beweis für die Gefährlichkeit des Fahrbahnradelns herangezogen wird.

    Wo mir wirklich der Kamm schwillt, ist der Quatsch, dass Radfahrer aus Sicherheitsgründen auch absteigen können. Wenn man absteigt und das Fahrrad schiebt, ist man aber kein Radfahrer mehr, sondern Fußgänger. Genausogut könnte man den Leuten empfehlen, einfach im Bett liegen zu bleiben, um Unfälle zu vermeiden. Man muss es den Verantwortlichen klar machen, dass eine Infrastruktur, die für Radfahrer nur sicher ist, wenn sie absteigen, einfach keine Fahrradinfrastruktur ist. Solche Aussagen bringen das völlige Scheitern des Anspruchs, fahrradfreundlich sein zu wollen, auf den Punkt.

  • Zitat

    Zu Ihren weiteren Ausführungen kann ich Ihnen mitteilen, dass die Führung des Radverkehrs sich aufgrund von vorhandener Bebauung und Ausbau gelegentlich sehr schwierig gestaltet und Anpassungen an das vorhandene Regelwerk sowie an wissenschaftliche Empfehlungen (z.B. ERA etc.) deshalb nicht immer gelingen.

    Ist doch der Hammer! Wenn es nicht gelingt die verwaltungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, dann bleibt man beim Status Quo, dem Ghetto. Wahlmöglichkeiten? ...
    Dabei ist es normal, dass nach einer Aufhebung einer RWBP nur wenige im kurzen Zeitraum danach auf die Fahrbahn wechseln.

  • Das war auch so ein "Argument" gegen die Aufhebung der Benutzungspflicht. Wo bislang ein [Zeichen 240] stand, würde die Aufhebung einer Fahrbahnbenutzungspflicht gleichkommen, weil der Weg ohne das blaue Schild zum Gehweg wird, auf dem man nicht mehr fahren darf. Der Umkehrschluss: Man muss alle dazu zwingen, auf einem unzureichenden gemeinsamen Weg mit den Fußgängern zu fahren, weil nicht alle (oder vermutlich anfangs nur wenige) Radfahrer die Fahrbahn nutzen würden. Meiner Meinung nach wird das Fahren auf einem solchen Weg, der vom Blauschild befreit wurde, aber nicht grundsätzlich und sofort illegal, solange man nicht durch ein [Zeichen 239] ohne Zusatzzeichen das Radfahren explizit verbietet. Ein Radweg ist eine Fläche, die für den Radfahrer erkennbar zum Radfahren bestimmt ist. Das sollte wohl für jeden Weg zutreffen, der bislang mit einem Z240 gekennzeichnet ist, ansonsten sollte man sich ernsthaft fragen, wie man auf die Idee kommen konnte, darauf eine Benutzungspflicht anzuordnen. Bei getrennten Geh und Radwegen mit vormals [Zeichen 241-30] ist es ohnehin kein Problem. Nach Abschrauben des Blauschildes verbleibt ein nicht benutzungspflichtiger Radweg.

    Dabei geht es aber eigentlich nur um Haftungsfragen und nicht darum, was sicherer ist. Solange sich Fußgänger und Radfahrer den selben Weg teilen, egal ob verpflichtend, freiwillig oder unerlaubt, sind Fußgänger durch Radfahrer gefährdet und vor allem die Radfahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen und damit rechnen, dass sie sich unvorhersehbar verhalten.

    Nach Aufhebung der Benutzungspflicht würden wohl als erstes die routinierten und in der Regel schnelleren Radfahrer auf die Fahrbahn wechseln. Diese stellen für Fußgänger die größte Gefahr dar, wenn sie keine Rücksicht nehmen oder sie werden durch Fußgänger am meisten am zügigen Vorankommen gehindert, wenn sie Rücksicht nehmen. Jeder Radfahrer, der von seiner Wahlfreiheit Gebrauch macht und auf die Fahrbahn wechselt, macht es also auf jeden Fall schon mal für die Fußgänger sicherer. Die schnelleren Radfahrer profitieren auf der Fahrbahn auch am meisten von der Tatsache, dass sie an Kreuzungen und Einmündungen nicht ständig übersehen werden und es wird wohl niemand auf die Idee kommen, auf der Fahrbahn entgegen der Fahrtrichtung zu fahren.

  • Meiner Meinung nach wird das Fahren auf einem solchen Weg, der vom Blauschild befreit wurde, aber nicht grundsätzlich und sofort illegal, solange man nicht durch ein ohne Zusatzzeichen das Radfahren explizit verbietet. Ein Radweg ist eine Fläche, die für den Radfahrer erkennbar zum Radfahren bestimmt ist. Das sollte wohl für jeden Weg zutreffen, der bislang mit einem Z240 gekennzeichnet ist, ansonsten sollte man sich ernsthaft fragen, wie man auf die Idee kommen konnte, darauf eine Benutzungspflicht anzuordnen.

    Das finde ich übrigens einen interessanten Gedanken.

  • Es würde mir bei meiner Argumentation gegenüber der Verwaltung sehr helfen, wenn ich das z.B. durch ein Urteil belegen könnte. Momentan heißt es, entweder alle auf dem Radweg oder alle auf der Fahrbahn. Weil man glaubt, dass die meisten Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren wollen/werden, bleibt es bei der Benutzungspflicht. Wenn man durch Aufhebung der Benutzungspflicht tatsächlich eine legale Wahlmöglichkeit schaffen würde, dann würden sich die Verantwortlichen sicherlich leichter tun, die blauen Schilder abzuschrauben.

    Ich werde das bei meinem nächsten Treffen mit der Verwaltung für alle Wege mit [Zeichen 241-30] vorschlagen, speziell, wo die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dort verbleibt auf jeden Fall ein nicht benutzungspflichtiger Radweg und man hätte die Wahlmöglichkeit geschaffen.

  • Es würde mir bei meiner Argumentation gegenüber der Verwaltung sehr helfen, wenn ich das z.B. durch ein Urteil belegen könnte.

    Ich hoffe sehr, so eines gibt es nicht. Diese Meinung habe ich bisher erst ein einziges Mal drüben im VP von einem User gelesen und halte sie für grundfalsch. Zum ersten fördert sie Abgrenzungsprobleme, denn Gehwege sind nach allgemeiner Ansicht Gehwege, wenn Fußgänger sie als solche erkennen, also gepflasterte Nebenflächen. Diese nun grundsätzlich auch als Radwege deuten zu können, ist eher problematisch. Zum zweiten hätten Gemeinden gar keinen Anreiz mehr Radverkehrsanlagen zu bauen und zu unterhalten, wenn Radfahrer eh "schon irgendwo da fahren dürften". Drittens käme es zu Problemen bezüglich bisher ungeregelter Strecken. Diese sind u.U. gar nicht vorgesehen dafür, das fängt schon bei der Ausstattung von Ampelkreuzungen aus und geht weiter mit Lichtraumprofilen, Hindernissen, Bodenbelägen usw. Viertens sind Gehwege Rückzugsort der schwächsten Verkehrsteilnehmer, der Fußgänger. Ihre Belange dürfen nicht einer vermeintlich gutgemeinten Radverkehrspolitik geopfert werden. Fünftens schafft es Rechtsunsicherheit. Denn ein Radler muss immer damit rechnen, dass sich eine Gemeinde und/oder ein Richter in einem Zivilprozess auf den Standpunkt stellen kann, an dieser (Unfall-) Stelle liege nur ein Gehweg vor und der (verunfallte) Radling hätte dort nicht fahren dürfen.

    Momentan heißt es, entweder alle auf dem Radweg oder alle auf der Fahrbahn. Weil man glaubt, dass die meisten Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren wollen/werden, bleibt es bei der Benutzungspflicht. Wenn man durch Aufhebung der Benutzungspflicht tatsächlich eine legale Wahlmöglichkeit schaffen würde, dann würden sich die Verantwortlichen sicherlich leichter tun, die blauen Schilder abzuschrauben.

    Die Verantwortlichen sollen sich nicht leicht tun. Sie sollen sich an Recht und Gesetz halten. Dazu sind sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet.

    Ich werde das bei meinem nächsten Treffen mit der Verwaltung für alle Wege mit [Zeichen 241-30] vorschlagen, speziell, wo die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dort verbleibt auf jeden Fall ein nicht benutzungspflichtiger Radweg und man hätte die Wahlmöglichkeit geschaffen.

    Wozu gibt es dann Mindestvorraussetzungen?

  • Hallo Julius,
    ich gebe dir vollkommen recht, dass es damit nicht getan sein darf. Mir geht es darum, wie man in einer Stadt, in der geschätzt 3/4 der Infrastruktur für Radfahrer nicht regelkonform sind, den Einstieg schafft, etwas zu verändern.

    Man kann es natürlich stur durchziehen: Mindestbreite nicht eingehalten = Benutzungspflicht aufheben. Wenn dann nur noch ein Gehweg übrig bleibt, müssen halt alle Radfahrer auf die Fahrbahn. Ich selbst hätte damit kein Problem, aber die Mehrheit der Radfahrer würde das nicht von heute auf morgen akzeptieren und dann entweder illegal auf dem Gehweg radeln oder gar nicht mehr. Die Stadt könnte es sich auch ganz einfach machen und überall ein Z239 aufstellen, damit jedem Radfahrer klar ist, dass er dort nichts mehr zu suchen hat. Fahrradfreundlich wäre das nicht. Wenn man aber in einem ersten Schritt wenigstens die Möglichkeit schafft, legal auf der Fahrbahn zu fahren, wo die vorhandenen Radwege die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen, ist es doch schon eine Verbesserung.

    Wenn man das erfolgreich verändern will, muss man meiner Meinung nach schrittweise vorgehen, damit das alle langsam lernen können und auch Zeit haben, zu verstehen, wozu das gut ist. Ich kann auch nicht zur Verwaltung gehen und denen an den Kopf hauen, dass die alle keine Ahnung haben, nur weil ich deren Meinung nicht teile. Was in der Verwaltungsvorschrift steht, wissen die auch. Aber sie ziehen sich zu oft auf die möglichen Ausnahmen zurück und schätzen meiner Meinung nach die Gefahren falsch ein.

  • Es erst einmal in kleinen Schritten und auf die milde Tour zu versuchen, ist der richtig Weg. Gerade im öffentlichen Recht. Man muss sich nur im klaren sein, dass es hier auch Grenzen geben muss. Letztlich bittet man die die Stadt immerhin um nichts anderes, als die seit mehr als 20 Jahren bestehende Rechtslage endlich anzuerkennen und anzuwenden.

    Und was passiert, wenn selbst die Minimalforderungen nicht umgesetzt werden? Nichts? Oder doch Klage vor dem Verwaltungsgericht? Auf Umsetzung der Minimalmaßnahmen?

    Wie lange bleiben die Minimalforderungen bestehen? Provisorium für 1 Jahr, dann erneuter Arbeitsaufwand, oder gar Provisorium auf unbestimmte Zeit?

    Kann die Behörde überhaupt diese Minimalforderungen umsetzen? Denn sie erlässt neue Verwaltungsakte, die alle an die aktuell geltende Rechtslage gebunden sind. Im Gegensatz zur vorherigen Situation liegt kein Bestandsschutz mehr vor. Einen Teil verändern und einen anderen Teil so belassen, wird kaum zulässig sein.

    Und Blauschilder abzuhängen, weil es zu eng/gefährlich ist, dann aber dort weiterhin das Radfahren unbegrenzt erlauben zu wollen, ist widersprüchlich.

    Edit: Yeti: Trotz meiner (hoffentlich) sachlichen Kritikpunkte finde ich dein Engagement nach wie vor super. :thumbup:

  • Würde das Gebot der Schrittgeschwindigkeit nur in der Nähe von Fußgängern gelten und damit verdeutlichen, dass Radfahrer auf solchen Wegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen müssen, wäre es eine Alternative. Aber wenn du den Leuten erklärst, dass sie auf solchen Wegen überall nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, auch wenn weit und breit kein Fußgänger zu sehen ist, lachen sie dich aus. Egal, wie der Weg bezeichnet ist, wäre es in jedem Fall erst einmal wichtig, dass Radfahrer auf gemeinsamen Wegen mehr Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Und je mehr Leute auf der Fahrbahn fahren, desto sicherer wird es für die Fußgänger.

    Es geht ja auch nicht um den Neubau von Wegen, die von Anfang an die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen, sondern um den Altbestand, der teilweise aus den 1970er Jahren stammt. Wenn pro Fahrtrichtung nur eine Fahrspur und keine Parkstreifen vorhanden sind, dann kann man Platz für regelkonforme Radwege nur dort schaffen, wo man die Fahrbahnbreite noch reduzieren kann oder wo Grünstreifen vorhanden sind. Fängt man gleich damit an, für Radwege einen alten Baumbestand an der Straße abzuholzen, wird es massiven Gegenwind aus der Bevölkerung geben und die Politik, die momentan dem Thema aufgeschlossen gegenüber steht, wird den Schwanz einziehen. Wenn die ganze Diskussion erst einmal ins Emotionale abrutscht, wäre das gar nicht gut.

    Auf der anderen Seite gibt es aber genügend Straßen, wo eine Benutzungspflicht völlig unnötig ist und wo man beginnen kann, für die Akzeptanz der Fahrbahnnutzung zu werben. Es gibt ein paar Einfallstraßen, auf denen eine Benutzungspflicht gerechtfertigt sein könnte. Da wird es entweder teuer, weil der gesamte Straßenquerschnitt umgestaltet werden muss oder es wird dort kaum jemand auf der Fahrbahn fahren. Das ist aus meiner Sicht der zweite Schritt. Nicht, weil ich es nicht für wichtig halte, sondern weil man hier noch nicht so weit ist.

  • So wusste ich z.B. nicht, dass "politische Gremien" bei der Entscheidung über außerordentliche Gefahrenlagen mitentscheiden.

    War das ironisch gemeint?
    Das außerorentliche Gefahrenlage eben nicht den Entscheidungen politischer Gremien unterliegen, darüber sind wir uns doch einig?

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • Würde das Gebot der Schrittgeschwindigkeit nur in der Nähe von Fußgängern gelten

    Seit der Änderung an der StVO gehen ja viele davon aus, dass die Schrittgeschwindigkeit bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] nun immer gilt. Vorher waren sich meines Wissens nach alle einig, dass Schrittgeschwindigkeit nur in der Nähe von Fußgängern gilt.
    Wie sicher ist das mit der "Schrittgeschwindigkeit immer" eigentlich?
    Nur zur Erinnerung mal die beiden Fassungen.

    1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
    2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.

    1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
    2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Die Überarbeitung im Jahr 2013 bestand hauptsächlich aus Gendern: das generische Maskulinum ("Autofahrer") wurde durch vermeidende Hilfskonstruktionen ersetzt ("Auto fahrende", "Autoverkehr" u.ä.).
    Ich zumindest bin mir nicht sicher, dass aus dieser Umformulierung ein grundsätzliche Pflicht zur Schrittgeschwindigkeit besteht. Zwei Argumente sprechen für diese Sicht.

    • Hauptzweck der Änderung war der Gendern, nicht inhaltliche Änderungen --> Keine Verschärfung.
    • Der Teil mit der Schrittgeschwindigkeit wird nur durch ein Semikolon vom Satz vorher getrennt. Orthographisch ist das eine stärkere Trennung als ein Komma, aber eine schwächere als ein Punkt. Da ein Semikolon nur sehr selten tatsächlich verwendet wird, hat sich der Verfasser etwas dabei gedacht. Es besteht also ein schwacher Bezug zum Teilsatz vorher. Und der beginnt mit "wenn nötig". --> Schrittgeschwindigkeit nur unter bestimmten Bedingungen. Beispielsweise, wenn sie nötig ist, um die Gefährdung und Behinderung von Fußgängern auszuschließen.

    Als Argument "pro Schrittgeschwindigkeit" fällt mir nicht viel ein. Außer vielleicht, dass zu dem Zeitpunkt Radfahrer-Hasser Ramsauer Verkehrsminister war. Der hat ja den Begriff "Kampfradler" erst geprägt.

  • Mir scheint immer mehr, dass uns in Deutschland tatsächlich ein Verkehrszeichen fehlt: "Gemeinsamer Fuß-/Radweg, nicht benutzungspflichtig".
    Vielleicht ähnlich dem eckigen, blauen Radwege-Zeichen C113 in Frankreich, welches m.W. eben einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg ausweist - auch ein solches wäre hier manchmal ja ganz nett.

  • Ja, es hängt nur von der Interpretation des Semikolon ab, ob der letzte Satz nur unter der Bedingung "wenn nötig" gilt oder immer. Relevant wird es ohnehin nur, wenn etwas passiert, da vermutlich keine Geschwindigkeitskontrollen auf einem völlig fußgängerfreien Weg durchgeführt werden. Daran, dass man auf Fußgänger Rücksicht nehmen muss, ändert sich eigentlich nichts, denn das muss man auch auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg mit Z240.

    Kritischer sehe ich die Konflikte mit Kfz an Kreuzungen und Einmündungen. Wenn das Schrittgeschwindigkeitsgebot immer gilt, hätten Autofahrer dort künftig deutlich bessere Karten, wenn es zum Unfall kommt.

    Es bleibt letztlich eine für Radfahrer genauso unbefriedigende Notlösung zur Legalisierung von Wegen, die nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllen. Aber gerade dann ist es einerseits widersprüchlich, Radfahrer gemeinsam mit Radfahrern dort fahren zu lassen, wie Julius sagt. Andererseits würde man wenigstens die Möglichkeit legalisieren, auf der Fahrbahn zu fahren, ohne es gleich für alle verpflichtend zu machen.

  • Mir scheint immer mehr, dass uns in Deutschland tatsächlich ein Verkehrszeichen fehlt: "Gemeinsamer Fuß-/Radweg, nicht benutzungspflichtig".
    Vielleicht ähnlich dem eckigen, blauen Radwege-Zeichen C113 in Frankreich, welches m.W. eben einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg ausweist - auch ein solches wäre hier manchmal ja ganz nett.

    So etwas habe ich hier gefunden:
    Fußgänger- und Fahrradpiktogramm auf dem Weg durch waagerechten Strich geteilt, ohne umschließenden Kreis. Ob das irgendwie durch eine Vorschrift oder Verordnung rechtlich abgedeckt ist, weiß ich nicht.

    Wenn man in HH-Finkenwerder auf der Straße Neßdeich um das Airbusgelände fährt, ist der Weg nur mit dem Zusatzzeichen [Zusatzzeichen 1022-10] gekennzeichnet, hier:
    Das ist eigentlich auch nur bei Freigabe des linksseitigen Radweges vorgesehen und nicht alleinstehend auf der rechten Seite.

  • Ein Semikolon trennt zwei Hauptsätze. Dort könnte also auch ein Punkt stehen. Dann wäre die Sache völlig klar. Die schwächere Trennung hat man m.E. aus grammatikalischen Gründen gewählt, damit das Subjekt klarer wird. Im Gegensatz zu den vorherigen Sätzen ist ja mit "er" nicht mehr der Fußgängerverkehr gemeint, sondern dasselbe Subjekt wie vor dem Semikolon, der Fahrverkehr.

    Außerdem ist mit der Neufassung nicht nur gegendert worden, auch der Bezug zwischen Geschwindigkeit und Fußgängerverkehr ist gestrichen worden. Aber nur dieser. Das Rücksichtnahme- und Wartegebot, sowie das Verbot der Gefährdung und Behinderung sind beibehalten worden.

    Insofern sehe ich schon eine dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkung auf Schrittgeschwindigkeit.