Wenn man ein Kind unter 10 Jahren begleitet, darf man übrigens auf Gehwegen schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit. In §2 (5) StVO steht nur, dass man besondere Rücksicht nehmen muss, niemanden gefährden oder behindern darf und soweit erforderlich seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen muss.
ZitatAuf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
Warum man dieselbe Formulierung nicht für die Freigabe von Gehwegen zum Radfahren verwendet hat, ist mir unklar.