Woche 49 vom 5.12. bis zum 11.12.2016

  • Ich weiß nicht, ob ich das richtig zusammenbekomme. Da gibt’s also in Potsdam in einer Straße einen tollen mit Bäumen gesäumten Mittelstreifen, der sogar farblich gegenüber querenden Fahrbahnen hervorgehoben wird:

    Mit Fahrradpiktogrammen wird suggeriert, dass Radfahrer hier fahren sollen — so wie Fahrradpiktogramme eben überall in Potsdam irgendwas für Radfahrer suggerieren; darüber hatte ich mich ja auch schon mal gewundert.

    Dann wird ein Radfahrer angefahren und das Gericht sagt, nee, da gibt’s zwar Fahrradpiktogramme, aber da darf man trotzdem nicht fahren, außerdem gilt dort § 10 StVO?

  • Imho wird den Radfahrern angezeigt, dass sie dort fahren dürfen, nicht müssen.
    Ohne Blauschilder keine Benutzungspflicht, und ohne diese keinen Vorrang vor anderem Verkehr auf der Fahrbahn. §9 kommt wohl auch nicht in Betracht.

    Ist vielleicht eine der wenigen Stellen, an denen kleine Z205 etwas bringen könnten.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Ohne Blauschilder keine Benutzungspflicht, und ohne diese keinen Vorrang vor anderem Verkehr auf der Fahrbahn

    Es wäre mir neu, wenn das Vorhandensein einer Benutzungspflicht irgendwelche Auswirkungen auf die Vorfahrtssituation an einer Kreuzung haben würde. Das scheitert ja schon daran, dass der Querverkehr gar nicht über die Benutzungspflicht informiert wird.
    Im Endeffekt kommt es darauf an, wovon ein "normaler" Verkehrsteilnehmer bei Beurteilung der Situation vor Ort ausgehen muss. Wenn die Stadt wirklich Fahrradpiktogramme auf den Mittelstreifen gemalt hat, ist das schon dicht an "feindlichem Grün": Beide Verkehrsteilnehmer gehen - nicht ganz zu Unrecht - von eigener Vorfahrt aus.
    Schwer zu beurteilen.

  • Soweit man erkennen kann, ist die Hegelallee eine Vorfahrtstraße. Die Vorfahrt erstreckt sich über die gesamte Straßenbreite, also auch den Mittelstreifen. Egal ob jemand aus der Dortusstraße in die Hegelstraße einbiegt oder auf ihr wenden will - der Geradeausverkehr auf der Hegelallee hat Vorrang/Vorfahrt. Wieso will das Gericht sich auf diesen Gedankengang nicht einlassen und sagen: volle Schuld bei der Stadt wegen "feindlichen Grüns"?

  • "Ein junger Mann in der Simeonstraße steht mit einem Fuß auf dem Pedal und benutzt das Rad wie einen Roller. Das gelte auch als Fahrradfahren, muss er sich von den Beamten sagen lassen – und ist 15 Euro los."

    Und auch gelesen:
    »Wer mehrfach erwischt wird, bei dem erhöht sich die Strafe übrigens schon beim zweiten Mal. Die Bußgeldstelle wird über jede Verwarnung informiert.«

    Oh - gilt das auch für Falschparker, Rotlichtfahrer und Laser?

  • Es wäre mir neu, wenn das Vorhandensein einer Benutzungspflicht irgendwelche Auswirkungen auf die Vorfahrtssituation an einer Kreuzung haben würde.


    Das nicht, aber: ein Radweg mit Benutzungspflicht ist ein Radweg zu einer Straße gehörend erhält damit die gleichen Vorfahrtreglungen wie der Rest der Straße. Mir wäre jetzt neu, das abgesenkte Bordsteine an Einmündungen daran etwas ändern. Ansonsten hätte man auf kaum einen Radweg in der Stadt noch Vorfahrt.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Ich weiß nicht, ob ich das richtig zusammenbekomme. Da gibt’s also in Potsdam in einer Straße einen tollen mit Bäumen gesäumten Mittelstreifen, der sogar farblich gegenüber querenden Fahrbahnen hervorgehoben wird:

    Mit Fahrradpiktogrammen wird suggeriert, dass Radfahrer hier fahren sollen — so wie Fahrradpiktogramme eben überall in Potsdam irgendwas für Radfahrer suggerieren; darüber hatte ich mich ja auch schon mal gewundert.

    Dann wird ein Radfahrer angefahren und das Gericht sagt, nee, da gibt’s zwar Fahrradpiktogramme, aber da darf man trotzdem nicht fahren, außerdem gilt dort § 10 StVO?

    Aus der Infobox zum Artikel: "Unklare Vorfahrtsregeln wurden auf der stark frequentierten Mittelpromenade der Hegelallee bereits damals kritisiert, auch wenn kleine Schilder an den Querungen zu Dort- und Hermann-Elflein-Straße darauf hinweisen, dass Autos Vorfahrt haben."

    Kennt sich dort jemand aus? Stehen dort Vz205? Und wie kommen zwei Gerichte darauf, dass das "kein ausgewiesener Radweg" sei? Fraglich ist doch eher, ob dort überhaupt Fußgänger laufen dürfen (diese werde ja ebenfalls im Artikel als Nutzer genannt). Aber in jedem Fall ein großes "Danke" an die Stadt Potsdam, dass man hier die eigene Inkompetenz auf den Rücken von Radfahrern und Fußgängern ablädt.

  • "Ein junger Mann in der Simeonstraße steht mit einem Fuß auf dem Pedal und benutzt das Rad wie einen Roller. Das gelte auch als Fahrradfahren, muss er sich von den Beamten sagen lassen – und ist 15 Euro los."

    Da wäre ich gern der "junge Mann" gewesen! Wer ein Rad wie einen Roller benutzt, gilt als Fußgänger. Gibt's Urteile drüber, habe ich bei Kettler gelesen. Weiß im Moment leider nicht, wo genau... Der Teufel steckt allerdings im Detail: DIe Körperhaltung darf nicht zulassen, dass die zum Radfahren typische Pedal-Tretbewegung möglich ist. Rechter Fuß auf linker Pedale und mit linkem Fuß abstoßen = Fußgänger.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Da wäre ich gern der "junge Mann" gewesen! Wer ein Rad wie einen Roller benutzt, gilt als Fußgänger. Gibt's Urteile drüber, habe ich bei Kettler gelesen. Weiß im Moment leider nicht, wo genau... Der Teufel steckt allerdings im Detail: DIe Körperhaltung darf nicht zulassen, dass die zum Radfahren typische Pedal-Tretbewegung möglich ist. Rechter Fuß auf linker Pedale und mit linkem Fuß abstoßen = Fußgänger.

    Ist Rollerfahren in Planten un Blomen verboten?

  • Moment:

    Mit dem Fahrrad "rollern" ist doch zu Fuß gehen (zumindest wenn man mit dem rechten Fuß auf der Pedale steht; man muss es ja schließlich vom Aufsteigevorgang auf das Fahrrad abgrenzen, was wohl regelmäßig mit dem linken Fuß gemacht werden dürfte;)). Ich gehe davon aus, dass man mit dem "Rollern" aber schneller als die übrigen Fußgänger unterwegs ist. Ist das denn zulässig?

  • Nun aber, ist es etwas anders.

    Der Fahrer des Unfallwagens war nüchtern und nicht zu schnell unterwegs. Trotzdem muss er sich nun möglicherweise wegen Mord im Straßenverkehr vor Gericht verantworten. Das strafrechtliche Vergehen wurde in Italien vor über einem Jahr neu eingeführt.

    Dem Fahrer drohen im Fall einer Verurteilung eine Haftstrafe von sieben Jahren und der Führerscheinentzug von fünf Jahren. Bis vor Kurzem wurde in ähnlichen Fällen noch wegen fahrlässiger Tötung ermittelt, wo im schlimmsten Fall eine Haftstrafe zwischen sechs und acht Monaten drohte.

    So eine Regelung wünsche ich mir für Deutschland. Allein den Begriff "Mord im Straßenverkehr" in einem Gesetz zu sehen, würde die Denkweise vieler Leute schon verändern - zugunsten der weniger geschützten Verkehrsteilnehmer.