Woche 46 vom 14. bis zum 20. November 2016

  • Radfahrer fahren immer ohne Licht und so:

    Würde mich ja tatsächlich mal interessieren, wie viele Kraftfahrer eigentlich wissen, wie man seine Scheinwerfer vernünftig einstellt — vermutlich ungefähr so wenige wie auf dem Rad.

  • Rentner über Umbau des Erdkampswegs im Langenhorner Wochenblatt: „Optisch ist das eine Aufwertung – dass aber seitdem die Radfahrer in großer Zahl den Fußweg nutzen, ist eine Beeinträchtigung“, urteilt der Senior „allerdings würde ich auch nicht gern auf den Radfahrstreifen fahren – und meinen Kindern würde ich das verbieten!“

    Vorher sind Radfahrer doch auch auf den Gehwegen neben den unbenutzbaren "Radwegen" geradelt, nur haben die Hamburger dazu eine total verzerrte Wahrnehmung: Solange Anzeichen von "Radwegen" vorhanden sind, wird das Gehwegradeln toleriert. Sind die Fakeradwege verschwunden, wird sich über Gehwegeradler aufgeregt. Im schlimmsten Fall werden Radfahrer zum Gehwegradeln verdonnert (derzeit Langenhorner Chaussee, zukünftig auch Habichtstraße) - und - oh Wunder - alle sind dann zufrieden . . .

  • ein Hoch auf die E-Mobilität. Beste Maßnahmen, um die festsitzende moralische Verantwortlichkeit eben nicht aufzubrechen:

    E-Autos mit künstlicher Lärmquelle
    Toll. Bei solchen Sachen werden die Blinden dann regelhaft so aus dem Schatten ins Rampenlicht gezogen, wie man es sonst nur von Parkplatzkämpfen her kennt. Da ist dann auch plötzlich jeder alleinerziehender gehbehinderter Handwerker auf Montage.

    E-Mobilität hätte in einer idealen Welt zur Überlegung führen können, wie das mit dem Kraftverkehr und den Fußgängern zusammenpassen könnte. Hätte.

  • Erst werden die Gefahren des Fahrbahnradelns auf Bundesstraßen beschworen, dann kommen die Fakten auf den Tisch mit 33 Radlerunfällen in ganz 2016 und kein einziger auf der Fahrbahn einer Bundesstraße.
    Völlig bekloppt der Artikel und der Titel dazu.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • hab mal den Link mit einem Sprungbrett versehen, um das zahlmäuerchen bequemer überhüpfen zu können.
    Ansonsten fängt der artikel mäßig an, wird besser, gleitet danach wieder in mäßgkeit ab.
    Mir fehlt die Klarstellung, mir fehlt der Hinweis, dass Falschparken eben nicht okay ist, wenn man nur eine passende Begründung parat hat.

  • Abbiege-Assistent

    Neben dem üblichen Grabstein-Gejohle und dem unvermeidlichen "Hirn einschalten, Radfahrer" Appellen findet sich im Kommentarbereich der originelle Hinweis, dass die Radfahrer ja nur mit max. 8km/h die Kreuzung queren dürfen, aber massenhaft dagegen verstoßen. Wusste ich noch gar nicht, wieder was gelernt.

  • Wusste ich noch gar nicht, wieder was gelernt.

    Ich auch nicht... Der Kommentator hat noch einen nachgelegt, dass das für Österreich gelte. Und siehe da:

    Und dort auch das gefunden:

    Zitat
    • Kinder dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) Rad fahren.
    • Alleinfahren ab dem 12. Lebensjahr, mit Fahrradausweis ab dem 10. Lebensjahr

    8o

  • Der entstehen Abbiegeunfälle durch einen Radweg. Wie löst man so ein Problem?

    Na klar mit einer Ampelanlage. Natürlich muss eine Ampelanlage den Autofahrern erst in den Medien erklärt werden, woher sollen die auch wissen was ein rotes Lichtsignal bedeutet?!

    Grundsätzlich aber besser als wenn man dort eine Bettelampel für Radfahrer hin gebaut hätte.

    Nur ich sehe in dem System eine große Gefahr, es wird eine Gewöhnung ein setzen. Wozu noch ein Schulterblick, die Kamera der Ampel guckt ja für einen. Fällt das System dann aus wird es gefährlich.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Tatsächlich hätte das Gesetz eine wesentlich härtere Strafe erlaubt. Wer im Straßenverkehr „Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet“, kann zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt werden, in schweren Fällen sogar zehn Jahre.

    So.

    Und jetzt erkläre mir jemand hinreichend, was den geschilderten Fall von einem schweren unterscheidet.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Und jetzt erkläre mir jemand hinreichend, was den geschilderten Fall von einem schweren unterscheidet.

    Ich frage mich eher, wie der Autor auf die 10 Jahre kommt.
    Als Laie würde ich hier einen Verstoß nach 315c sehen. Die Höchststrafe dafür beträgt 5 Jahre. Eine höhere Strafe für besonders schwere Fälle ist nicht vorgesehen.

  • §224 StGB, gefährliche Körperverletzung.

    "(1) Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar."

    Zumindest kommt man so auf 10 Jahre. Aber dann hat der Autor einiges falsch verstanden.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Als Laie würde ich hier einen Verstoß nach 315c sehen. Die Höchststrafe dafür beträgt 5 Jahre. Eine höhere Strafe für besonders schwere Fälle ist nicht vorgesehen.

    Der listet nur auf, nichts in der Liste greift wirklich. Eher greift der §315b (1) Nr. 3

    i.V.m. §315 (3) StGB:

    (1) ...

    3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    ...
    (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des §315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
    ...

    und der §315 (3) wiederum:

    ...
    1. in der Absicht handelt,
    a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
    b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    ...


    (Hervorhebungen von mir)

    Das paßt dann eher. Juristen halt, immer hin- und herverweisen.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Der listet nur auf, nichts in der Liste greift wirklich. Eher greift der §315b (1) Nr. 3

    Soweit ich weiß, kann man sich als Fahrer eines Autos gar nicht nach 315 oder 315b strafbar machen, da man Verkehrsteilnehmer ist. Die genannten §§ behandeln meines Wissens nach nur Eingriffe von nicht-Verkehrsteilnehmern in den Verkehr.

    315c beschäftigt sich hingegen mit Strafen für Verkehrsteilnehmer. Abs. 1 Nr. 1 a könnte hier passen.

    Ich denke, Gerhart hat den richtigen Ansatz. Es wird irgendein allgemeines Delikt im Umfeld versuchter gefährlicher Körperverletzung oder versuchter Totschlag sein.

    Alles vorherige steht aber unter starkem Halbwissen-Vorbehalt! Und weil das so ist, halte ich jetzt mal besser die Klappe :)