Das kann man auf zwei Arten lesen:
- Abweichend von Satz 1 gelten auf sämtlichen Radverkehrsführungen ausschließlich die Lichtzeiten für den Radverkehr. Wenn diese fehlen, darf der Radfahrer unter Beachtung der Vorfahrtsregelung fahren.
- Wenn ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführunggibtfährt* und Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind, gelten diese, sonst die Fahrbahnampel.Für beide Auslegungen gibt Praxisbeispiele, in denen sie offensichtlich blödsinnig sind.
*von mir des besseren Verständnisses wegen korrigiert
Für Auslegung 1 habe ich sofort ein Praxisbeispiel parat, das zeigt, wie gefährlich bis tödlich sie wäre.
Jetzt hätte ich gern ein vergleichbar gefährliches bis tödliches Praxisbeispiel für Auslegung 2.