Komplizierte Fahrrad-Ampeln

  • Bekanntlich halten sich Radfahrer nie an die Regeln und fahren ständig über rote Ampeln. Das mag man hin und wieder zurecht bemängeln, allerdings ist das mit den roten Ampeln für Radfahrer auch echt eine komplizierte Angelegenheit. § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO sagt:

    [stvo]Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.[/stvo]

    Das ist zwar schon kurios genug, wenn man das mal mit der relativ eindeutigen Regelung für Fußgänger und Kraftfahrzeuge vergleicht, aber immerhin ein deutlicher Fortschritt zu früheren Regelungen.

    In der Straßenverkehrs-Ordnung gemäß der 45. Änderungsverordnung hieß es hingegen noch:

    [stvo]Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.[/stvo]

    Das war damals, also im Jahr 2009, noch ganz großes Kino, denn der Gesetzgeber hatte noch nicht gemerkt, dass er 1997 die allgemeine Radwegbenutzungspflicht aus § 2 Abs. 4 StVO herausgestrichen hatte — es gab schlicht gar keine Regelung, welcher Signalgeber für einen Radfahrer gilt, der „trotz Radweg mitten auf der Straße“ fährt, wie man so schön sagt, also neben einer Radwegfurt auf der Fahrbahn fährt. „Trotz-Radweg-Fahrbahnradler“ hätten also theoretisch auf der Fahrbahn anhalten müssen, wenn irgendwo eine Fußgängerampel rotes Licht zeigt, die Fahrbahnampel aber noch grün leuchtet. Vermutlich hätte man das drei oder vier Mal versucht und wäre dann entweder von einem überraschten Kraftfahrer totgefahren oder verprügelt worden.

    Und es ist natürlich auch relativ bezeichnend, dass wir uns hier immer wieder das Maul zerreißen über Kraftfahrer, die das mit dem Radweg seit 1997 nicht mitbekommen haben, wenn auch der Gesetzgeber vierzehn Jahre brauchte, bis er merkte, dass das mit den Ampeln noch nicht so ganz hinhaut — mit der 46. Änderungsverordnung galt nunmehr:

    [stvo]Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.[/stvo]

    Das klingt doch nach einer soliden Regelung, oder? Wer auf der Fahrbahn fährt, beachtet die Fahrbahnampel. Wer auf einer Radverkehrsführung unterwegs ist, beachtet eben die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer.

    Der Gesetzgeber hat dann gerade noch so mitbekommen, dass es wohl auch die Konstellation geben kann, dass ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführung fährt, es aber keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer gibt und dadurch besonders blöde Situationen entstehen könnten — man denke da ein einen grünen Pfeil, der konfliktfreies Abbiegen nach rechts signalisiert, während die Fahrbahnampel noch grünes Licht zeigt und der Radfahrer noch geradeaus fahren dürfte, also mit dem grünen Pfeil in Konflikt geriete. Darum hat man hinten in § 53 StVO den Absatz 6 hinzugefügt:

    [stvo]An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.[/stvo]

    Nun wird es kompliziert: Für Radfahrer auf Radverkehrsführungen gelten die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer. Gleichzeitig galten aber bis zum 31. August 2012 die Lichtzeichen für Fußgänger an Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer. Das bedeutet: Ganz unabhängig davon, ob ein Radfahrer diese Radverkehrsführung befährt oder nicht — auch für Radfahrer auf der Fahrbahn gilt die Fußgängerampel, wenn es eine Radverkehrsführung gibt, aber keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer.

    Gigantisch, oder? Und damit es nicht langweilig wurde, gab es ja noch die Debatte um den Zitierfehler, so dass man gar nicht so richtig wusste, welche der Regelungen eigentlich gilt. Ich behaupte mal, wir alle haben in jenem Zeitraum von 2009 bis 2013 aberhunderte Male eine rote Ampel überfahren, ohne es eigentlich zu merken. Aber das macht ja nichts, Radfahrer halten sich ja eh nie an die Regeln.

    Seit der Neufassung heißt es nun:

    [stvo]Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.[/stvo]

    Man hat also § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit der Sonderregelung aus § 53 Abs. 6 StVO verschmolzen und das Datum noch etwas nach hinten verschoben, damit die Behörden noch vier Jahre länger Zeit zur Umrüstung der Signalgeber haben. Und ich bin mir sicher, dass an dieses Datum auch noch weiter nach hinten schieben wird. Auch hier gelten die Unterschiede aus der 46. Änderungsverordnung: Wer auf einer Radverkehrsführung fährt, muss die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr beachten. Für den Fall, dass keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind, gelten auch für den Fahrbahnradler bis Ende 2016 die Signalgeber für den Fußverkehr… also unter der Voraussetzung, dass eine Radfahrer- an eine Fußgängerfurt grenzt.

    Man muss also auch als Fahrbahnradler „mitten auf der Straße“ anhalten, wenn es nebenan eine Radverkehrsführung mit Fußgängerampel gibt und die beiden Furten aneinandergrenzen. Aber ehe man das erkannt hat, ist man wahrscheinlich schon auf der anderen Seite der Kreuzung und hat theoretisch einen Rotlichtverstoß begangen — den die Polizei aber nicht ahnden kann, weil die Beamten diese Regelung vermutlich selbst nicht begreifen.

    Zur Veranschaulichung sollen in diesem Thread nun einige Fotos von ganz besonders gelungenen Situationen gezeigt werden, an denen die gesetzlichen Regelungen an ihre Grenzen stoßen.

  • Los geht es mit der Kreuzung Rugenbarg–Böttcherkamp in Hamburg. Die Kreuzung wurde vor einiger Zeit umgebaut, so dass der Radverkehr im Bereich der Kreuzung und der angrenzenden Bushaltestellen auf einem Streifen anstatt auf dem Hochbordradweg geführt wird. Nicht angefasst wurden allerdings leider die Signalgeber an den Kreuzungen, was aufgrund der neuen Infrastruktur zu Problemen führt. Hier fährt prinzipiell jeder zweite Radfahrer über eine rote Ampel.

    So sieht’s nämlich aus, wenn man von Norden anradelt:

    Man fährt also auf einer Radverkehrsführung, wird kurz vor der Kreuzung sogar auf das Fahrbahn-Niveau geführt — es gilt allerdings nicht die prominent platzierte Fahrbahnampel, sondern einer der beiden Signalgeber im Hintergrund, denn die sind mit besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr ausgerüstet:

    Kommt man also hier angesaust, müsste man in der folgenden Konstellation bereits abbremsen:

    Oder erst dann, wenn auch der zweite Signalgeber rotes Licht zeigt? Wer weiß das schon genau, denn das regelt die Straßenverkehrs-Ordnung natürlich nicht. Solche Fälle sind überhaupt nicht vorgesehen. Spätestens nun ist aber Schluss mit Radeln:

    Nun hat man noch eine gewisse Zeit, um als Radfahrer bei grüner Fahrbahnampel einen Rotlichtverstoß zu begehen, bis dann endlich mal komplett Klarheit herrscht:

    Dummerweise hat man aber auch als gemütlicher Radfahrer gar nicht genügend Zeit, um sich über § 35 Abs. 2 Nr. 6 StVO genügend Gedanken zu machen — fährt man auf die Kreuzung zu, sieht man eigentlich erst im letzten Moment, wie es um die Signalgeber bestellt ist, weil der Radweg eine leichte Kurve beschreibt:

    Und auch wenn es in diesem Fall keine Rolle spielt: Fußgänger- und Radfahrerfurt grenzen nicht aneinander:

    Das gleiche Bild in der anderen Fahrtrichtung:

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    Auch im folgenden Bild müssen Radlinge an der Haltlini anhalten…

    … auch wenn die Piktogramme in den Signalgebern eigentlich noch gar nicht genau zu erkennen sind:

    Das sich das Anhalten bei der roten Fußgänger- und Radfahrampel aber lohnt, beweist ja häufig die Kurzsichtigkeit am Lenkrad: Sobald der mittlere Signalgeber auf rotes Licht schaltet, glauben viele Kraftfahrer unbekümmert abbiegen zu können, denn schließlich darf bei roter Ampel ja kein Radfahrer mehr fahren. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass am Lenkrad tatsächlich eine so tiefe Kenntnis der Straßenverkehrs-Ordnung vorhanden ist, sondern dass hier lediglich der eigene Vorteil abgeschätzt wird.

    Klarheit herrscht erst an dieser Stelle:

    Und auch hier grenzen Fahrrad- und Fußgängerfurt nicht aneinander — was aber auch hier keine Rolle spielt.

  • In der aktuellen Situation gilt die Fußgängerampel nur noch bei einer Drei-Linien-Furt (letzter Satz der von Dir zitierten Vorschriften: "...soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt").
    In Deinen Beispielen gilt also jeweils die Fahrbahnampel. Die Streuscheiben mit Fahrradpiktogramm sind zwar lustig anzuschauen, haben aber soweit ich weiß keine bindende Wirkung, sondern sollen ein Hinweis auf die richtige Ampel sein. Dumm nur, wenn sie in der falschen Ampel angebracht sind.
    Sehr spannend ist die Frage, ob überhaupt die Fahrbahnampel gilt. Laut Wortlaut der StVO ganz klar nicht. Gerichte urteilen hier soweit ich weiß uneinheitlich. Teilweise nach Wortlaut, teilweise danach, ob der Radfahrer einen geschützten Kreuzungsbereich passiert.

  • Das sehe ich anders.
    Die Fahrbahnampeln gelten in den gezeigten Fällen nicht.
    Das mit der Dreilinienfurt gilt nur für die Fälle, in denen reine Fußgängerampeln, also nur mit Fußgängersymbol in der Streuscheibe, vorhanden sind.
    Sobald aber Ampeln da sind, in denen in der Streuscheibe der Radler alleine oder mit dem Fußgänger zusammen vorhanden ist, gilt das als Fahrradampel und damit für den Radfahrer bindend. Die Art der Furt spielt dann keine Rolle mehr.
    In den gezeigten Beispielen wird deutlich, dass Radlerampeln wie Fahrbahnampeln an Masten vor der Querung gehören und nicht an Masten dahinter.
    So ist das Fallenstellerei.

    bye
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  • Bekanntlich halten sich Radfahrer nie an die Regeln und fahren ständig über rote Ampeln. Das mag man hin und wieder zurecht bemängeln, allerdings ist das mit den roten Ampeln für Radfahrer auch echt eine komplizierte Angelegenheit. § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO sagt:

    [stvo]Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.[/stvo]

    Klarer Fall von geistiger Inkompetenz des Gesetzgebers. Satz 1 gilt allgemein. Satz 2 macht eine Einschränkung und unterstellt vom Wortlaut her, dass es auf allen Radverkehrsführungen besondere Lichtzeichen für den Radverkehr gibt. Beweis: Da steht keine Bedingung wie »sofern vorhanden« oder »sind auf Radverkehrsführungen vorhandene Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten«. Erst in Satz 3 kommt der Reparaturversuch: Hey, es gibt ja sicher auch Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für den Radverkehr - was machen wir denn damit? Und jetzt fehlt die notwendige Klarstellung, dass der ganze Mumpitz erstens nur gelten kann, wenn ich mich auf dieser Radverkehrsführung befinde und zweitens, dass eindeutig erkennbar sein müsste, wenn die Fahrbahnampel für mich nicht gelten soll. Denn auf den gezeigten Fotos fahre ich auf der Radverkehrsführung »unter der Fahrbahnampel«, also hat die für mich zu gelten, falls nicht an diesem Mast was anderes steht. Wenn da kein Zusatzschild hängt »Radfahrer Fußgängerampel beachten«, dann will die Behörde offenbar, dass ich mich nach der Fahrbahnampel richte.
    Beweisangebot: Man stelle sich vor, die Streuscheibenampel an der Fußgängerfurt würde eine Zeitlang grün zeigen, während die Fahrbahnampel rot ist (denkbarer Grund: a) bewusst geschalteter Vorlauf für Fußgänger vor Fahrzeugen; b) die Straße von rechts ist eine Einbahnstraße in Richtung Kreuzung, so dass von links nicht geradeaus über die Kreuzung gefahren werden, sondern nur nach links (in Blickrichtung der Kamera) oder nach rechts abgebogen werden kann). Was gäbe das für ein Gezeter, wenn der Radfahrer links von der roten Fahrbahnampel auf Fahrbahnniveau steht und losfährt, sobald irgendwo 20 Meter weiter eine Fußgängerampel grün zeigt ...

    Wo ist eigentlich die Doppelstreuscheibe in der StVO definiert? In § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO jedenfalls nicht, denn da steht nur ein »oder«:

    [stvo]Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild "Fußgänger" oder "Radverkehr" angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.[/stvo]

    (Ach übrigens: wenn hier der Fall geregelt ist, was ein Fußgänger machen muss, der »mitten auf der Fahrbahn« rot vorgesetzt bekommt - warum ist hier nicht geregelt, was der Radfahrer in derselben Situation machen soll?)

    Und dann habe ich noch einen Widerspruch in diesem Paragraphen entdeckt. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO:

    [stvo]Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.[/stvo]

    Also: Es gibt eine Radverkehrsführung über die Busspur. Nummer 4 verlangt, dass ich mich nach den Zeichen für den Bus richte, das sind normalerweise die weißen Striche. Es handelt sich nicht um »besondere Lichtzeichen für den Radverkehr« – deswegen gelten gemäß Nummer 6 die Fußgängerampeln, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. »Eine« Radfahrerfurt - das muss nicht unbedingt meine sein! Haben unsere Vielfotografierer dafür Beispiele aus Hamburg? Also: Busspur freigegeben, aber trotzdem noch baulich erkennbarer Radweg auf dem Hochbord und benachbarte Führung an Furten?

  • Das sehe ich anders.
    Die Fahrbahnampeln gelten in den gezeigten Fällen nicht.
    Das mit der Dreilinienfurt gilt nur für die Fälle, in denen reine Fußgängerampeln, also nur mit Fußgängersymbol in der Streuscheibe, vorhanden sind.
    Sobald aber Ampeln da sind, in denen in der Streuscheibe der Radler alleine oder mit dem Fußgänger zusammen vorhanden ist, gilt das als Fahrradampel und damit für den Radfahrer bindend. Die Art der Furt spielt dann keine Rolle mehr.
    In den gezeigten Beispielen wird deutlich, dass Radlerampeln wie Fahrbahnampeln an Masten vor der Querung gehören und nicht an Masten dahinter.
    So ist das Fallenstellerei.

    Sehe ich anders. Eine Kombistreuscheibe ist kein besonderes Lichtzeichen für den Radverkehr, denn das müsste ein Lichtzeichen sei, das nur für den Radverkehr gilt. Der durch Kombischeibe ausgedrückte Wunsch »Lieber Radfahrer, würdest Du Dich bitte nach der Fußgängerampel richten?« ist etwas anderes als eine Fahrradampel, die bevorzugt am Hauptmasten angebracht ist und exklusiv Fahrradsymbole zeigt.
    Nach diesem Kombisymbol dürfen sich gerne die freiwilligen Nutzer sonstiger Radwege auf dem Hochbord richten (oder auch die Nutzer von [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ), aber nicht die Fahrbahnradler.

  • Sollen sie ja auch nicht, die Fahrbahnradler. Steht doch da, nur, wenn man Radverkehrsführungen nutzt.

    Das ist zwar zweideutig ausgedrückt, aber man muss bei geschriebenen Paragraphen auch immer das Schutzziel hinterfragen.
    Hier ist es so, dass der zweite Satz Radler auf Radverkehrsführungen auf die besonderen Fahrradampeln verweist. Und der dritte Satz regelt eine Übergangsphase für die Fälle, in denen diese Ampeln noch nicht aufgestellt wurden. Viele Gemeinden stellen aber erst gar keine zusätzlichen Ampeln auf, sondern rüsten die Streuscheiben so nach, dass sie für Radler und Fußgänger gleichermaßen gelten sollen. Damit haben die Radler dann die notwendigen Ampeln, die auch sie direkt adressieren. Es steht nirgends, dass besondere Lichtzeichen für eine Verkehrsart keine ander Verkehrsart ebenfalls adressieren dürfen. Das kann man höchstens so interpretieren und hoffen, dass im Zweifelsfall die Richter das auch so sehen.

    bye
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  • Das größte Problem sehe ich bei Wegen vom Typ [Zeichen 240] .

    Dort ist die Bedingung des "grenzen aneinander" von Furten ja nicht erfüllt. Es gibt nur eine gemeinsame Furt. Also ist für Radfahrer der allgemeine Signalgeber zu beachten. Genau das versteht leider kaum jemand. Man erkennt es nicht nur an PKW Fahrern, die bei Fußgänger Rot glauben nun einfach ab biegen zu können, sondern auch an Radfahrern, die an der falschen Stelle warten. Hier fahren 99,9% aller Radfahrer bei Rot am gesetzlich richtigen Signalgeber vorbei und bleiben so stehen, dass sie nur noch den Signalgeber für Fußgänger sehen können.

    Nun habe ich mal eine Frage. Eine Radverkehrsführung ist ja eine Verkehrs-anlange für den Radverkehr. Wird nun ein Weg von [Zeichen 240] neu ausgeschildert mit [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] , ist es dann überhaupt noch eine Radverkehrsanlage? Ich würde mal auf nein tippen, da es sich um eine Verkehrsanlage für Fußgänger handelt, welche eben nur frei gegeben ist für den Radverkehr. Müssten an dieser Stelle Signalgeber für den Radverkehr in Ampeln nicht wirkungslos werden? Radfahrer auf Radverkehrsanlagen gibt es dann dort ja gar nicht mehr.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Eventuell ein Sonderfall, da auf diesen Wegen der Radler nur "Gast" der Fußlinge ist. Und als Gast hat man sich dem Gastgeber anzupassen. Da man eh nur Schritttempo fahren darf, kann man auch gleich über die Furt schieben und hat somit rechtssicherheit.
    Aber eigentlich will man ja Rad fahren, daher ab auf die Fahrbahn und an der dortigen Regelung teilhaben.
    So einfach können sich Probleme lösen, die man ohne Radverkehrsführungen gar nicht hätte.

    bye
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  • Es gibt auch Kreuzungen, an denen die Haltelinien in Verbindung mit der vermurksten Regelung aus §37 Probleme machen:

    Cosimastr., vom Süden kommend, Ecke Johanneskirchner Str.

    aus Fahrtrichtung:

    von oben:

    Nach §37 gilt eindeutig die Fussgängerampel für Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg:

    • Rad- und Fussgängerfurt grenzen aneinander,
    • es gibt keine eigene Signalisierung für Radfahrer.
    • Auf dem Radweg ist aber eine Haltelinie vor der Fahrbahnampel angebracht, so als ob die Fahrbahnampel gelten würde. Die Haltelinie auf dem Radweg ist auf derselben Höhe wie die Haltelinie auf der Fahrbahn. Haltelinien können aber nicht die Gültigkeit oder Nicht-Gültigkeit einer Ampel anordnen, sondern nur den Ort wo man anhalten soll.

    Die Radwegfurt beginnt aber erst ca. 15m hinter der Haltelinie.

    Wenn man nun die Regeln konsequent anwenden würde, könnte man die Radwegfurt auch dann noch passieren, wenn die Fussgängerampel 1s nach dem Passieren der Haltelinie rot werden würde.

    Da ich mein Leben ganz gern mag, habe ich das noch nie probiert, denn rechtsabbiegende Autofahrer rechnen nicht damit.

    Stattdessen ignoriere ich die Haltelinie auf dem Radweg, und fahre vorsichtig bis vor den Beginn der Fahrradfurt. Dabei muss ich zwar den Fussgänger-Querverkehr kreuzen, der möglicherweise grün hat. Da verhalte ich mich wie an einer Bushaltestelle, wenn grade Passagiere ein- und aussteigen, und warte eben solange. Damit bin ich dann auch aus dem toten Winkel für Rechtsabbieger weg.

  • Das ist eines meiner Lieblingsthemen, seitdem ich damals Maltes Tabelle entdeckt habe.
    In den bisher beschriebenen Fällen geht es ja immerhin "nur" darum welche Ampel gilt. Kritischer finde ich Fälle in denen es darum geht, ob für Fahrradfahrer überhaupt eine Ampel gilt:

    • Man fährt auf dem Fahrradweg,
    • es gibt keine Ampel für Radfahrer und
    • die Radfahrerfurt und Fußgängerfurt grenzen nicht aneinander.

    Es gilt also keine Ampel!

    Zum Beispiel hier:
    Google - Street View

    Spannend wäre dann theoretisch die Schuldfrage bei einem Unfall zwischen Radfahrer und querenden Verkehrsteilnehmer, der grün hat. Hat der Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße recht, da der Unfallgegener trotz grün ein Vorfahrtachten-Schild beachten müsste? Aber wie soll der sehen, dass der Radfahrer keine Ampel zu beachten hat?
    Praktisch würde jeder Richter wohl gegen den Radfahrer entscheiden, frei nach msdwgi.

  • Der komplette Flyer zeugt nicht von sonderlich viel Kompetenz. Korrektur gelesen wurde er offensichtlich auch nicht.

    Wenn da ADFC drauf steht, würde ich auch nicht automatisch "Kompetenz" annehmen.
    Traurig, was so alles veröffentlicht werden darf.
    Als Radfahrer muss man sich das leider an anderer Stelle wieder vorhalten lassen, es sei doch vom eigenen Interessenverband so gefordert worden...
    Auch als Radfahrer kann man sich seine "Freunde" leider nicht aussuchen.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • An der Kreuzung Hoheluftchaussee / Eppendorfer Weg in Hamburg ist es zum Glück nicht so ganz kompliziert. Dort sieht die Infrastruktur grundsätzlich ähnlich aus wie beim ersten Fall, nur gibt es hier keine Mittelinsel…

    … und nur einen Fußgänger im weit entfernten Signalgeber:

    Nur erkennt man den Signalgeber ungefähr genauso toll wie in der eingangs beschriebenen Kreuzung am Rugenbarg. Man muss also auch bei grüner Fahrbahnampel langsam auf die Kreuzung zufahren, um dann kurzfristig zu entscheiden, ob noch die grüne Fahrbahnampel oder womöglich die rote Fußgängerampel gilt.

    Und damit es nicht allzu spannend wird…

    … grenzt weiter hinten die Fußgänger- an die Radfahrerfurt:

    Und plötzlich gilt doch die Fußgängerampel. Oder gilt sie doch nicht, weil hier nicht die eigentliche Radfahrer-Furt an die Fußgänger-Furt grenzt, sondern nur diese Aufstellmöglichkeit zum Linksabbiegen? Verlangt die Straßenverkehrs-Ordnung, dass beide Furten auf voller Länge aneinander grenzen müssen oder genügen auch schon ein paar Meter?

    Wie man es auch macht, die Wahrscheinlichkeit eines Rotlichtverstoßes ist ja durchaus gegeben. Will noch jemand ernsthaft leugnen, dass die Infrastruktur für Radfahrer solche Regelverstöße geradezu erzwingt?

  • Wenn man dort indirekt links abbiegt, hat man dann in der Wartebucht eine Radampel? Oder ist es nur eine Hilfe zum indirekten links abbiegen, so dass man dort selber gucken muss, wann von rechts und links keiner mehr kommt? Dabei sehen viele dann ja gerne wieder einen blöden Radfahrer der bei Rot fährt ...

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Wenn man dort indirekt links abbiegt, hat man dann in der Wartebucht eine Radampel? Oder ist es nur eine Hilfe zum indirekten links abbiegen, so dass man dort selber gucken muss, wann von rechts und links keiner mehr kommt? Dabei sehen viele dann ja gerne wieder einen blöden Radfahrer der bei Rot fährt ...

    Nein, da guckt man dann entweder auf die Fußgängerampel, die aber gar nicht für den Radverkehr gilt, oder auf die Fahrbahnampel, wenn man sich so toll verrenken kann. Das indirekte Abbiegen mit Gucken praktiziert hier niemand, weil dann viele einen blöden Radfahrer sehen, der bei rotem Licht fährt.

  • Diese Situationen mit dem fehlenden Signalgeber für Radfahrer sind mir jetzt in München auch an mehreren Stellen aufgefallen. Hier gilt dann doch eigentlich das, was in der StVO für indirektes Linksabbiegen erläutert wird, oder nicht? Also, nicht dass ich das an den von mir bemerkten Orten praktizieren wollte, aber in der rechtlichen Theorie sollte das doch so sein?!

    So wie hier z.B.
    Diese Ecke ist aber eh kurios, weil Radfahrer streng genommen dort von der Sonnenstraße kommend nicht nach rechts abbiegen dürfen...außerdem interessiert mich gerade, ob die Ampelschaltung nicht dazu führen kann, dass indirekt links abbiegende Radfahrer u.U. den beiden Rechtsabbiegespuren im Weg stehen könnten.