Beiträge von SchwaBicyclist

    #Autojustiz

    Warum du in Deutschland mit dem Auto ungestraft machen kannst, was du willst:

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    Seit 1. Januar 2017 eindeutig: nein. Denn seit diesem Zeitpunkt kann es gemäß dem § 37 (2) Nr. 6 keine Lichtzeichenanlagen für Fußgänger mehr geben, die auch für Radfahrer gelten sollen. Vielleicht wird im Bußgeldkatalog auch nur die "Lichtzeichenanlage für Fußgänger" mit der berühmten Kombi-Streuscheibe verwechselt. Oder man hat bislang schlicht vergessen, den Eintrag 137606 zu löschen. Ich kann mir jedenfalls keine Situation konstruieren, bei welcher ich auf eine Fußgängerampel zu achten hätte...

    Mir wurde es konstruiert. Es stehen immer noch ~230,- und ein Flenspunkt im Raum. Allerdings herrscht nach meinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid seit nunmehr fast 3 Monaten Funkstille seitens der Behörden.

    Immer größere Autos verstopfen unsere immer enger werdenden Städte.
    Dabei kann man in den Werbespots der Hersteller sehr genau sehen wohin SUVs eigentlich gehören: In die weite unbewohnte Landschaft.
    "Ein Herz für SUVs" möchte dafür sorgen, dass es sowohl den Stadtbewohnern als auch den Autofahrern besser geht!


    Ein Herz Für SUVs https://t.co/aAhAFhZyyw

    Tote Winkel – Dem Irrsinn des Straßenverkehrs auf der Spur

    WDR 3 Hörspiel. 01.06.2019. 51:20 Min.. Verfügbar bis 31.05.2020. WDR 3. Von Hermann Bohlen.

    Dem Irrsinn des Straßenverkehrs auf der Spur – Ob zu Fuß, auf dem Rad oder im Auto - auf der Straße reißt die dünne Schicht der Zivilisation. Auf dem Weg von A nach B geschieht mehr mit uns als nur ein Ortswechsel.

    https://www1.wdr.de/mediathek/…hrs-auf-der-spur-100.html

    Ich kenne mehrere nicht-Polizisten (auch nicht mit einem verwandt oder verschwägert), die einen GdP Aufkleber in der Frontscheibe kleben haben in der Hoffnung, dass beim Falschparken mal das eine oder andere Auge zugedrückt wird.

    So richtig klar ist mir die Sache allerdings immer noch nicht.

    Vielleicht schafft eKFV § 10 Zulässige Verkehrsflächen Klarheit?

    Zitat

    (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.
    (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
    (3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens

    j0756-1_0010.jpg„Elektrokleinstfahrzeuge frei“

    bekannt gegeben werden.

    Zur Klagebefugnis eines Radfahrers gegen Schutzstreifen für Radfahrer gab es letztes Jahr was vom OVG Lüneburg: www.rechtsprechung.niedersachsen.de


    Dr. Dietmar Kettler (möge er in Frieden ruhen) hat sich hier dazu geäußert: https://fahrradzukunft.de/27/schutzstreifen-klagebefugnis/

    Wie schaut's denn mit StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes aus? Ich denke nicht, dass die Worte der Polizisten, oder von Autofahrern in zahlreichen anderen Videos dieser Art, an die Öffentlichkeit gerichtet sind.


    Tante Edit fragt: Kennt jmd. eine Fahrraddashcam, bei der sich das Mikro abschalten lässt?

    1. Ja, auch wenn ich in südlicheren Gefilden zuhause bin.

    2. Die nötigen juristischen Kenntnisse besitze ich nicht. Spontan fällt mir VP-Forenanwalt @rapit ein. Der schien zumindest recht aufgebracht über das Urteil, würde aber wohl nur im äußersten Notfall einspringen können, da er anderweitig gebunden ist.


    Wegen der Kosten: im VP wurden bereits 450,- EUR finanzielle Unterstützung zugesagt.

    Die Gelbphase fehlt in der Regel bei den kombinierten Fußgänger- und Radfahrampeln. Ist da die Reaktion der Polizeibeamten nicht erst recht übertrieben? Wo die Räumzeiten dort auf die deutlich langsameren Fußgänger ausgelegt ist? Noch ein Grund mehr innerhalb der fiktiven Gelbphase nicht auf einem Rotlichverstoß zu bestehen.

    Ohne fiktive Gelbphase kann ich so langsam an die Ampel heranfahren wie ich will, es gibt immer eine Reaktionszeit, sagen wir mal von 0,5 bis 1 Sekunde, in der ich erstmal ungebremst weiterfahre und möglicherweise den Rotlichtverstoß begehe, wenn Rot Rot ist. Da wäre die einzige Möglichkeit tatsächlich, trotz Grün die nächste Grünphase abzuwarten.