Lustige Schilder
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...aber dank Promillegrenze vermutlich nicht mehr zurück.
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In Bad Harzburg wurde alles aufgefahren bis die Schwarte kracht:
Eine Tempo-30-Zone mit Benutzungspflicht ist schon interessant genug. und gelten glücklicherweise seit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung nur noch auf der Fahrbahn, aber die Kombination aus und ist unzulässig.
Dann möchte Zeichen 240 irgendwie die Nutzung des Gehweges für Radfahrer verlangen, aber der Radweg wird dann doch lieber auf dem Fahrbahnniveau geführt. Hier hätte es auch Zeichen 237 getan:
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Und...!? Da steht ja immerhin nicht "Kraftfahrzeuge".
Ich denke mal, dass auch Radfahrer ein Interesse daran haben, dass einem unachtsame Fußgänger nicht einfach ins Rad laufen. Sei es auf der Fahrbahn oder auch "Radwegen".
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Vermutlich aus einer Zeit, als Einbahnstraßenfreigaben für Radfahrer noch gar nicht vorgesehen waren:
Die Sperrfläche vor dem linksseitigen Z 244 ist natürlich auch schon etwas für Genießer. Das Wegelchen führt Radfahrer dann dorthin:
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Wenn das blaue Blech ein Verkehrszeichen wäre, würde es einen Weg beschildern, der rechtwinklig von der Straße wegführt!
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Ein sehr schön gestaltetes Hinweisschild auf eine Fahrradwerkstatt in Wörlitz. Der Ort liegt nahe an der Elbe und kann mit einer als Weltkulturerbe ausgezeichneten Gartenanlage glänzen. Wer an der Elbe eine Radtour macht, der sollte unbedingt wenigstens einen halben Tag dafür einplanen.
Ein halber Tag ist natürlich nicht nötig, um das Schild "Zur Werkstatt" zu bewundern. Aber vom Gartenreich Wörlitz gibt es genug Fotos, z. B. bei Wikipedia:
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Mal eine allgemeine Frage bezüglich einer bestimmten Konstellation: Eine Straße ist an einer Kreuzung mit VZ 214 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts) beschildert. Darf ich dann trotzdem auf dem benutzungspflichtigen Hochbord indirekt links abbiegen? Die Straße, welche nach links führt, verbietet keine Einfahrt, weder für KFZ, noch für Radverkehr.
Was meint Ihr???
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Du könntest die Straßenseite wechseln und von dort rechts abbiegen, wenn das nicht auch verboten ist
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Du könntest die Straßenseite wechseln und von dort rechts abbiegen, wenn das nicht auch verboten ist
Das ist nicht verboten. Aber es handelt sich um eine vierspurige Innerorts-Straße, wo die Möglichkeiten, die Straßenseite zu wechseln, dünn gesäht sind.
Auch kann man natürlich rechts abbiegen und dann nach einem U-Turn geradeaus fahren. Alles möglich.
Mir geht es jedoch um die rein rechtliche Frage, ob sich das VZ auch auf das indirekte Abbiegen des Radverkehrs bezieht.
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Das VZ 214 hat doch einen eindeutigen Regelungsinhalt. Wie kommt man auf die Idee, daß Verkehrsvorschriften immer nur die anderen betreffen? Das scheint mir etwas nototrisch auftretendes zu sein.
ZitatAbschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5 bis 7
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
...
7 Zeichen 214
Geradeaus oder rechts
Da die Fahrtrichtung "Geradeaus oder rechts" vorgeschrieben ist, darf man also auch nur in diese fahren. Ob direkt oder indirekt ist gleich. Auch beim indirekten Linksabbiegen verläßt man den Kreuzungsbereich ja erst, wenn der Abbiegevorgang abgeschlossen ist. Bist dahin gilt die Vorschrift.
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Aber beim indirekten Linksabbiegen musst du doch auch die Straßenseite wechseln. Was ich beschrieben habe, ist also das Selbe wie indirektes Linksabbiegen: Du wechselst hinter der Kreuzung die Straßenseite und fährst dann nach rechts in die abzweigende Straße.
Sollte sich VZ auch das indirekte Linksabbiegen von Radfahrern verbieten, biegst du also lieber nicht indirekt links ab, sondern wechselst die Straßenseite und biegst danach rechts ab. Alles eine Definitionsfrage.
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Ich habe mit dieser Frage einmal die Landeshauptstadt München konfrontiert. Bislang noch keine Antwort. Bei denen dauert es immer etwas. Aber der erste Vorsitzende des ADFC München, den ich Bcc angeschrieben hatte, antwortete mir heute folgendes dazu:
Indirektes (Links-)Abbiegen oder "Abbiegen" über eine Radverkehrsführung (im Sinne §9(3) zweite und dritte Variante) ist kein "Abbiegen" im Sinne des VZ 214 (erste Variante in §9(3) StVO).
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OK, die Situation ist anders, da man offensichtlich nach dem Linksabbiegen auf der linken ( = falschen) Straßenseite fahren soll. Daher trifft mein Interpretationsvorschlag an dieser Stelle nicht zu.
Ich stimme Peter Viehrig insofern zu, dass VZ natürlich auch erstmal für den Radverkehr gelten, unterstelle aber gleichzeitig, dass das Verbot des indirekten Linksabbiegens für Radfahrer nicht beabsichtigt ist. Würde man das durch ein unter den Pfeilen lösen oder würde das dann auch gleichzeitig bedeuten, dass das direkte Linksabbiegen für Radfahrer erlaubt wäre? (wobei ja auch darüber diskutiert wird, ob beim Vorhandensein einer Radverkehrsanlage überhaupt direktes Linksabbiegen erlaubt ist oder ob man dann der RVA immer folgen muss).
*edit: Hat der ADFC-Mensch seine Aussage belegt?
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Da dort eine Radfurt an der Ampelanlage ist, wüsste ich nicht, warum ein Radler da nicht indirekt abbiegen sollen dürfte, im Gegensatz zur Fahrbahn ist der Radweg nicht mit Richtungspfeilen versehen, sondern "Mischverkehr", an der Ecke des indirekten Linksabbiegens können sich Radfahrer aus allen vier Richtungen treffen.
Bedenklich ist eher die nicht vorhandenen Lichtsignale für den Radverkehr, trotz Radwegpflicht und eigenen Furten.
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unterstelle aber gleichzeitig, dass das Verbot des indirekten Linksabbiegens für Radfahrer nicht beabsichtigt ist.
Das hat man doch als Radfahrer alle Nase lang, daß die Verkehrsbehörde etwas anderes anordnet, als sie meint, wobei aber (abgesehen von in sich widersprüchlichen und daher unerfüllbaren Anordnungen) deren Gültigkeit bestehen bleibt.
Die Aussage des ADFC-Vorsitzenden München würde ich bis zum Beweis des Gegenteils durch die Benennung einer Rechtsgrundlage als klar falsch einordnen. Der §9 (2) S.1 StVO handelt das indirekte Linksabbiegen deshalb unter Linksabbiegen ab, weil es sich zwar um seine Sonderform, aber dennoch um Linksabbiegen handelt.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung bedeutet: Fahrtrichtung vorgeschrieben. Hier: Geradeaus oder rechts. Dieses Anordnung bezieht sich auf den gesamten Kreuzungsbereich für alle Fahrzeuge, die aus der betreffenden Fahrtrichtung, für die das angeordnet wurde, in diese Kreuzung einfahren. Sie endet nicht in der Mitte, nicht nach zwei Dritteln und auch nicht nach neun Zehnteln der Kreuzung. Da man auch als indirekter Linksabbieger erst nach Abschluß des Abbiegevorganges den Kreuzungsbereich verläßt, verstößt man als solcher eben gegen die Anordnung des VZ 214.
Meine Lösung für die Alltagspraxis wäre: Entweder (bevorzugt) den Kreuzungsbereich über eine Alternativstrecke umfahren, oder (die Variante nur, wenn unvermeidlich) absteigen, als Fußgänger die Straße queren und als nunmehr legaler Geisterradler weiterfahren.
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Bedenklich ist eher die nicht vorhandenen Lichtsignale für den Radverkehr, trotz Radwegpflicht und eigenen Furten.
Es gibt am Ende einen Signalgeber für den Radverkehr, wenn ich das auf dem Bild richtig gesehen habe. Die Radwegfurt läuft auch in einem Stück rechts neben den Inseln vorbei, während die Fußgängersignale von einer Insel zur nächsten angeordnet sind.
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Da dort eine Radfurt an der Ampelanlage ist, wüsste ich nicht, warum ein Radler da nicht indirekt abbiegen sollen dürfte
Weil in der StVO steht, was die jeweiligen VZ anordnen.
Bedenklich ist eher die nicht vorhandenen Lichtsignale für den Radverkehr, trotz Radwegpflicht und eigenen Furten.
Es gelten dann die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, siehe §37 (2) Nr.6 S.1. Das ist zunächst mal unbedenklich, es macht den Radweg nicht gefährlicher, als er ohnehin schon ist.
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