• Der Schützenverein in Apensen scheint nicht so erfolgreich zu sein.

    Doch, gerade doch.

    „Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Reichsverkehrsministerium, 1934)

  • Es gibt hier einen Hinterhof mit Lieferverkehr und eine Hotelvorfahrt, also ein Freibrief für den Kfz-Verkehr (Freigabe für Rad und berechtigte Kfz). Nachmittags sind aber tatsächlich Fußgänger in der Überzahl; der Radverkehr schlängelt sich dann so gut es geht durch. Wobei ich bei manchen das Tempo für einen Fußgängerbereich nicht für angepasst halte. Wirkliche Konflikte habe ich aber noch nie beobachtet, auch wenn es ab und zu mal eng zugeht.

  • Das Z286 gilt nach Anlage 2 der StVO nur auf der Fahrbahn. Dort befindet sich aber ein Seitenstreifen, der regelwidrig nur mit unterbrochener Linie von der Fahrbahn abgetrennt ist. Damit man nicht einfach drüberfährt, ist an Anfang und Ende eine Sperrfläche angebracht, die das unterbindet.

    Die Lösung ist also, entweder die unterbrochene Linie ordentlich in ein Z295 "Fahrbahnbegrenzung" umzuwandeln und dem Z286 ein zZ "auch auf dem Seitenstreifen" zu spendieren, oder, einfacher und regelkonformer, die gesamte Straßenmalerei zu entfernen. Dann gilt das Z286 auch unmittelbar neben dem Kantstein und entfaltet die Wirkung, die gewünscht ist.

    So ist das verkorkster Kokulores, bei dem der Verbotsirrtum nicht zu Lasten eines Parkwilligen gehen darf.

    Ich würde die zuständige Behörde auf den Käse aufmerksam machen und ggf. Änderungsvorschläge unterbreiten. Und den Getränkeladenbesitzer auslachen.

    bye
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  • Das Z286 gilt nach Anlage 2 der StVO nur auf der Fahrbahn. Dort befindet sich aber ein Seitenstreifen, der regelwidrig nur mit unterbrochener Linie von der Fahrbahn abgetrennt ist. Damit man nicht einfach drüberfährt, ist an Anfang und Ende eine Sperrfläche angebracht, die das unterbindet.

    Die Lösung ist also, entweder die unterbrochene Linie ordentlich in ein Z295 "Fahrbahnbegrenzung" umzuwandeln und dem Z286 ein zZ "auch auf dem Seitenstreifen" zu spendieren, oder, einfacher und regelkonformer, die gesamte Straßenmalerei zu entfernen. Dann gilt das Z286 auch unmittelbar neben dem Kantstein und entfaltet die Wirkung, die gewünscht ist.

    So ist das verkorkster Kokulores, bei dem der Verbotsirrtum nicht zu Lasten eines Parkwilligen gehen darf.

    Ich würde die zuständige Behörde auf den Käse aufmerksam machen und ggf. Änderungsvorschläge unterbreiten. Und den Getränkeladenbesitzer auslachen.

    Da kann ich dir nicht folgen. Auf der Fahrbahn bzw. neben der Fahrbahn befindet sich kein Seitenstreifen. Vielmehr sind am Fahrbahnrand zwei Halteplätze markiert, die früher mal Parkplätze waren. Im übrigen Teil des Kreisels sind Parkplätze markiert. Die google-street-view-Aufnahme von 2008 zeigt die alte Situation, als in den heutigen Geschäftsräumen des Getränkeladens noch ein Restaurant war und noch keine Halteverbotsschilder aufgestellt waren.

    Durch das Aufstellen der Halteverbotsschilder wird doch eine Parkplatzmarkierung nicht zum Seitenstreifen.

    https://www.google.de/maps/@52.36881…!7i13312!8i6656

  • Geil!

    Der Mercedes parkt da trotzdem völlig legal. :whistling:

    Spoiler anzeigen

    Ohne Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen" gilt das Schild nur auf der Fahrbahn, aber nicht auf dem Park-/Seitenstreifen.


    Mist, zu langsam.

    Der Mercedes parkt da entweder ordnungswidrig oder er hält da. Oder er parkt da ganz ordentlich außerhalb der Sperrzeiten.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (10. Juli 2018 um 22:58)

  • Halteverbot gelten ohne Zusatzzeichen nur auf der Fahrbahn. Der Mercedes parkt jedoch in einer markierten Parkbox, welche nicht Teil der Fahrbahn ist. Die Markierungen müssen weg, sind ja auch komplett überflüssig.

  • Wenn man es genau nimmt:

    Die Z283 und 286 gelten nur auf der Fahrbahn auf der Straßenseite, auf der sie aufgestellt sind, ab dem ersten Schild bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite. Sie gelten längstens bis dort, wo eine ander Regelung für den ruhenden Verkehr angeordnet wird.

    Parkstände sind eine andere Regelung für den ruhenden Vekehr. Sie erlauben auch dort das Parken, wo man ansonsten nicht parken dürfte. Ab Beginn des Parkstandes gilt das Z286 also sowieso nicht mehr.

    Daher sehe ich die Situation als Seitenstreifen, wenigstens gewollt. Richtig umgesetzt ist das nicht, da dann dort Z295 markiert sein müsste als Fahrbahnbegrenzung. So ist das ein Zwitter, der von der StVO so nicht vorgesehen ist. Murks also. Ein daraus resultierender Verbotsirrtum kann nicht zu Lasten des VT gehen. Aber da mittels Sperrflächen die Parkstände faktisch dem fließenden Verkehr entzogen sind, sehe ich dort auch keine Gültigkeit des Z286. Ein Richter mag das anders sehen, wenn er aber neutral urteilt und nicht die Behörde bevorzugt, wird er ihr wegen der Beschilderung auf die Finger hauen. Und zwar kräftig.

    bye
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  • Halteverbot gelten ohne Zusatzzeichen nur auf der Fahrbahn. Der Mercedes parkt jedoch in einer markierten Parkbox, welche nicht Teil der Fahrbahn ist. Die Markierungen müssen weg, sind ja auch komplett überflüssig.

    Welche Markierungen genau hältst du denn für "komplett überflüssig?" Da sind Sperrflächen markiert an den Ecken, die in die Nebenstraßen führen. Wären da keine Sperrflächen markiert, dann wären diese Ecken stets zugeparkt. Leider werden selbst die markierten Sperrflächen bisweilen von "Parkrowdys" zugeparkt, was im Alarmfall durchaus "brenzlig" werden kann.

    Und was bitteschön spricht dagegen mit ein paar schmalen weißen Strichlinien anzudeuten, wo am Straßenrand geparkt werden soll? Die Verwendung weißer Strichlinien, die andeuten, wo am Straßenrand geparkt werden soll, hat sich besonders deshalb bewährt, weil sie deutlich dazu beitragen, dass nicht der halbe Bürgersteig zugeparkt wird. Seltsamerweise fühlen sich Autofahrer nämlich bisweilen verpflichtet halbseitig auf dem Bürgersteig zu parken, auch dann, wenn die Fahrbahn breit wie eine Autobahn ist.

    Siiiiiicher, an dieser Stelle könnte man einwenden, dass nur dann halbseitig auf dem Bürgersteig geparkt werden darf, wenn das durch das entsprechende Verkehrszeichen angeordnet ist. Aber in der Praxis sieht das ganz anders aus. Wenn jedoch ein paar Striche auf der Fahrbahn andeuten, dass dort und nicht halbseitig auf dem Bürgersteig geparkt werden soll, dann zeigt das in der Regel Wirkung.

    Warum sollen also die Markierungen weg? Überflüssig sind sie jedenfalls nicht!

    Und was genau stört dich eigentlich an ein paar hilfreichen Straßenmarkierungen, die dazu beitragen, das umzusetzen, was unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahme und im Sinne der Freihaltung von Einsatzwegen für Einsatzfahrzeuge, z. B. Feuerwehr und Müllfahrzeuge zweckdienlich ist? Du schreibst ja geradezu in einem Stil, dass ich annehmen muss, dass du Straßenmarkierungen für so eine Art Staatsverbrechen hältst.

  • Ohne Parkmarkierungen wäre dort komplett Halteverbot wegen der [Zeihen 215]:

    Zitat von Erläuterungen zu Zeichen 215 "Kreisverkehr"

    3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.

    Diese Markierungen helfen also in keinster Weise gegen Falschparker. Sie erziehen die Leute erst, Kreisverkehre zuzuparken. Sie widersprechen darüberhinaus, wie schon ein paar mal erklärt, der Beschilderung. Sich widersprechende Anordnungen sind nichtig; d.h. Falschparker an der Stelle rechtssicher zu sanktionieren, kann man vergessen. Das klappt nur, wenn die Leute in der Fahrschule nicht aufgepasst haben und sich gegen das Bußgeld nicht wehren. Und dann gibt es Regelwerke, wie Markierungen auszusehen haben, damit sie bundesweit gleich aussehen und man nicht erst bei jeder Provinzbehörde anfragen muss, was sie eigentlich meint.

  • Auch das noch, ich hatte mir das auf Google nicht so genau angeschaut.

    Ja, dann ist ohne richtige Parkmarkierung dort nix zu holen. So ist das nix halbes und nix ganzes.

    Man kann mit Z295 Seitenstreifen, die ja nicht Teil der Fahrbahn sind, markieren, und beschränkt dann dort mit Z286 und zZ "auch auf dem Seitenstreifen" die Zeit, die man dort stehen darf. Beginnt der Seitsenstreifen erst 5m hinter der Einmündung und endet 5 m vor der nächsten, darf man davor auch ohne Sperrfläche nicht stehen. Wenn man möchte, kann man die Sperrflächen aber auch lassen, sie werden ja augenscheinlich gerne von den Radfahrern zum Parken genutzt. Das ist allerdings auch illegal und außerdem saublöde, da man dort nix zum anschließen hat.

    Es ist zwar generell für Kreisverkehre so nicht vorgesehen, aber in diesem Fall der Ausführung durchaus zu vertreten, Seitenstreifen zum Parken oder Halten einzurichten.

    Gegen Gehwegparker helfen aber nur Kontrollen oder Poller. Ich kenne genügend Seitenstreifen zum Parken, bei denen die Autos trotzdem noch zum Teil auf den Gehweg geparkt werden, um den Abstand zum Fahrbahnverkehr zu vergrößern. Entweder Angst um die Außenspiegel oder Bequemlichkeit beim Ein- und Aussteigen. Gegen Dummheit und Ignoranz hilft keine weiße Farbe, nur Einbauten oder der Griff in den Geldbeutel.

    bye
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  • Hallo,

    Timmendorfer Strand. Ist das Quatsch oder habe ich was falsch verstanden?

    Dass es außergewöhnlich gefährlich wäre hier (breite Einbahnstraße, Tempo 30) nicht auf dem Radweg zu fahren steht außer Zweifel. Wäre hier aber nicht [Zeichen 240] und ein Abmarkieren des Radfahrstreifens besser? (Achtung Ironie)

    Stefan

  • Benutzungspflicht auf Schutzstreifen ist Quatsch. Ist die Einbahnstraße wenigstens für Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben? Warum gibt es den Schutzstreifen? Oder ist die Einbahn-Richtung entgegen der Bildrichtung und der Schutzstreifen ist für Radfahrer entgegen der Einbahnrichtung vorgesehen?

  • Sieht für mich ganz brauchbar aus, immerhin ist sogar etwas Sicherheitsabstand nach links markiert. Ok, das Schild steht eigentlich falsch und die Fahrbahnmarkierung passt auch nicht zu einem Radstreifen, aber das gesamte Konstrukt dürfte niemand allzu falsch verstehen.

  • Zu schmal (Abstand Gosse). Falsch markiert (unklar ob Radweg oder -streifen). Falsch beschildert (ohne Breitstrichmarkierung kein Radweg). Fehlende Restfahrbahnbreite (ausgeschilderte Parkplätze am linken Fahrbahnrand). Vielleicht gut gemeint, aber schlecht gemacht.

  • Hallo,

    ist auch brauchbar. Nur das [Zeichen 241-30] ist meiner Meinung nach überflüssig. Eigentlich müsste man dann doch auf dem Hochbord fahren auch wenn die Trennung nicht klar erkennbar ist!? Foto in Fahrtrichtung, ja. Ob die Straße in Gegenrichtung freigegeben ist weiß ich nicht, es kam mir auf dem Radfahrstreifen auf jeden Fall jemand entgegen der nicht protestiert hat als ich ihn auf die falsche Richtung hinwies (Rechtsfahrgebot...).

    Parallel führt aber eine Straße in die Gegenrichtung, von daher nicht schlimm wenn die Straße nicht freigegeben ist (wovon ich ausgehe).

    Stefan

  • Alles klar...

    Hier gilt vorher [Zeichen 240]. Eine schlechtere Stelle, sich in den Fahrbahnverkehr einzufädeln, gibt es nicht und selbst wenn man der Aufforderung abzusteigen nachkommen wollte, müsste man sein Fahrrad vor der Umlaufsperre zurück lassen. Man möchte wohl, dass Radfahrer hier ihr Fahrrad auf die andere Straßenseite schieben und dort als Geisterfahrer weiterfahren.

    Die Ignoranz oder Inkompetenz der Stader Verkehrsbehörde (ich weiß nicht, was ich schlimmer fände) macht mich nur noch wütend.