Alles anzeigenEigentlich ist es ja sonnenklar: Wenn der Verkehr aus der einen Richtung mit einem negativen vorfahrtsregelnden Schild beglückt wird, sollte die andere Richtung doch eigentlich eine entsprechende Positivbeschilderung erhalten, wenn dieser Verkehr von links kommt. So ist bei einer T-Einmündung der Radverkehr, welcher auf den Querverkehr zufährt, mit wartepflichtig. Nur komischerweise ist die StVB Fürstenfeldbruck der Ansicht, dass der Querverkehr kein oder erhalten soll.
Es handelt sich um eine Straße bzw. Weg (wie auch immer man das nun nennen will...), welche im Querverkehr in beiden Richtungen als ausgeschildert ist und im Abzweig als .
So sieht das im Original aus:
Es gibt dort keinen Bord- oder Rinnstein. Lediglich zwei Breitstriche, die wohl jedoch keine vorfahrtsregelnde Wirkung für den Geradeausverkehr haben dürften:
Ich bin ja der Meinung, dass für den Querverkehr auf dem zweiten Bild "rechts vor links" gilt. Die offizielle Stellungnahme der StVB lautet jedoch:
Die Anfrage wurde an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet und um Überprüfung gebeten.Die Überprüfung ergab, dass eine Positivbeschilderung entlang des G R bzw. G/Rf frei nicht zwingend notwendig ist. Die Negativbeschilderung von der Brücke kommend ist ausschlaggebend. Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat. Durch den Hinweis auf kreuzenden Radverkehr ist er trotzdem gewarnt und sollte entsprechend vorsichtig fahren. Die Beschilderung wird somit beibehalten.
Es gibt jetzt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:1. Entweder nehme ich ab sofort nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teil, da ich das mit der Vorfahrtsregelung bisher wohl immer falsch verstanden habe und wahrscheinlich wohl auch nicht mehr lernen werde (widersprüchliche Beschilderung, "ohne Schild hat man Vorrang" usw.) oder aber
2. Die Straßenverkehrsbehörde Fürstenfeldbruck tauscht mal schleunigst ihr Personal aus.
Ich tendiere zu Nr. 2. Wie kann man dem Nachdruck verleihen?
Ich bin mir nicht sicher, ob es zu eine explizite Regelung gibt, dass oder an der Vorfahrtsstraße stehen muss, allerdings hat ja auch die gleiche Bedeutung wie , ohne dass die "Hauptstraße" gesondert gekennzeichnet werden muss. Erkennbar ist die Vorfahrt der Hauptstraße dann auch nur durch die bauliche Gestaltung der Ausfahrt. In Jena sind das z.B. selten abgesenkte Bordkanten, sondern häufig nur drei parallele Markierungen (https://www.mapillary.com/app/?lat=50.93…639&focus=photo); in einem Falle an der Hauptachse des Jenaer Radverkehrs nicht mal das: https://www.mapillary.com/app/?lat=50.91…414&focus=photo
Hier muss auch das hinter der Hecke erkennbare ausreichen, um die Vorfahrt zu erkennen, die einem typischerweise dann direkt genommen wird.
Im oben gezeigten Fall finde ich das noch recht eindeutig, da mit der unterbrochenen Breitstrichlinie, die typischerweise den Verlauf einer vorfahrtsberechtigten Straße markiert (https://www.rsa-online.com/16/Markierung/Geometrie.htm, unter "Blockmarkierung an Kreuzungen und Einmündungen") oder eine Radverkehrsfurt begrenzt, ja durchaus ein Hinweis auf die Vorfahrt gegeben ist.
In Jena war es schon ein Gewinn, dass hier https://www.mapillary.com/app/?lat=50.89…965&focus=photo die zweite Ausfahrt wie die erste mit der Linie markiert wurde, weil davor an der zweiten Grundstücksausfahrt regelmäßig die Vorfahrt mit Verweis auf RvL erzwungen wurde.