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  1. Radverkehrsforum
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Lustige Schilder

  • jan pi sike tu
  • 23. Januar 2014 um 21:27
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    • 13. Januar 2023 um 10:57
    • #2.801
    Zitat von Alf

    Eigentlich ist es ja sonnenklar: Wenn der Verkehr aus der einen Richtung mit einem negativen vorfahrtsregelnden Schild beglückt wird, sollte die andere Richtung doch eigentlich eine entsprechende Positivbeschilderung erhalten, wenn dieser Verkehr von links kommt. So ist bei einer T-Einmündung der Radverkehr, welcher auf den Querverkehr zufährt, mit [Zeichen 205] wartepflichtig. Nur komischerweise ist die StVB Fürstenfeldbruck der Ansicht, dass der Querverkehr kein [Zeichen 301] oder [Zeichen 306] erhalten soll.


    Es handelt sich um eine Straße bzw. Weg (wie auch immer man das nun nennen will...), welche im Querverkehr in beiden Richtungen als [Zeichen 240] ausgeschildert ist und im Abzweig als [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] .


    So sieht das im Original aus:


    Es gibt dort keinen Bord- oder Rinnstein. Lediglich zwei Breitstriche, die wohl jedoch keine vorfahrtsregelnde Wirkung für den Geradeausverkehr haben dürften:


    Ich bin ja der Meinung, dass für den Querverkehr auf dem zweiten Bild "rechts vor links" gilt. Die offizielle Stellungnahme der StVB lautet jedoch:


    Die Anfrage wurde an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet und um Überprüfung gebeten.

    Die Überprüfung ergab, dass eine Positivbeschilderung entlang des G R bzw. G/Rf frei nicht zwingend notwendig ist. Die Negativbeschilderung von der Brücke kommend ist ausschlaggebend. Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat. Durch den Hinweis auf kreuzenden Radverkehr ist er trotzdem gewarnt und sollte entsprechend vorsichtig fahren. Die Beschilderung wird somit beibehalten.


    Es gibt jetzt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

    1. Entweder nehme ich ab sofort nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teil, da ich das mit der Vorfahrtsregelung bisher wohl immer falsch verstanden habe und wahrscheinlich wohl auch nicht mehr lernen werde (widersprüchliche Beschilderung, "ohne Schild hat man Vorrang" usw.) oder aber

    2. Die Straßenverkehrsbehörde Fürstenfeldbruck tauscht mal schleunigst ihr Personal aus.


    Ich tendiere zu Nr. 2. Wie kann man dem Nachdruck verleihen?

    Alles anzeigen

    Ich bin mir nicht sicher, ob es zu [Zeichen 205] eine explizite Regelung gibt, dass [Zeichen 301] oder [Zeichen 306] an der Vorfahrtsstraße stehen muss, allerdings hat [Zeichen 325.2] ja auch die gleiche Bedeutung wie [Zeichen 205] , ohne dass die "Hauptstraße" gesondert gekennzeichnet werden muss. Erkennbar ist die Vorfahrt der Hauptstraße dann auch nur durch die bauliche Gestaltung der Ausfahrt. In Jena sind das z.B. selten abgesenkte Bordkanten, sondern häufig nur drei parallele Markierungen (https://www.mapillary.com/app/?lat=50.93…639&focus=photo); in einem Falle an der Hauptachse des Jenaer Radverkehrs nicht mal das: https://www.mapillary.com/app/?lat=50.91…414&focus=photo

    Hier muss auch das hinter der Hecke erkennbare [Zeichen 325.1] ausreichen, um die Vorfahrt zu erkennen, die einem typischerweise dann direkt genommen wird.

    Im oben gezeigten Fall finde ich das noch recht eindeutig, da mit der unterbrochenen Breitstrichlinie, die typischerweise den Verlauf einer vorfahrtsberechtigten Straße markiert (https://www.rsa-online.com/16/Markierung/Geometrie.htm, unter "Blockmarkierung an Kreuzungen und Einmündungen") oder eine Radverkehrsfurt begrenzt, ja durchaus ein Hinweis auf die Vorfahrt gegeben ist.

    In Jena war es schon ein Gewinn, dass hier https://www.mapillary.com/app/?lat=50.89…965&focus=photo die zweite Ausfahrt wie die erste mit der Linie markiert wurde, weil davor an der zweiten Grundstücksausfahrt regelmäßig die Vorfahrt mit Verweis auf RvL erzwungen wurde.

  • Yeti
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    • 13. Januar 2023 um 11:49
    • #2.802
    Zitat von Alf

    Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat.

    An einer rechts-vor-links Kreuzung ohne regelnde Verkehrszeichen können also alle davon ausgehen, dass sie Vorfahrt haben, genial! Der Verkehrssicherheit wäre es allerdings zuträglicher, wenn erst einmal alle davon ausgehen würden, keine Vorfahrt zu haben und sich dementsprechend umsichtig verhalten.

    Aber vermutlich glaubt deine Nobelpreis-verdächtige Verkehrsbehörde auch, dass Autofahrer grundsätzlich davon ausgehen können, gegenüber Radfahrern Vorfahrt zu haben.

    Solche Leute gehören in der Tat auf eine andere Stelle versetzt.

  • Online
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    • 13. Januar 2023 um 14:57
    • #2.803

    An der Amperbrücke müsste für Ortsunkundige wohl rechts vor links gelten. Schadet ja auch nicht, wenn die bissl langsamer werden.

    Wie Alf schon geschrieben hat, der Hauptweg ist [Zeichen 240], war aber früher eine Fahrbahn zu einem Wohngebiet und Schrebergärten, die nun anders erschlossen sind. Der Weg über die Brücke ist eben [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] .

    Eigentlich ist es aber eben nur ein Gehweg. Und das ein Gehweg irgendwo Vorfahrt haben soll, wäre neu. Dazu hat er eine Linie und ein [Zeichen 205]

    Als Oihoimischer weiß man natürlich, das die Leute vom Fußweg kommen und fährt zügig durch. Für die, die aus dem Gehweg in den [Zeichen 240] einbiegen ist es auf jeden Fall unmissverständlich, dass da kein RvL ist.

    Viel interessanter ist die alte Brücke vorher, die ist wegen zu eng [Zeichen 239] , was natürlich viele Radler nicht davon abhält, da trotzdem drüber zu fahren.

    Und da ist es zwar etwas übersichtlicher im Bereich des Aufeinandertreffens, es steht aber auch kein [Zeichen 205] rum, weil sinnlos. Wenn also dann die Radler vom Gehweg in den [Zeichen 240] reinfahren, dann ist die Situation rechtlich deutlich unklarer.

  • Mueck
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    • 13. Januar 2023 um 16:17
    • #2.804
    Zitat von MTL

    allerdings hat [Zeichen 325.2] ja auch die gleiche Bedeutung wie [Zeichen 205] , ohne dass die "Hauptstraße" gesondert gekennzeichnet werden muss. Erkennbar ist die Vorfahrt der Hauptstraße dann auch nur durch die bauliche Gestaltung der Ausfahrt.

    Nicht unbedingt ...

    Zitat von Yeti

    An einer rechts-vor-links Kreuzung ohne regelnde Verkehrszeichen können also alle davon ausgehen, dass sie Vorfahrt haben, genial!

    Jeweils zu 50% richtig! ;)

    Zitat von Autogenix

    An der Amperbrücke müsste für Ortsunkundige wohl rechts vor links gelten.

    Ich hatte weiter oben nach Bordsteinen gefragt, ging aber wohl unter, die Frage oder für mich die Antwort? *grübel*

    Zitat von Autogenix

    Eigentlich ist es aber eben nur ein Gehweg. Und das ein Gehweg irgendwo Vorfahrt haben soll, wäre neu.

    Es ist ein eigenständiger Verkehrsweg, der ja auch hier für bestimmte Fahrzeuge freigegeben ist. Ich wüsste nicht, warum man da aus § 8 rauskommen können sollte ohne § 10, wo nur die Fuzo erwähnt ist, aber nicht der Gehweg ... Umschildern auf Fuzo (R frei) hülfe ...

    Zitat von Autogenix

    Dazu hat er eine Linie und ein [Zeichen 205]

    Die Linie reicht m.E. nicht für § 10 und somit als Anzeige der Vorfahrt für die 240-Nutzer ...

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    • 13. Januar 2023 um 16:44
    • #2.805

    Kein Randstein, keine andere bauliche Maßnahme, nur der weiße Strich.

  • Alf
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    • 16. Januar 2023 um 14:01
    • #2.806

    Die Straßenverkehrsbehörde hat nun auf Nachfrage nochmal folgende Stellungnahme abgegeben

    § 8 StVO ist hier nach unserer Rechtsauffassung nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Kreuzung oder Einmündung von 2 Straßen handelt, sondern um einen gemeinsamen Geh- und Radweg (der optisch einer vorfahrtsberechtigten Straße gleicht) und einen Gehweg (der lediglich für Radfahrer freigegeben ist). Wir sehen hier § 10 StVO als anwendbar. Es ist richtig, dass es am Ende des für Radfahrer freigegebenen Gehweges keinen Bordstein gibt. Durch Einfassung der Grünflächen links und rechts und der aufgestellten Geländer ist optisch klar erkennbar, dass es sich hier um einen untergeordneten „anderen Straßenteil“ handelt, aus dem Fußgänger den gemeinsamen Geh- und Radweg betreten oder Radfahrer einfahren. Die Fahrbahnmarkierung unterstützt optisch die Abgrenzung. Nach § 10 Satz 3 StVO kann, dort wo eine Klarstellung notwendig ist Zeichen 205 StVO stehen.

  • Mueck
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    • 16. Januar 2023 um 14:26
    • #2.807

    § 10 "Wer ... von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren ... will"

    "anderer Straßenteil" und "Fahrbahn" müssen m.E. als "Straße" als Einheit zusammengehören, damit es ein "anderer Straßenteil" als die "Fahrbahn" dieser "Straße" sein kann. hier ist es aber eine "andere Straße" / ein anderer eigenständiger Verkehrsweg ...

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    • 16. Januar 2023 um 16:44
    • #2.808

    In The Länd können wir alles, außer Radfahr-Infra.

    Gesehen in 1 km Entfernung vom Deutschen Zweiradmuseum.

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    • 17. Januar 2023 um 12:21
    • #2.809

    Wenn ich das auf Mapillary richtig sehe, geht es da in Neckarsulm eher um die Freigabe der Wege durch die Grünanlage ab genau dort ...

    Und das Museum ist ja eh von NSU ... ;)

  • Fahrbahnradler
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    • 17. Januar 2023 um 15:05
    • #2.810

    Es mag schon sein, dass es den Verantwortlichen in der Stadt, deren Sportverein sich aus traurigem Anlass von Neckarsulmer Sport-Union in Sport-Union Neckarsulm umbenannte (und damit als Abkürzung jetzt SUN hat), um die Freigabe der Wege in der Grünanlage ging.

    Aber was die Bauabteilung sich denkt und wie es in der Realität wirkt, sind nun mal zwei Paar Stiefel: da fährt man also auf eine Querstraße zu und sieht einen Zebrastreifen, an dessen Ende ein Blauschild prangt. Welche 68-Jährige Pedelec-Fahrerin aus "The Länd" würde denn da absteigen?

  • Yeti
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    • 17. Januar 2023 um 15:38
    • #2.811
    Zitat von Fahrbahnradler

    Welche 68-Jährige Pedelec-Fahrerin aus "The Länd" würde denn da absteigen?

    Ist das hier über die Sulmstraße? https://goo.gl/maps/1uZ1vnRnqPsusbGh7

  • Mueck
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    • 17. Januar 2023 um 16:01
    • #2.812

    Ja, so umgefähr:

    Mapillary cookie policy use

  • Yeti
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    • 17. Januar 2023 um 16:37
    • #2.813

    Hier gibt es ein Bild in der selben Richtung: Mapillary

    Wenn man älter ist als das Kind auf dem Bild hat man auf dieser Fläche auf einem Fahrrad doch nichts zu suchen, oder? Dann ist auch an dem Zebrastreifen nichts auszusetzen. Auf der anderen Seite beginnt halt ein kombinierter Geh- und Radweg, der durch den Park verläuft.

    Ob es den Radlern aus der Gegenrichtung aber klar ist, dass sich dieser Weg nicht auf der anderen Seite fortsetzt? Mapillary

  • Fahrbahnradler
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    • 17. Januar 2023 um 18:53
    • #2.814
    Zitat von Yeti

    Ist das hier über die Sulmstraße? https://goo.gl/maps/1uZ1vnRnqPsusbGh7

    exakt

  • Fahrbahnradler
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    • 17. Januar 2023 um 18:56
    • #2.815
    Zitat von Yeti

    Wenn man älter ist als das Kind auf dem Bild hat man auf dieser Fläche auf einem Fahrrad doch nichts zu suchen, oder?

    Das wissen wir hier im Forum, aber das ist da eine typisch "Länd"-Bebauung, bei der man zwischen den in erster Reihe stehenden Häusern mit dem Auto durchfahren kann, um zu denen in zweiter Reihe zu gelangen, und wo auf den riesig breiten Flächen auch Kfz parken und herumkurven.

    Na ja, und dann radelt man da auch ...

  • Schlau Meier
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    • 18. Januar 2023 um 11:31
    • #2.816

    naja wenn ich das richtig sehe ist das schon recht unmissverständlich dass Radfahrer hier auf der Fahrbahn fahren sollen.

  • Mueck
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    • 18. Januar 2023 um 12:45
    • #2.817
    Zitat von Yeti

    Wenn man älter ist als das Kind auf dem Bild hat man auf dieser Fläche auf einem Fahrrad doch nichts zu suchen, oder?

    Das Kind darf aber inzwischen einen Erwachsenen mitnehmen und auf dem Gehweg ins Verderben stürzen ...

  • Fahrbahnradler
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    • 18. Januar 2023 um 14:31
    • #2.818
    Zitat von Schlau Meier

    naja wenn ich das richtig sehe ist das schon recht unmissverständlich dass Radfahrer hier auf der Fahrbahn fahren sollen.

    Ja, und mit Blick auf das Blauschild da hinten rechts radelt man womöglich 5 Meter in die rechte Straße und schwenkt dann links über den Zebra auf den mit dem Blauschild gekennzeichneten Weg ein. Und peng! hängt man auf den vier Ringen des von rechts kommenden Autos ...

  • Yeti
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    • 18. Januar 2023 um 14:40
    • #2.819
    Zitat von Mueck

    Das Kind darf aber inzwischen einen Erwachsenen mitnehmen und auf dem Gehweg ins Verderben stürzen ...

    Müssen aber beide vor dem Queren der Fahrbahn absteigen. :)

  • Mueck
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    • 18. Januar 2023 um 15:32
    • #2.820

    Bei den Kids ist's egal, ob sie absteigen oder nicht, sind ja noch nicht strafmündig ... *flöt*

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