• Das ist eine der Straßen, die ich komplett meide. Fahrbahn macht hier auch keinen Spaß, weil sehr viel KFZ-Verkehr und Überholen quasi unmöglich.

    Andere Seite vom Alstertal, Alte Landstraße, ist brauchbar. Ansonsten die kleinen Straßen zwischen Weillingsbütteler und Friedhof.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Radfahrstreifen, die nicht durch Poller abgesichert sind, werden leider oft zum Halten und Parken missbraucht, weil engmaschige Kontrollen fehlen:

    Baken oder Poller, die den Radfahrstreifen schützen, sind deshalb kein Firlefanz!

    Diese Pömpel sind jedenfalls Firlefanz. Ich habe bei der Stadt Bremen keinen Mängelmelder gefunden, dafür aber beim ADFC Bremen. Sollen die sich darum kümmern...

    Da wurde sich bereits drum gekümmert:
    "Baken und Poller waren in den vergangenen Monaten immer wieder umgefahren worden, wobei es auch zu Schäden an den Fahrzeugen kam. Idealerweise – so steht es in dem Gutachten – könnte auch über einen Verzicht "zugunsten eines deutlich gekennzeichneten (roten) Fahrradstreifens" nachgedacht werden. Auch Radfahrende hätten die Poller nämlich kritisiert, heißt es. Außerdem wäre das für Lieferwagen oder Polizei und Feuerwehr einfacher."

    Zitat aus: Buten und Binnen vom 21.6.22: Verkehrsexperten empfehlen Fahrradspuren für die Bremer Martinistraße

    Verkehrsexperten empfehlen Fahrradspuren für die Bremer Martinistraße
    Die Experten haben den umstrittenen Verkehrsversuch in der Bremer Martinistraße ausgewertet. Auf dieser Grundlage haben sie jetzt eine Empfehlung ausgesprochen.
    www.butenunbinnen.de

    Auf Ihrem Foto ist ein Parkverbotsschild zu sehen:

    Das stand da vermutlich bereits, bevor der Verkehrsversuch gestartet wurde und die Martinistraße je Richtung noch zwei Fahrspuren hatte:

    google-street-view-Aufnahme von 2008:

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.com

    In dem Link befindet sich auch ein kurzes Video zum Thema Verkehrsversuch in der Martinistraße. Erfreulich ist, dass die Reduktion für den Autoverkehr auf jeweils eine Fahrspur je Richtung voraussichtlich Bestand haben wird.

    Auf die Poller würde ich auch gerne verzichten, aber das funktioniert wohl nur dann, wenn sehr engmaschig kontrolliert werden wird. Einzelne Halteplätze zum Ein- und Ausladen für Lieferverkehr könnten auch rechts von der Fahrradspur angeordnet werden. Aber auch das funktioniert nur bei sehr engmaschiger Kontrolle. Daran hapert es leider. Die Halteplätze werden bei fehlender oder unzureichender Kontrolle zu Dauerparkplätzen und der Lieferverkehr hält dann doch wieder oft auf dem Fahrradstreifen. Dann ist es besser, die Poller stehenzulassen. Soll der Lieferverkehr doch auf der Autofahrspur halten, links von der Poller-Reihe. Möglicherweise dürfen Fahrzeuge zum Vorbeifahren dann sogar die weiße Linie überfahren. Ist ja dann ein Vorbeifahren, kein Überholen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ullie (29. Juli 2022 um 11:53) aus folgendem Grund: Korrektur Radfahrstreifen, Link zu Buten und Binnen eingefügt

  • Das stand da vermutlich bereits, bevor der Verkehrsversuch gestartet wurde und die Martinistraße je Richtung noch zwei Fahrspuren hatte:

    Dann hätte man es mit Beginn des "Verkehrsversuches" entfernen müssen. Man könnte es nämlich auch so interpretieren, dass Verkehrsregeln, die durch Verkehrszeichen angeordnet werden, Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln haben. Hier also das durch VZ 286 angezeigte Recht zum Halten gegen die allgemeine Regel, dass auf Radfahrstreifen Halteverbot besteht.

    Dass es "für den Lieferverkehr einfacher" wäre, wenn die Pömpel weg wären, zeigt, dass das Halten darauf bereits fest eingeplant ist. Verkehrsversuch gescheitert!

  • Dann hätte man es mit Beginn des "Verkehrsversuches" entfernen müssen. Man könnte es nämlich auch so interpretieren, dass Verkehrsregeln, die durch Verkehrszeichen angeordnet werden, Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln haben. Hier also das durch VZ 286 angezeigte Recht zum Halten gegen die allgemeine Regel, dass auf Radfahrstreifen Halteverbot besteht.

    Dass es "für den Lieferverkehr einfacher" wäre, wenn die Pömpel weg wären, zeigt, dass das Halten darauf bereits fest eingeplant ist. Verkehrsversuch gescheitert!

    Ich denke auch, dass es besser gewesen wäre, das Parkverbotsschild auf ihrem Foto (und vermutlich weitere dieser Schilder an anderen Stellen an der Martinistraße) abzubauen. Diese Schilder dienten zu dem Zeitpunkt, als die Martinistraße noch zweispurig je Richtung war, dem Lieferverkehr, der auf der äußeren Spur nicht parken, aber halten durfte, um ein- und auszuladen.

    Siehe zum Beispiel diese google-street-view-Aufnahme von 2008 auf der ein Kleintransporter am Straßenrand hält, direkt hinter dem Verkehrszeichen 286 eingeschränktes Halteverbot.

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    Warum wurde das Schild auf ihrem Foto nicht abgebaut, als der Radfahrstreifen markiert wurde und zusätzlich mit Pollern gesichert wurde? Wurde es einfach vergessen? Oder sollte damit ermöglicht werden, auf der verbliebenen Fahrbahn zu halten?

    Ich schließe es jedoch aus, dass mit dem eingeschränkten Halteverbot die Möglichkeit geschaffen werden sollte, legal auf dem Radfahrstreifen zu halten.

    Bei einem solchen Verkehrsversuch ist es schwer, aus der Ferne einzelne Maßnahmen zu beurteilen.

    Deshalb formuliere ich mal vorsichtig: Auf der alten Martinistraße mit zwei Fahrspuren je Richtung wurde der Radverkehr auf einem benutzungspflichtigen Hochbordradweg geführt:

    Siehe diese google-street-view-Aufnahme von 2008:

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    Ich denke, da kann man mit aller Vorsicht, von wegen "Beurteilung aus der Ferne", dazu sagen, dass das keine gute Radverkehrsführung war.

    Der Verkehrsversuch hat gezeigt, dass die zukünftige Radverkehrsführung auf einem breiten Radverkehrsstreifen stattfinden soll, für den eine der beiden Autofahrspuren je Richtung umgewandelt wird in einen Radfahrstreifen. Eine gelungene Lösung!

    Noch ist jedoch anscheinend nicht abschließend geklärt, wie die Abgrenzung des Radfahrstreifens zur Fahrbahn gestaltet werden soll. Die Poller, die dort jetzt stehen und auf Ihrem Foto zu sehen sind, tragen meines Erachtens deutlich dazu bei, dass der Radfahrstreifen nicht durch haltende oder parkende Autos blockiert wird. Eigentlich eine gelungene Lösung der Radverkehrsführung!

    Gleichzeitig blockieren aber die Poller möglicherweise Grundstückseinfahrten, falls solche vorhanden sind. Und die Poller blockieren oder erschweren möglicherweise die Anfahrt von Lieferfahrzeug-Stellplätzen im Hochbordbereich, also rechts von dem Radfahrstreifen. Auch da weiß ich nicht, ob die vorhanden sind. Wenn solche Lieferfahrzeug-Stellplätze im Hochbordbereich eingerichtet werden sollen, dann sollte das allerdings nur dann geschehen, wenn es keine Alternativen dazu gibt und nur begrenzt auf bestimmte Tageszeiten. In dem Bereich müsste dann jeweils eine Strichlinie den Radfahrstreifen markieren, auf dem dann sinnvollerweise kein Poller steht.

    Ich werde den Beitrag hier kopieren und zusätzlich im Thema "Infrastruktur: gelungene Lösungen und positive Beispiele" einfügen, weil das Thema besser geeignet ist, die Diskussion zum Verkehrsversuch Martinistraße in Bremen fortzusetzen.

  • Dieses Schild habe ich im Remstal bei Stuttgart aufgenommen:

    Ein offizielles Verkehrszeichen scheint es nicht zu sein. In der Liste der Verkehrszeichen bei Wikipedia habe ich es nicht gefunden.

    Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 – Wikipedia

    Der rote Schrägbalken passt auch nicht zur Systematik der anderen Verbotszeichen, wie zum Beispiel diese hier: [Zeichen 251] [Zeichen 253] [Zeichen 254] [Zeichen 259] [Zeichen 260]

    Trotzdem weist das Verkehrszeichen auf meinem Foto unmissverständlich darauf hin, dass hier keine Mountainbike-Abschussfahrten stattfinden sollen. Aber darf man mit einem gewöhnlichen Tourenrad hier weiter fahren (ohne Helm)?

    Nach meiner Erinnerung habe ich das Foto hier aufgenommen:

    Hohenacker · 71336 Waiblingen
    71336 Waiblingen
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  • Keine Ahnung, wie die Wald-Gesetze in BW aussehen, aber in Bayern könnte man sich bei so einem Ausschluss durchaus streiten, ob der Zulässig ist.

    In Bayern gilt auch in NSG: Sofern geeignete Wege vorhanden sind, dürfen diese zu Fuß begangen oder auch mit dem Rad befahren werden.

    Unzulässig wäre KFZ Nutzung

  • Der rote Schrägbalken passt auch nicht zur Systematik der anderen Verbotszeichen

    Doch, doch, das passt m.E. seht gut zur Systematik der Verkehrszeichen:

    [Zeichen 325.2] [Zeichen 311] [Zeichen 307] [Zeichen 274.2] [Zeichen 243] [Zeichen 244a]

    Diagonalbalken beenden offensichtlich etwas!

    Also ab hier wieder aufsteigen aufs vorne über kipp... ähm ... also nach dem Reparieren der offenbar zu stark eingestellten Bremse wieder aufsteigen auf das wieder fahrbereite Fahrrad!

    Keine Ahnung, wie die Wald-Gesetze in BW aussehen,

    Radfahrverbot auf Wegen unter 2 m Breite.

    Der Weg auf dem Bild hat Autofahrspuren, also mehr als 2 m Breite ...

  • 2m ist ja hart.

    Bei uns steht drin in Artikel 13 (3)

    Zitat

    (3) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

    "Geeignet" richtet sich also eindeutig nach dem Geschick von Radfahrer und Reiter bzw. dessen Pferd.

    Hab erst selten Wege gefunden, die nicht geeignet gewesen wären fürs radln.

  • Doch, das Betreten des Waldes ist in Deutschland ein Recht. Auch wenns Jäger und Waldbauern nicht mögen, in Bayern hier §13 als Gesamtzitat:

    Zitat

    Betreten des Waldes

    (1) 1Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. 2Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. 3Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    (2) 1Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.

    (3) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt

  • Der Balken auf Ullies Foto geht aber von oben links nach unten rechts.