Fundstücke der Woche

  • /Ironie on/

    Das kann doch gar nicht passieren, dass drauf geparkt wird, denn

    Ganz ohne Ironie: wo geparkt werden darf, ist in der StVO abschließend aufgezählt. Erkennbare Radverkehrsanlagen gehören nicht zu den dort genannten Flächen, und unsichtbare Radverkehrsanlagen werden durch Blauschilder auch nicht sichtbarer.

  • aber regelmäßig werden an Fahrzeugführer, die ihr Fahrzeug parken, erhöhte Anforderungen bzgl. ihrer Sorgfalt gestellt.

    So hat der Fahrzeugführer zu prüfen, ob wirklich ein Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, ob das Haltverbot zur angegebenen Uhrzeit gilt. Er hat sogar zu berücksichtigen, ob der Bordstein unter dem Schneematsch abgesenkt ist, ob es sich um eine Einfahrt handelt etc.

    so gesehen ist er auch in der Pflicht, nachzuprüfen, ob es sich um eine "unsichtbare" Radverkehrsanlage handelt. :)

  • Auch ganz ohne Ironie. Ein durch eine Fahrbahnbegrenzungslinie abgeteilter Bereich auf dem Asphalt ist ein Seitenstreifen.

    Daran ändern auch Piktogramme nichts. Ebenso machen Aufleitungen auf diesen noch keinen Radweg daraus. Dass es sie gibt, ist nur folgerichtig, denn wo es keinen Radweg gibt, dürfen Radfahrer auf Seitenstreifen fahren. Der Wille der Behörde ist also, dass Radler möglichst auf diesem Streifen fahren. Aber darauf ist dann ebenso wenig Parkverbot, wie er benutzungspflichtig wäre. Beides wäre gesondert zu beschildern.

    Außer in Hamburg...

  • Auch ganz ohne Ironie. Ein durch eine Fahrbahnbegrenzungslinie abgeteilter Bereich auf dem Asphalt ist ein Seitenstreifen.

    Daran ändern auch Piktogramme nichts. Ebenso machen Aufleitungen auf diesen noch keinen Radweg daraus.

    Was, außer einer unbestimmten Auswahl von mehreren möglichen Anzeichen wie Piktogramme, Einfärbungen, Verwendung von Breitstrich als Fahrbahngrenze, Furtmarkierungen an Einmündungen, gesonderte Lichtzeichen für den Radverkehr etc.) macht denn sonst noch einen Radweg aus?

    Und mehr noch: wenn es denn ein Problem ist, dass es keine *gesetzlich* fixierten Kriterien für die Radwege-Detektion gibt: welche *gesetzlichen* Kriterien (also Antwort bitte mit Verweis auf die einschlägige Rechtsnorm) muss eine Fläche erfüllen, um "Fahrbahn" zu sein? Das ist ja in Anbetracht der Tatsache, dass man vermeintlich nie sicher weiß, wo eigentlich der Radweg ist, insbesondere wichtig für die Klärung der Frage, welche Fläche denn im Falle eines angeordneten Blauschildes vom § 41 Abs. 1 Anlage 2 StVO-Fahrbahnverbot betroffen ist.

  • Jede Straße hat zunächst nur eine Fahrbahn. Alles weitere wird davon abgegrenzt. D.h. man baut Gehwege, Sonderwege und Seitenstreifen an, oder sperrt mit Schildern oder kommunalen Satzungen Fahrzeuge von der Nutzung der Straße aus.

    Das Problem ist weniger die Definition der Fläche an sich, sondern die Definition, was eine Dickstrichmarkierung von der Fahrbahn abgrenzt. Die StVO sagt dazu, dass jenseits der Fahrbahnmarkierung ein Seitenstreifen, oder ein Sonderweg liegen kann. Sonderwege müssen aber beschildert sein damit sie welche sind (mit historisch bedingten Ausnahmen z.B. Gehwege und seit ~20 Jahren "andere Hochboardradwege").

    Und wenn hundert Autofahrer und 1000 Radfahrer das als Radweg erkennen möchten. Es reicht doch, wenn ein Autofahrer dort parkt, und vor Gericht gewinnt und weiterhin dort parkt, um den Streifen völlig nutzlos zu machen. Warum nicht gleich so beschildern, wie das im Rest der Republik Standard ist bzw. hier sogar einfach das Schild hängen lassen?

  • Jede Straße hat zunächst nur eine Fahrbahn. Alles weitere wird davon abgegrenzt. D.h. man baut Gehwege, Sonderwege und Seitenstreifen an, [...]

    Das Problem ist weniger die Definition der Fläche an sich, sondern die Definition, was eine Dickstrichmarkierung von der Fahrbahn abgrenzt. Die StVO sagt dazu, dass jenseits der Fahrbahnmarkierung ein Seitenstreifen, oder ein Sonderweg liegen kann.[...]

    Und wenn hundert Autofahrer und 1000 Radfahrer das als Radweg erkennen möchten. Es reicht doch, wenn ein Autofahrer dort parkt, und vor Gericht gewinnt und weiterhin dort parkt, um den Streifen völlig nutzlos zu machen. Warum nicht gleich so beschildern, wie das im Rest der Republik Standard ist bzw. hier sogar einfach das Schild hängen lassen?

    Zum 1. Punkt: ich habe irgendwie schon geahnt, dass auf meine Frage nach der Rechtsnorm kneifen wirst.:evil:

    Zum 2.: Die StVO nennt weder für beschilderte noch für unbeschilderte Radfahrstreifen Kriterien. Wenn ein Radfahrstreifen neben einem Bürgersteig angelegt ist, gibt es keine Möglichkeit, allein anhand eines Z.237 zu unterscheiden, ob neben der Fahrbahn nun ein Seitenstreifen und ein benutzungspflichtiger Hochbordradweg liegen soll, oder ob die Fahrbahn vermeintlich von einem Radfahrstreifen und einem Hochbordgehweg begleitet wird.

    Zum 3: gibt es im Ernst verloren gegangene Prozesse, wo ein Autofahrer freigesprochen wurde, weil er auf einem unbeschilderten Radfahrstreifen geparkt hat? Ich sehe nur, dass allgemein gegen Parken auf Radverkehrsanlagen nur sehr zögerlich vorgegangen wird. Da gibt es aber hinsichtlich der Beschilderung genau gar keinen Unterschied.

  • VwV zur StVO.

    Kurz: Es gibt keine unbeschilderten Radfahrstreifen.

    Was es aber häufig gibt, sind Z.237, die offensichtlich den Bürgersteig "meinen". IOW: das Verkehrszeichen klärt nicht, ob man es auf den RadfahrSeitenstreifen oder auf die jenseits der Bordsteinkante liegende GehwegRadweg-Fläche beziehen soll.:P

    In der StVO kommen jedenfalls weder benutzungspflichtige noch unbenutzungspflichtige Radfahrstreifen vor.

    Ich hatte auch eigentlich nach einer Rechtsnorm gefragt, die verbindliche Kriterien für die Erkennung einer *Fahrbahn* definiert, damit man zumindest schonmal eine harte Referenz hat, von der aus man dann wenigstens rechtssicher einen unmittelbar daneben liegenden ~streifenkandidaten bestimmen kann.

    Dass die Straßenverkehrsbehörden die VwV ignorieren, ist jedenfalls nichts Neues; ebensowenig, dass die VwV StVO keine Rechtsnorm mit bindender Außenwirkung für den Verkehrsteilnehmer (z.B. einen Autofahrer mit Parkwunsch) ist.

    Unbeschilderte Radfahrstreifen gibt es infolgedessen da draußen zunehmend; ich habe hier in Luftlinie 300m selbst so ein Gebilde vor der Türe. Da hält zwar (genau wie bei jedem beschilderten Radfahrstreifen sonst auch) gelegentlich ein Paketdienst drauf, aber geparkt wurde dort noch nie. Und glaub mir, die Autofahrer erkennen zu 100% zuverlässig dass das ein Rad- und kein Seitenstreifen ist - das merke ich an dem unweigerlich einsetzenden Spektakel jedesmal, wenn ich den Streifen mit dem Rad nicht benutze.

  • via Twitter, Original wohl von https://sdbikecoalition.org:

    Was sind die Alternativen?

    Plan A, Modell "PBL": wir montieren einfach ein paar Plastikplömpel auf die weiße Linie.

    Plan B, Modell "Hochbordradweg": wir sorgen dafür, dass auf dem gesamten Perron auch noch wartende Passagiere herumlungern.

    Plan C, Modell "Mischverkehr": wir lösen uns von der absurden Vorstellung, dass Landfahrzeuge auf Schienen fahren und von empathielosen Zombies gesteuert werden.

  • Zum 1. Punkt: ich habe irgendwie schon geahnt, dass auf meine Frage nach der Rechtsnorm kneifen wirst.:evil:

    U.a. Umkehrschluss aus §§ 2, Abs. 1, 1.Halbsatz; 25 Abs. 1 Satz 2 StVO. Eine Straße hat grundsätzlich eine Fahrbahn im Sinne der StVO. Sonst würde dort stehen "Fahrzeuge dürfen nur auf einer Fahrbahn fahren." bzw. "In einer Straße, die eine Fahrbahn hat, müssen Fußgänger..."

    In der StVO kommen jedenfalls weder benutzungspflichtige (...) Radfahrstreifen vor.

    Doch! Erläuterungen zu Zeichen 295. "Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen." Dazu dann Erläuterung zu Zeichen 237 unter "Sonderwege": "Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen."

    - Mit Schild also Radweg -> Sonderweg -> Benutzungspflicht

    - Ohne Schild kein Radweg -> kein Sonderweg -> Seitenstreifen -> Benutzungsrecht (aber ohne weitere Schilder eben auch Parkerlaubnis)

    Die Problematik mit anderen Hochboardradwegen und deren Nichtbeschilderung halte ich für einen großen Fehler. Gerade weil es mit den Gehwegen schon eine unbeschilderte Fläche gibt, die gedeutet werden muss durch die Verkehrsteilnehmer. Und genau deshalb sollte man diesen Fehler nicht schon wieder mit Radstreifen machen.

  • - Ohne Schild kein Radweg -> kein Sonderweg -> Seitenstreifen -> Benutzungsrecht (aber ohne weitere Schilder eben auch Parkerlaubnis)

    Zitat

    StVO §12 (4):

    Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen

    D.h. Autofahrer sind sogar verpflichtet, ihre Stehzeuge auf Seitenstreifen abzustellen und damit sind solche Streifen schnell unbrauchbar als Radweg

  • D.h. Autofahrer sind sogar verpflichtet, ihre Stehzeuge auf Seitenstreifen abzustellen und damit sind solche Streifen schnell unbrauchbar als Radweg

    Auch an dich die Fragen:

    Kennst du überhaupt aus eigener Anschauung Seitenstreifen, die nach ihrer äußeren Gestaltung (durch Furten an Einmündungen oder Ausfahrten, Einfärbung, Fahrradpiktogrammen, Breitstrich-Z.295, besonderen Fahrradlichtzeichen an Ampeln) den Anschein eines Radfahrstreifens wecken, aber unbeschildert sind?

    Wird tatsächlich offiziell geduldet darauf geparkt?

    Ist dir auch nur ein einziger Fall bekannt, in dem ein Autofahrer ein Ticket auf solch einem Streifen erfolgreich vor dem Amtsgericht mit der Begründung angegriffen hat, der Radfahrstreifen sei mangels Schild keiner, sondern ein Seitenstreifen?

    Und schließlich: hast du den Eindruck, dass auf beschilderten Radfahrstreifen das Falschparken wirlich konsequenter geahndet wird?

    Wenn die Antwort auf alle vier Fragen "ja" lautet, wäre ich ehrlich gesagt leicht verblüfft. Wenn es aber mindestens ein "nein" gibt, entbehrt dein oben zitierter Pessimismus jeder Substanz.

  • Nunja, da es außerhalb von HH wohl keine Radfahrstreifen gibt, die ohne Z237 auskommen müssen, wird es außerhalb von HH keine Gerichtsurteile geben, die dort parkende Führer von KFZ frei sprechen.

    In HH ist aber die maßgebende Meinung der Behörden, dass Radfahrstreifen auch ohne Z237 angelegt werden können- im klaren Widerspruch zur VwV-StVO- und auf diese Linie sind eventuell auch die Gerichte dort eingeschwenkt. Man müsste so einen Fall mal bis zu einem höheren Gerich außerhalb HH treiben, was aufgrund der geringen Sanktionshöhe aber so gut wie unmöglich ist. Vielleicht, wenn mal abgeschleppt würde.:S

    Eigentlich müsste man die Behörde, die Radfarhstreifen ohne Z237 anlegt, vor dem Verwaltungsgericht wegen Missachtung der VwV-StVO verklagen. Denn diese VwV ist für die Behörde bindend.

    bye
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  • 1) Nunja, da es außerhalb von HH wohl keine Radfahrstreifen gibt, die ohne Z237 auskommen müssen, wird es außerhalb von HH keine Gerichtsurteile geben, die dort parkende Führer von KFZ frei sprechen.

    2) In HH ist aber die maßgebende Meinung der Behörden, dass Radfahrstreifen auch ohne Z237 angelegt werden können- im klaren Widerspruch zur VwV-StVO- und auf diese Linie sind eventuell auch die Gerichte dort eingeschwenkt. Man müsste so einen Fall mal bis zu einem höheren Gerich außerhalb HH treiben, was aufgrund der geringen Sanktionshöhe aber so gut wie unmöglich ist. Vielleicht, wenn mal abgeschleppt würde.:S

    3) Eigentlich müsste man die Behörde, die Radfarhstreifen ohne Z237 anlegt, vor dem Verwaltungsgericht wegen Missachtung der VwV-StVO verklagen. Denn diese VwV ist für die Behörde bindend.

    Hast du überhaupt gelesen, was ich geschrieben hatte??(

    Ich habe zwar vor der Jahrtausendwende ein paar Jahre in HH gelebt, schreibe jetzt aber aus Magdeburg. Von hier stammt auch meine Erfahrung mit unbeschilderten RFS. Es gibt damit -genau wie mit jeder anderen Radführungsformen auch- beim Verhalten von Rad- wie Autofahrern oder Staatsdienern absolut keinen Unterschied zwischen Beschilderung und Nichtbeschilderung. Es gibt also auch bei Radfahrstreifen keine Probleme, die man nicht auch bei Beschilderung noch hätte. Insofern kann ich (anders als in manchen anderen Fällen) bestens damit leben, wenn die StVB die VwV ignorieren, zumal die stringente Formulierung m.E. eher auf einer redaktionellen Nachlässigkeit als auf bewusstem gesetzgeberischem Wollen beruht.

    Ergänzung: selbst wenn man die Begriffsbestimmung wortwörtlich auslegt, ist die Anlage von unbeschilderten Streifen noch kein Verstoß gegen die VwV. Nur handelt es sich bei dem Konstrukt dann eben nicht mehr um einen "Radfahrstreifen" [TM], sondern um irgend ein andere der nicht näher definierten Erscheinungsformen der "Radwege" i.S. von § 2 StVO.

  • Tut mir leid, ich hab das mit Magdeburg tatsächlich überlesen. Mein Stand war, dass nur in HH aufgrund der Zusätze im Leitungswasser die RFS ohne Blauschilder auskommen müssen. Dass diese Tradition auch in Magdeburg gepflegt wird, ist mir neu. Schon das Wasser untersucht?

    Und wenn ein RFS ohne Blauschild daherkommt, ist es nach allgemeiner Lesart ein Seitenstreifen mit Pflastermalerei und zum Parken nicht nur bestens geeignet, sondern ausdrücklich zu verwenden.

    Man könnte darin einen "anderen" Radweg erkennen wollen. Könnte. Ob das reicht, jemanden abschleppen zu lassen oder auch nur zu beknollen?

    bye
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  • Schon etwas älter, war also evtl. schon mal irgendwo verlinkt:

    Da die Unfallforscher auch die Lücken zum Vordermann erfassten, konnten sie feststellen, dass der Anteil der Raser bei freier Strecke deutlich zunimmt – vor allem auf mehrspurigen Straßen, wo leicht überholt werden kann. UDV-Leiter Siegfried Brockmann schließt daraus, dass Schnellfahrer es umso schwerer haben, je größer die Mehrheit der Vernünftigen ist. „Unser schärfstes Schwert ist nicht polizeiliche, sondern soziale Kontrolle“, sagt er.

    Daraus lassen sich ja direkt zwei Lösungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ableiten:

    • Es müssen noch mehr Autos 24/7 durch die Gegend fahren oder
    • Alle innerstädtischen Straßen werden auf eine Fahrspur pro Richtung reduziert :evil: