hm. Ja, den Ansatz kann ich nachvollziehen. Aber ich bin mir nicht sicher, was die Konsequenz sein sollte, wenn(!) es eine Ermessensausübung gab. Wenn also in der Akte zur VAO eine ganze Seite Abwägung verschiedener Führungsformen zu finden ist. Ergebnis der Abwägung war: RWBP in beide Richtungen ist sicherer als Führung auf Fahrbahn, weil nur ganz wenige Einmündungen, die mit wenig Verkehr, Vorfahrt achten steht dran, Furtmarkierung in rot...
Erfahrung aus meinen Gerichtsverfahren:
Am Anfang hat der Verwaltungsrichter schlampig begründet meine Klage abgelehnt. Es gab eine Revision, das Urteil wurde gekippt. Die erwartete Konsequenz war, dass ich meine nächste Klage gewinne. Dem war aber nicht so. Er (bzw. dann seine Vorgesetzte) hat sehr ordentlich und lang begründet meine Klage abgelehnt. Eine Revision wurde dann gar nicht zugelassen.
Obwohl beide Verfahren sehr ähnlich waren.
Davon unabhängig gibt es für einiges meines Erachtens keine Ermessensentscheidung. Wie das Zusatzzeichen, das auf Radfahrer von rechts hinweist, über dem Vorfahrt achten. Niemand kann da vernünftig begründen, warum man das weglässt.