Eine Teileinziehung ist aber schon eine relativ spezielle Sache, die sich nicht ohne Weiteres mit einer allgemeinen Einziehung vergleichen lässt. Der Ausschluss der Langsamverkehre ist dann einfach "nur" eine Beschränkung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 7 FStrG.
Nach § 1 StrRZustV RP ist der LBM untere / obere und somit zuständige Behörde für Bundesstraßen, oberste Landesstraßenbaubehörde ist gem. § 2 das MWVLW.
In § 2 (6) S. 2 FStrG heißt es ja aber tatsächlich, dass das eigentlich das Ministerium entscheiden müsste. Der Absatz 4, auf den sich der LBM beruft, passt m. E. auch nicht; außer, er meint damit das "Gemeinwohl"?
Ich könnte jetzt eine Anfrage an LBM und Ministerium hinschicken, die dann aber eh wieder nicht beantwortet werden würde. Oder ich hole mal die Meinung des Kreis SÜW ein.