RWBP - außerorts

  • Eine Teileinziehung ist aber schon eine relativ spezielle Sache, die sich nicht ohne Weiteres mit einer allgemeinen Einziehung vergleichen lässt. Der Ausschluss der Langsamverkehre ist dann einfach "nur" eine Beschränkung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 7 FStrG.

    Nach § 1 StrRZustV RP ist der LBM untere / obere und somit zuständige Behörde für Bundesstraßen, oberste Landesstraßenbaubehörde ist gem. § 2 das MWVLW.

    In § 2 (6) S. 2 FStrG heißt es ja aber tatsächlich, dass das eigentlich das Ministerium entscheiden müsste. Der Absatz 4, auf den sich der LBM beruft, passt m. E. auch nicht; außer, er meint damit das "Gemeinwohl"?

    Ich könnte jetzt eine Anfrage an LBM und Ministerium hinschicken, die dann aber eh wieder nicht beantwortet werden würde. Oder ich hole mal die Meinung des Kreis SÜW ein.

  • Um noch einmal hierauf

    Gelöschtes Mitglied
    23. Juli 2024 um 16:34

    zurückzukommen: Ich war definitiv noch zu nett!

    Zu meiner im April vor dem Stadtrat vorgetragenen Anfrage hat mir Bürgermeister Maas nun am 29. Juli per e-mail geantwortet. Eventuell mach ich für den Quatsch doch noch einen eigenen Beitrag auf; das wird hier wirklich zu unübersichtlich. Zur Situation am freilaufenden Rechtsabbieger und dem kleinen Z 205. Hierzu schreibt der Bürgermeister abschließend:

    Zitat

    Zur Verdeutlichung der Pflicht zur Vorfahrtsbeachtung für den Radverkehr soll an dem aufgestellten Schild "Vorfahrt gewähren" noch ein Zusatzschild "Radfahrer absteigen" angebracht werden.

    "Kafkaesk" ist wirklich eine Untertreibung für das, was ich mit diesem Sauladen permanent erleben muss!

    Das, was sie zum Thema Gefälle auf "gemeinsamen Geh- und Radwegen" geschrieben haben (Ausschlusskritierium gem. ERA 2010 und OVG Meck-Pom), grenzt ebenfalls an die Straftatbestände der Beleidigung.

    WAS soll man bitteschön tun; gegen so eine banal-bösartige Inkompetenz?

  • (...)

    Zu meiner im April vor dem Stadtrat vorgetragenen Anfrage hat mir Bürgermeister Maas nun am 29. Juli per e-mail geantwortet. Eventuell mach ich für den Quatsch doch noch einen eigenen Beitrag auf; das wird hier wirklich zu unübersichtlich. Zur Situation am freilaufenden Rechtsabbieger und dem kleinen Z 205. Hierzu schreibt der Bürgermeister abschließend:

    (...)

    Au weia. Aber wenn du absteigst, hast du ja als Fußgänger an der Stelle wieder Vorrang, da es sich um einen (und da wird der Bürgermeister sicher 100% zustimmen) fahrbahnbegleitenden Weg handelt und sich das VZ205 halt nur an den Fahrverkehr richtet...

    Ansonsten hat Bernd Sluka zu solchen idiotischen Schilderkombis ja schon vor fast 20 Jahren alles gesagt: Radfahrer absteigen!

  • In § 2 (6) S. 2 FStrG heißt es ja aber tatsächlich, dass das eigentlich das Ministerium entscheiden müsste. Der Absatz 4, auf den sich der LBM beruft, passt m. E. auch nicht; außer, er meint damit das "Gemeinwohl"?

    Diese Sache mit dem "Gemeinwohl" steht so oder in ganz ähnlicher Art und Weise in vermutlich allen Straßen-und Wegegesetzen der Bundesländern drin. Leider ein ziemlicher Gummiparagraf, denn was man darunter versteht, ist ja fast beliebig dehnbar.

  • Au weia.

    Ja. Au weia.

    Ich bin inzwischen überzeugt davon, dass sie es auch aktiv bestreiten würden, dass Fußgänger dort Vorrang haben; bei gewissen Leuten in der Verwaltung frage ich mich auch inzwischen, wie die überhaupt den Führerschein bekommen haben, ohne ihn in einer Cornflakes-Packung gefunden zu haben.

    Ich habe leider auch keine Energie mehr, um dem LBM RLP eine weitere Gelegenheit zu geben, seine "Fach- und Rechtsaufsicht" auszuüben. Macht die Stadt Pirmasens das doch auch, weil der LBM das so will. Hat mir der Leiter der StVB des Landkreises SÜW am Mittwoch auch gesagt: Der LBM baut die Dinger - und dann will er auch, dass Radfahrer die benutzen; auch unter Verweis darauf dass eine finanzielle "Förderung" von angeordneten Benutzungspflichten abhinge (wozu ich bislang jedenfalls nichts gefunden habe).

    Läge dieses Scheißwegelchen in seinem Zuständigkeitsgebiet, wäre es garantiert schon 2016 entbläut worden.

    Bleibt halt nur die Amtshaftung. Und das Auswandern. :(

  • Der LBM baut die Dinger - und dann will er auch, dass Radfahrer die benutzen; auch unter Verweis darauf dass eine finanzielle "Förderung" von angeordneten Benutzungspflichten abhinge (wozu ich bislang jedenfalls nichts gefunden habe).

    1.) Das ist Unsinn. Gefördert werden Radwege, die aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Und daraus schließen manche nun, dass sie auch benutzungspflichtig sein müssen. Das ist aber kein zwingender sachlogischer Rückschluss.

    2.) Unabhängig davon ist es eine sachfremde Überlegung, die Anordnung von Benutzungspflicht von den zuvor geflossenen Fördermitteln abhängig zu machen, mithin ermessensfehlerhaft.

    Einmal editiert, zuletzt von Schwachzocker (2. August 2024 um 14:07)

  • Der LBM baut die Dinger - und dann will er auch, dass Radfahrer die benutzen; auch unter Verweis darauf dass eine finanzielle "Förderung" von angeordneten Benutzungspflichten abhinge (wozu ich bislang jedenfalls nichts gefunden habe).

    Tja, das mit der finanziellen Förderung steht halt leider, leider nirgendwo in der (einzig einschlägigen) Ermächtigungsgrundlage, nämlich der StVO. Vielleicht muss da echt mal jemand auf die Nase fallen, wenn es heißt: naja, die Benutzungspflicht ist weggeklagt, deshalb zahlen wir die Kosten für den Radweg nicht. Nur: irgendjemand muss die Herstellung ja am Ende bezahlen...

  • Vielleicht muss da echt mal jemand auf die Nase fallen, wenn es heißt: naja, die Benutzungspflicht ist weggeklagt, deshalb zahlen wir die Kosten für den Radweg nicht.

    Radwege sind doch "Fahrradförderung". Es ist daher vollkommen unlogisch, warum eine Förderung für etwas zwingend an eine Beschränkung für das geförderte Subjekt gekoppelt sein sollte. Es sei denn, die Behauptung über das Subjekt der Förderung wäre von Anfang an gelogen gewesen - aber wer wollte so eine üble Verdächtigung gegen eine deutsche Behörde äußern? Tsts.

    Abgesehen davon: wenn die Fahrbahnbenutzung in einer Straße, auf der bis zum Radwegebau das Fahrbahnradeln erlaubt war, nach dem Umbau so gefährlich geworden ist, dass sie nunmehr zwingend verboten werden muss, dann war die Umgestaltung der Straße ein schwerer handwerklicher Kunstfehler.

  • Dietmar Kettler, der seinerzeit in irgendeiner Kommission (ERA 2010?) saß

    Er ist als Mitarbeiter im Sinne von Autor aufgeführt. In news:de.rec.fahrrad sagte er, das dem Diagramm keine sachlichen Erwägungen zugrunde lagen. Wetten auf die Genauigkeit unserer Erinnerungen nehme ich nicht an.

    Der Blickwinkel auf die Radverkehrssicherheit ist vom Kardinalirrtum geprägt

    Der Irrtum ist so irrtümlich, das man den Irrtümer immer wieder vom Richter auf seinen Irrtum hinweisen lassen muß, ohne das jener einen Irrtum in Betracht zieht. Unwahrscheinlich. Angesichts der weiteren Umstände sehr Unwahrscheinlich. Die Kausalität könnte auch andesrum lauten, man bedient sich diesen scheinbaren Irrtums, er kommt tatsächlich dem Einfach-Denk entgegen, um das angestrebte hinfort-mit-euch-Radfahrer zu kaschieren. Vorsatz erklärt wieder mal besser als Unwissen, weniger Widersprüche, weniger Unwahrscheinlichkeiten. Wer weiß, vielleicht stellte Göbbels damals jemanden fürs Ausdenken einer Begründung ab, denn so alt ist dieser Nicht-Irrtum.

    die offizielle Begründung für Aufrechterhaltung von RWBP innerorts ja, dass Radfahrer "auf der Straße" den Führer eines leeren 5-Sitzers zu unüberlegten Handlungen verleitet.

    Die Feinde des freiheitlichen Rechtsstaates sitzen eben überall.

    WAS soll man bitteschön tun; gegen so eine banal-bösartige Inkompetenz?

    Mistgabel, Fackel, beides in reichlicher Anzahl. Notfalls auch Seil und Straßenlaterne. Danach müßte für lange Zeit kein Radfahrer mehr klagen. Leider findet der Deutsche es umgekehrt besser, er hat nichts dagegen, das Bürokratie und Politik ihn immer wieder aufknüpfen.

    Gefördert werden Radwege, die aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.

    Bundesrechnungshof, mehrere Landesrechnungshöfe sind anderer Meinung.

  • Tja, das mit der finanziellen Förderung steht halt leider, leider nirgendwo in der (einzig einschlägigen) Ermächtigungsgrundlage, nämlich der StVO. Vielleicht muss da echt mal jemand auf die Nase fallen, wenn es heißt: naja, die Benutzungspflicht ist weggeklagt, deshalb zahlen wir die Kosten für den Radweg nicht. ...

    Genau das ist bei uns bereits mehrfach passiert. Die Fördergelder wurden zurückgezahlt, und das tut weh.

    Es musste aber nicht zurückgezahlt werden, weil die Benutzungspflicht fehlte, sondern weil sich die versprochenen Sicherheitsgründe für den Bau des Radweges nicht darlegen ließen.

    ...Nur: irgendjemand muss die Herstellung ja am Ende bezahlen...

    Ja, gebaut wird aber vorzugsweise das, was andere bezahlen oder zumindest bezuschussen.

    Wenn man Mitarbeiter in der Verwaltung ist, bekommt man den Auftrag: "Finde Du mal heraus, wofür es Fördergelder gibt, und genau das machen wir dann."

    Ob die jeweilige Angelegenheit überhaupt notwendig ist, interessiert da niemanden. Und erst recht interessiert sich niemand für die Folgekosten (Pflege, Instandhaltung usw.). Die werden nämlich regelmäßig nicht gefördert.

  • Genau das ist bei uns bereits mehrfach passiert. Die Fördergelder wurden zurückgezahlt, und das tut weh.

    Es musste aber nicht zurückgezahlt werden, weil die Benutzungspflicht fehlte, sondern weil sich die versprochenen Sicherheitsgründe für den Bau des Radweges nicht darlegen ließen.

    Wer musste an wen zahlen? Und hat sich ein Lerneffekt eingestellt?

  • Na ja, was gibts da zu deuteln? Das ist wie bei uns:

    Wenn ein Scheißradler auf der Straße fährt, kann der leere 5-Sitzer nicht richtig überholen und wird deshalb zum Engüberholen gezwungen. Und dann heult womöglich einer.

    Der Unterschied zum Hollywoodstreifen ist nur, dass der Sheriff dir nicht seinen Kautabak auf die Schuhe spuckt, während er dir das sagt, sondern einen auf besorgten Verwaltungs-Heinz macht, vermutlich aus Compliance-Gründen. Ansonsten kein Unterschied.

  • Dabei darf dort wegen der durchgezogenen Linie schlicht gar keiner überholen. Im Mai war ich beim "Radverkehrsbeauftragten"; wir hatten uns auf meinem Laptop rund 3 Stunden lang Videoclips angeschaut, die ich in den rund 2,5 Monaten gesammelt hatte und darüber diskutiert. Hierbei habe ich belegt: Man wird in dieser Stadt ÜBERALL fragwürdig überholt; nicht selten sogar genau da, wo die Stadt (an Längsparkständen vorbeiführende) "Schutzstreifen" aufgepinselt hat. Das Argument hätte ja vielleicht ein Minimum an Legitimität, wenn es nun genau auf diesen 600 m an der K 6 noch viel, viel, viel öfters zu zu engen Überholvorgängen käme. Ganz davon ab, warum hier einmal mehr nicht gegen den (eigentlichen) Zustandsstörer vorgegangen wird? Letztes Jahr hatten sie mir ja genau mit diesem Argument verboten, die einzige asphaltierte Verbindung in die Stadt über einen Feldweg zu benutzen; weil auch da (auf einem 3 m schmalen Weg) ja die bösen Autofahrer trotzdem versuchen könnten, zu überholen.

    Es ist Bullshit; wie man es dreht und wendet. Das Gejammer darüber, dass sie in der (hügligen) Stadt im Endeffekt wegen der ERA 2010 quasi überhaupt keine "Geh- und Radwege" (und auch keine Gehwegfreigaben) anordnen dürfen, ist ebenfalls in jeder Hinsicht bezeichnend. So ignorieren sie halt einfach mal ein OVG-Urteil. Wie auch VG-Urteile zu die Verkehrsteilnehmer verwirrenden "gespaltenen Vorfahrtregelungen".

    Ich hab das Thema natürlich erneut der hiesigen "Presse" vorgeschlagen; sie wird es wieder ignorieren. Im April hatten sie meine Anfrage vor dem Stadtrat in der Berichterstattung einfach weggelassen. So, wie sie auch schon voriges Jahr meinen Protest bei der Verkehrsfreigabe der K 6 in Winzeln einfach verschwiegen hatten.

    Ich kämpfe hier allein gegen die Automafia.

  • Laut diesem Fantasy-Text aus Pirmasens gibt es da eine Straße mit [Zeichen 306], neben der ein begleitender Radweg verläuft. Wegen der Rechtsabbiegespur für die Kfz schwenkt er an Einmündungen soweit nach rechts, dass er nicht mehr als begleitend angesehen werden kann. Also muss, so die Behörde, die Vorfahrtsituation durch Verkehrszeichen verdeutlicht werden.

    Heißt also: der Radweg bekommt kleine [Zeichen 306] und der Querverkehr von rechts große [Zeichen 205]oder sogar [Zeichen 206] mit dem Zusatz [Zusazzeichen 1000-32], die Abbieger bekommen[Zeichen 138-10] oder Blinklichter zu sehen.

    Und Pirmasens macht genau das Gegenteil - es verdeutlicht die Vorfahrtsituation nicht, sondern kehrt sie um.

  • Bitte ab wo rechnen die die fünf Meter? Eine Abbiegespur ist doch Teil der Fahrbahn, womit die 5 Meter rechts davon gelten…

    Jetzt wollte ich eigentlich einfach das erstbeste Beispiel aus der Nähe nehmen, aber das kommt gleich ganz ohne solchen Schildersalat aus – und nein, im Unfallatlas ist kein einziger Eintrag. Ob's daran liegt, dass "wenn man rechts abbiegt, hat der Radverkehr Vorfahrt" hier oben so normal ist, dass man sogar vor gelassen wird, wenn's mal nicht so ist?

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    Hier haben wir einen, wo mit Schildern nachgeholfen werden musste – Einmündung der B 216 in die B 4/B 209.

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  • Mir fällt beim Ansehen von Dashcam-Videos auf Youtube regelmäßig auf, dass es diesbezüglich erhebliche regionale Unterschiede gibt. Was auch daran liegt, dass es für diese den Radverkehr systematisch schikanierende Politik in der StVO eben auch weiterhin keine unmittelbare Rechtsgrundlage gibt. Man sieht dort aber auch, dass nicht wenige Autofahrer an solchen Einmündungen den § 9 (3) StVO vergessen bzw. ignorieren.

    Ein freilaufender Rechtsabbieger ist (zumindest nach deren Interpretation) eine eigene Straße, für die eigene Vorfahrtregelungen getroffen werden können. Wie beispielsweise in Zweibrücken an der L 480, wo man dem Linksabbiegern explizit Vorfahrt gibt, die dann mit den Rechtsabbiegern auf eine Furt eines (abgesetzten oder straßenbegleitenden?) "Geh- und Radwegs" treffen. Hier gibt es ausnahmsweise keine kleinen Z 205, was auch daran liegt, dass die zuständige Behörde seit zig Jahren keine Verkehrsschau mehr durchgeführt hat und auch auf explizite Aufforderung hin keine durchführen will.

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    Die "5 Meter" (die sie sich halt aus der VwV, RAL und den ERA ziehen) an der K 6 rechnen (vermutlich) sie ab dem Fahrbahnrand der K 6, der am Beginn der Querung ca. 7 Meter entfernt ist. Der freilaufende Rechtsabbieger gehört straßenrechtlich zur L 600. Das heißt, dass hier tatsächlich ein Straßenteil der K 6 (Vorfahrtstraße) einen der L 600 (Vorfahrt gewähren) kreuzt. Ursprünglich stand dort auch kein Z 205 für Radfahrer; das haben sie erst um 2016 herum aufgestellt (das genaue Datum lässt sich aufgrund der nicht mehr vorhandenen Anordnung nicht herausfinden) und die einstmals vorhandene Furt von der Fahrbahn gekratzt.

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    Seitdem hat man dort halt erst hinter dem freilaufenden Rechtsabbieger wieder Vorfahrt. Ich hatte schon 2019 auf dieses Urteil hingewiesen, welches ebenfalls bis heute eisern ignoriert wird.

    Zitat

    Insgesamt liegt damit innerhalb des Kreuzungsbereichs eine gespaltene Vorfahrtsregelung vor, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmer zu verwirren.

    Was die Stadt auch anlässlich Ihrer Antwort nicht verstehen will: Sie dokumentiert damit, für wie überaus gefährlich sie die Führung des Rad- und Fußverkehrs dort hält; anders hätte sie ja gar keinen sachlichen Grund, "tätig" zu werden und widersprüchliche Vorfahrtregelungen oder gar Absteigegebote "anzuordnen". Ich hoffe zumindest, dass im Falle eines Unfalls auch jenes Schreiben als weiteres Beweismittel für die von dieser Verwaltung vorsätzlich begangen werdenden schweren Amtspflichtverletzungen wäre. Wobei man sich dbzgl. bei den hiesigen StAen und Polizeien auch keine allzu großen Hoffnungen machen sollte.

    In Rheinland-Pfalz werden aufgrund der politischen Vorgaben des LBM generell außerorts keine "Geh- und Radwege" mehr gebaut (und beschildert), die nicht mehr als 5 m abgesetzt sind. Man nimmt Radfahrern an ALLEN Einmündungen systematisch die Vorfahrt. Hier noch ein relativ neuer Kreisel bei Landstuhl.

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  • Mir fällt beim Ansehen von Dashcam-Videos auf Youtube regelmäßig auf, dass es diesbezüglich erhebliche regionale Unterschiede gibt.

    Das hatte ich ja neulich schon geschrieben: Die einzelnen Bundesländer haben eigene Richtlinien für solche Gestaltungen (nicht nur von Radwegen).

    In Niedersachsen gibt es nach meiner Erfahrung zwei Gründe, warum der Radweg eine abweichende Vorfahrt hat: Entweder sind die 5 Meter _massiv_ überschritten (also 20 Meter und mehr, meist weil zwischen Radweg und Fahrbahn irgendein Hindernis ist) oder das sind Unfallschwerpunkte (meist Kandidaten für den Umbau in einen Kreisverkehr). Eine leichte Überschreitung des Abstandes ist dagegen überhaupt kein Thema, das wird dann nur bei der nächsten Sanierung reduziert.

    Hier zum Beispiel wäre StreetView (alt) und Luftaufnahme (neu) zu vergleichen:

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    Dein Beispiel aus Zweibrücken ist von der Idee her ja ähnlich und baulich fast identisch zu meinen ersten Link (Artlenburg), nur das [Zeichen 301] stiftet mehr Verwirrung als alles andere: Die Vorfahrt gilt ja gegenüber Autos von rechts, aber nicht gegenüber Radfahrern von rechts… Und aus der Straße raus fehlt das [Zusazzeichen 1000-32][Zeichen 205] vor dem Radweg.

    An Kreisverkehren außerorts musst du übrigens überall warten, auch international. Nur in Dänemark hat man eine Lösung, die in anderen Ländern zwischen verpönt und geächtet ist: Radfahrstreifen im KV.

  • Warum man da bei praktisch identischem Design zwischen innerorts und außerorts unterscheidet, bin ich mir auch nicht so ganz sicher. Die Geschwindigkeit auf 50 zu begrenzen ist sicher auch für Auto-Auto-Unfälle hilfreicher – und tatsächlich sind in der Datenbank _alle_ tödlichen Fahrrad-Unfälle an Außerorts-KV in Bayern und BaWü (wo man da mit 100 rein brettern darf), hingegen keiner (Großkneten ist ein DB-Fehler) in Niedersachsen, wo man auf 50 abbremsen muss. Den Radfahrern de iure Vorrang einzuräumen traut sich Niedersachsen leider trotzdem nicht – es ist aber keine Seltenheit, dass Autofahrer anhalten und einen durchwinken.