RWBP - außerorts

  • Das wäre es in der Tat. Etwas merkwürdig ist diese Argumentation aber schon:

    "Nachdem viele Leute gegen die Hausmauer urinieren, sollte es gestattet werden, denn es wäre ja nur eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten."

    Du wirst lachen, aber im Grunde läuft die Entwicklung jeder Rechtsnorm seit unsere Vorfahren angefangen haben, ihre etablierten Verhaltensregeln aufzuschreiben, auf genau das hinaus. Soziologen nennen dies die "normative Kraft des Faktischen).

    Gerade beim Straßenverkehrsrecht ist auch offensichtlich, dass sich bestimmte Praxen zuerst etablieren, und danach erst nachträglich im geschriebenen Recht legitimiert werden ("amerikanisches" Abbiegen, innerorts bei mehreren Fahrstreifen rechts Überholen, Warnblinker am Stauende auf der Autobahn wurden zB in einer älteren Uniroyal-Studie (Verkehrsuntersuchung 25, "Verfall der Sitten?") zum Thema genannt).

  • Du wirst lachen, aber im Grunde läuft die Entwicklung jeder Rechtsnorm seit unsere Vorfahren angefangen haben, ihre etablierten Verhaltensregeln aufzuschreiben, auf genau das hinaus

    Genau. Du musst nur anerkennen, was deine Eltern schon immer sagten: "Der Typ ist blöd geboren." Und schon bist du in der Politik.

  • Aus welchem Grund sind denn die Rennradreifen heute wieder breiter als früher?

    - weniger Rollwiderstand, weil sich der Reifen weniger verformen muss
    - durch die größere Breite kann man mit niedrigerem Druck fahren, was wiederum auch den Rollwiderstand reduziert und zusätzlich auch Vibrationen vom Untergrund (egal wie glatt der Asphalt ist, es gibt Vibrationen) vermindert wodurch die fahrende Person langsamer ermüdet
    - und durch den geringeren Druck, sinkt auch die Pannenwahrscheinlichkeit

  • - weniger Rollwiderstand, weil sich der Reifen weniger verformen muss
    - durch die größere Breite kann man mit niedrigerem Druck fahren, was wiederum auch den Rollwiderstand reduziert und zusätzlich auch Vibrationen vom Untergrund (egal wie glatt der Asphalt ist, es gibt Vibrationen) vermindert wodurch die fahrende Person langsamer ermüdet
    - und durch den geringeren Druck, sinkt auch die Pannenwahrscheinlichkeit

    Vielleicht habe ich falsch gefragt? Die aufgezählten Vorteile für breite Reifen sehe ich auch so. Für das Alltagsradeln empfehle ich sogar noch deutlicher breitere Reifen, als die auf Rennrädern. Aber warum wurden dann in früheren Jahren die Rennradreifen immer schmaler, wenn sie doch jetzt wieder breiter sind.

  • Schmaler ist etwas aerodynamischer, direkteres Lenkverhalten, leichter. Aber weil du sie mit hohem Druck fahren musst halt auch wesentlich härter und auf Dauer ermüdender. Wenn du mit 8 bis 9 bar auf 23ern fährst, dann spürst du jedes Fahrradpiktogramm auf dem Schutzstreifen.

    Als der aktuell goldene Mittelweg haben sich da jetzt halt wieder etwas breitere Varianten etabliert. Dämpfen mehr Vibrationen, sind mit breiteren Felgen kaum weniger aerodynamisch, bieten mehr Grip ohne mit höherem Rollwiderstand zu bezahlen und sind mit 28mm immer noch recht agil.

  • Du wirst lachen, aber im Grunde läuft die Entwicklung jeder Rechtsnorm seit unsere Vorfahren angefangen haben, ihre etablierten Verhaltensregeln aufzuschreiben, auf genau das hinaus. Soziologen nennen dies die "normative Kraft des Faktischen).

    Gerade beim Straßenverkehrsrecht ist auch offensichtlich, dass sich bestimmte Praxen zuerst etablieren, und danach erst nachträglich im geschriebenen Recht legitimiert werden ("amerikanisches" Abbiegen, innerorts bei mehreren Fahrstreifen rechts Überholen, Warnblinker am Stauende auf der Autobahn wurden zB in einer älteren Uniroyal-Studie (Verkehrsuntersuchung 25, "Verfall der Sitten?") zum Thema genannt).

    Der Aufzählung kann auch noch angefügt werden, dass es früher weniger selbstverständlich war, das Auto auf öffentlichen Verkehrsflächen am Fahrbahnrand zu parken. In der Präambel der Reichsgaragenverordnung von 1936 heißt es ja: "Die Förderung der Motorisierung ist das vom Führer und Reichskanzler gewiesene Ziel. Die Zunahme der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erfordert, daß die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr frei gemacht und möglichst wenig durch ruhende Kraftfahrzeuge belastet werden. Zu diesem Zweck müssen die Kraftfahrzeuge dort, wo sie regelmäßig längere Zeit stehen, außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ordnungsgemäß eingestellt werden."* Seit vielen Jahren dagegen wird es als selbstverständlich angesehen, dass Autos irgendwo im öffentlichen Straßenraum geparkt werden, häufig auch dort, wo das Parken oder gar das Halten eigentlich verboten ist. Von den Ordnungsbehörden wird das mehr oder weniger stark geduldet, wegen Personalmangel unzureichend überprüft, aufgrund politischer Anweisungen übersehen und die gesetzlichen Bestimmungen sehen keine ausreichenden Sanktionen vor, um das Falschparken zu reduzieren.

    Reichsgaragenordnung, 1939, Abschnitt 1, 2 (§§ 1- 8)

    In der Beschreibung der von dir erwähnten Studie heißt es: "In den letzten vier Thesen zu einer generalisierenden Betrachtung wird festgestellt, - dass weder national noch international ein einheitlicher Trend im Umgang mit den Verkehrsvorschriften erkennbar ist, - dass aeussere Zwaenge modifizierend auf regelkonformes und ruecksichtsloses Verhalten einwirken; - dass heute eine ausgepraegte Tendenz besteht, Regeln im situativen Kontext zu sehen und nach der individuell wahrgenommenen Gefaehrlichkeit ueber deren Befolgung zu entscheiden; - und dass es insgesamt keinen Anlass gibt, Veraenderungen in den Verhaltensweisen von Pkw-Fahrern waehrend der letzten zwei Jahrzehnte als einen Verfall der Sitten zu bezeichnen." https://trid.trb.org/View/947670 Ein Beispiel könnte die Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrrad-Gegenverkehr sein. Erst wurde von vielen Fahrradfahrer*innen ignoriert, dass sie eigentlich nicht gegen die Einbahnstraßenrichtung fahren dürfen. Dann wurde bei vielen Fahrradstraßen das für den Fahrradverkehr erlaubt:

    [Zeichen 267]+[Zusatzzeichen 1022-10]

    Aber genau das hat ja seine eigentliche Ursache darin, dass zunehmend mehr und mehr Straßen als Einbahnstraßen ausgewiesen wurden, um darin mehr Parkflächen zu haben, weil es eben zunehmend üblich wurde, das Auto dauerhaft am Fahrbahnrand zu parken.

  • Du wirst lachen, aber im Grunde läuft die Entwicklung jeder Rechtsnorm seit unsere Vorfahren angefangen haben, ihre etablierten Verhaltensregeln aufzuschreiben, auf genau das hinaus. Soziologen nennen dies die "normative Kraft des Faktischen).

    Tja, dann weißt Du doch, warum die Abschaffung der Benutzungspflicht nicht funktioniert.

  • Oder ein "oh, blöd, wir müssen die Räumzeit der Ampel umstellen, weil wir trotz gemischter Streuscheibe jetzt mit Radverkehr auf der Fahrbahn zu rechnen haben."

    Damit müssen sie eh rechnen:

    - Lastenräder dank Gumi-VeV-StVO

    - Mofas

    - Kutschen, ...

    - selbstfahrende Arbeitsmaschinen etc.

    Es gibt viel langsames, was auf unseren Straßen unterwegs sein darf, womit sich hochgesetzte Gechwindigkeitn bei Räumzeiten abseits von Kraftfahrtraßen eigentlich verbieten. Am besten findet man noch raus, dass in die Richtung ein städtischer Bauhof liegt, wo ab und zu die städtiche Kehrmaschine hinschleichen muss ...

  • Gerade beim Straßenverkehrsrecht ist auch offensichtlich, dass sich bestimmte Praxen zuerst etablieren, und danach erst nachträglich im geschriebenen Recht legitimiert werden

    Ein Bsp. wäre noch der Vorrang für Fußgänger (und Radfahrer?) ggü. Abbiegern. Den gab's anfangs noch nicht in der StVO nach meiner eigenen Recherche von 2017:

    Zitat

    Eine eventuell noch einleuchtendere Sichtweise auf die Rechtsprobleme nicht wirksamer Vz 205 ermöglicht womöglich der Perspektivwechsel zu einem Fußgänger, die her zwar selten vorkommen mögen, aber eben auch nicht gar nicht. Auch für diesen gibt es in § 9 den Vorrang, eingeführt für Kreuzungen mit Ampeln und polizeigeregelter Vorfahrt schon 1960 und 1964 auf alle Kreuzungen ausgeweitet. Diese Regelung erfolgte nicht so ganz freiwillig, da die Rechtsprechung schon in diversen Urteilen dazu tendierte, einen Vorrang von Fußgängern gegenüber Abbiegern von hinten aus dem § 1 heraus abzuleiten, so auch das OLG Hamburg am 25.1.1956, da von Fußgängern nicht verlangt werden kann, darauf zu achten, ob sich evtl. einbiegender Verkehr von hinten nähert. Diese Rechtsmeinung ist also schon 60 Jahre unverändert.

    Wann genau das warum auch für Radfahrer so eingeführt wurde, habe ich damals aber nicht rausgefunden.

  • Wann genau das [Vorrang von auf Sonderweg geradeausfahrenden Radfahrern vor aus-Fahrbahn-Abbiegern] warum auch für Radfahrer so eingeführt wurde, habe ich damals aber nicht rausgefunden.

    IMO war der Vorrang von geradeausfahrenden Radfahrern auf Sonderwegen gegenüber Abbiegern schon in den 30er Jahren in §13 der RStVO verankert. Beachte die Doppeldeutigkeit von "Straße" in der RStVO, und dass auch die Definition für (getrennte) "Fahrbahn" höchstwahrscheinlich Radwege (=Rad-Fahrbahn) einschloss.


  • Es gibt viel langsames, was auf unseren Straßen unterwegs sein darf, womit sich hochgesetzte Gechwindigkeitn bei Räumzeiten abseits von Kraftfahrtraßen eigentlich verbieten. Am besten findet man noch raus, dass in die Richtung ein städtischer Bauhof liegt, wo ab und zu die städtiche Kehrmaschine hinschleichen muss ...

    Natürlich ist das mit der Räumzeit nur eine weitere dämlich Ausrede à la "der doofe Radfahrer wird das schon schlucken".

    Nachdem ich hier mehrfach auch schon so abgespeist wurde und dann aber halt konsequenterweise eine verwaltungsgerichtliche Aufarbeitung angedroht habe (die meisten Behörden hier wissen ja mittlerweile, dass es nicht bei einer Drohung bleibt), geht dann meistens doch was. Also die blauen Lollies verschwinden dann meist. Erst wird dann immer behauptet, man habe die Umlaufzeiten angepasst, auf mein Nachhaken hin, dass ich mir die Ablaufprogramme aber vorher/nachher angeschaut habe und keine Veränderung feststellen konnte, heißt es dann meist "ja, also, wir haben das alles noch mal durchgerechnet, und es ging auch ohne Umstellung der Lichtzeichenanlage." Tja, ein Schelm...:S

    Wobei auch die Landeshauptstadt München nicht immer lernfähig ist. Im Zuge der Bearbeitung meines Antrags auf Aufhebung der Benutzungspflicht in der St-Michael- und Else-Rosenfeld-Str ist dieser Stummel am Nordende erst einmal immer noch bebläut (das VZ237 mit dem Rechtspfeil drunter hat man extra noch letztes Jahr aufgestellt). Der Grund liegt sicher in der LZA an der nächsten Einmündung, da trifft die Straße auf die B304 (Kreillerstraße). Allerdings wird diese LZA gerade erneuert. Ich gehe doch mal stark davon aus, dass danach dieser Benutzungspflichtstummel dann auch Geschichte sein wird, falls nein, gibt es Nachhilfe von mir. :D Fraglich ist die Benutzungspflicht hier ohnehin aus mehreren Gründen:

    1. Ist das überhaupt noch ein fahrbahnbegleitender Radweg? Denn da ist ja ein unüberwindlicher Lärmschutzwall dazwischen, folglich kann man
    2. die Anwesen auf der linken Seite der Straße mit dem Fahrrad sowieso nur auf der Fahrbahn erreichen und
    3. darf man an der (vermutlich "problematischen") Einmündung doch sowieso trotz Benutzungspflicht mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn abbiegen. Und da ist diese Einmündung hier ja die letzte Möglichkeit dazu, um überhaupt auf die Fahrbahn zu gelangen bzw. wird wohl niemand von der Fahrbahn (rückwärtig ist die Benutzungspflicht ja seit einiger Zeit weg) nur deswegen nochmal auf den Radweg wechseln.