Woche 21 vom 20. bis 26. Mai 2024

  • Ich habe eigene Fahrraderfahrungen in San Antonio und Miami. Beides vollkommen unkompliziert.

    Wir überlegen ja immer noch, mal den Overseas Highway da unten mitm Rad zu machen :)

    Aber ach... USA. Visum, Flug.. das lohnt ja dann nur, wenn man im Anschluss noch bissl weiterradelt. also jetzt nicht nach Kuba weiter.. eher nach norden zurück und dann nach Westen. Coast-to-Coast :/:whistling::saint:

  • Beitrag von cubernaut (29. Mai 2024 um 22:42)

    Dieser Beitrag wurde von Peter Viehrig gelöscht (30. Mai 2024 um 08:09).
  • You must be fun at parties.

    Danke, ich nehme das mal als Kompliment an.

    Fakt ist, die Benutzung des Handlaufs beim Treppengehen trägt erheblich zur Unfallverhütung bei. Ein ähnliches Beispiel fürs Autofahren ist der sogenannte "holländische Griff" beim Aussteigen, der wirkungsvoll Dooring-Unfällen vorbeugt:

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    Leider ist der Video zu einseitig auf Autofahrer*innen ausgerichtet. Dass Fahrradfahrer*innen Dooring-Unfällen vorbeugen, indem sie ausreichend (mind. 1,50 m Abstand) zu parkenden Autos einhalten, kommt nicht vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (30. Mai 2024 um 03:02)

  • Finde ich erst einmal, liest sich nicht so. Dazu bräuchte es von den Gemeinden ja offensichtlich erst einmal ein entsprechendes Konzept, und das heißt ja nicht, dass man lustig unter den Mindestvoraussetzungen bleiben kann.
    LK und Stadt FFB habe so etwas ja mit viel Tamtam erstellt, und das Ergebnis waren neue, jetzt meist korrekte Richtungsschilder, und damit verbunden natürlich die Festlegung der Hauptrouten, damit sind sogar einige sinnvolle verschwunden. Die Radwege wurden vermessen und damit auch zum Teil die Mindermaßigkeit dokumentiert. Und einige "Gefahrenstellen" erfasst (also Pfosten mitten im Radweg ohne Markierung und solche Sachen). Von hier brauchts überall ordentliche Radwege, steht da nix drin.

    Denke 1. müsste eine Gemeinde so großes Interesse haben, dass sie gegen die StVB vor dem VG vorgehen will, und dies wird sicher nicht ein Radweg ohne [Zeichen 237] sein, sondern eher Tempo 30 auf der Durchgangsstraße.

  • Finde ich erst einmal, liest sich nicht so.

    Vielleicht ist das nicht die Intention, aber es könnte ein fataler Nebeneffekt sein. Alle, die immer behaupten, dass die Verkehrswende aufgrund von §45 (9) erschwert würde, vergessen, dass dieser Paragraf auch davor schützt, dass die Verkehrswende durch Willkür der Verkehrsbehörden ausgebremst wird, weil sie "Radwege" vor allem dafür anordnen, dem Autoverkehr freie Bahn zu verschaffen.

  • Also so Leuten wie Burkhard Stork (ex-ADFC-Bundesgeschäftsführer) war dieser fataler Nebeneffekt durchaus bewusst, aber der musste halt wegen des Radweg-Radweg-Radweg-Credos seiner Ansicht nach hingenommen werden, denn ohnehin klagen ja nur Spinner gegen die Benutzungspflicht.

    Aber Burkhard war das sowieso als bekennender NIcht-Radfahrer alles egal.

  • Vielleicht ist das nicht die Intention, aber es könnte ein fataler Nebeneffekt sein. Alle, die immer behaupten, dass die Verkehrswende aufgrund von §45 (9) erschwert würde, vergessen, dass dieser Paragraf auch davor schützt, dass die Verkehrswende durch Willkür der Verkehrsbehörden ausgebremst wird, weil sie "Radwege" vor allem dafür anordnen, dem Autoverkehr freie Bahn zu verschaffen.

    Mit dieser Aussage rennst du bei den Leuten offene Türen ein, die es ablehnen Radwege zurückzubauen, auch wenn sie noch zu schmal sind und noch so wenig zu einem wirklichen Unfallschutz betragen. Und diese Ablehnung damit begründen, dass sie nicht als lebender Bremsklotz für ungehemmte Autoraser missbraucht werden möchten, bloß weil die Verkehrsbehörden zu wenig effektiv Geschwindigkeitskontrollen durchführen.

  • Auch der Nachweis einer sogenannten qualifizierten Gefahrenlage für die Umsetzung verkehrlicher Maßnahmen wäre bei verfassungskonformer Auslegung der StVO künftig nicht mehr erforderlich, sofern ein entsprechendes kommunales Verkehrskonzept vorliegt. Dieser Nachweis stellt für Kommunen bislang oft eine Hürde dar und bremst damit die Mobilitätswende aus. Um eine unmissverständliche Rechtsgrundlage sicherzustellen, fordert die DUH bei der überfälligen StVO-Novelle die Streichung des Nachweises.

    Sprich: Die seit mehreren Jahrzehnten oftmals rechtsgrundlagenfrei aufgestellten Blauschilder stehen recht bald wieder völlig legal in der Landschaft. Gut, dass man die Verpflichtung zum Abbau seitdem ignoriert hatte. So spart man sich nun die erneute Aufstellung.

  • Sooo neu ist die Sache doch überhaupt nicht.

    Das "Problem" für die Kommunen heutzutage ist, dass Straßenverkehrsrecht Recht des sog. "übertragenen Wirkungskreises" ist. Das heißt: es ist Bundesrecht, das die unteren Straßenverkehrsbehörden vollziehen müssen, ohne irgendwie groß Gestaltungsspielraum zu haben (höchstens im Rahmen von Ermessenausübungen, welche ja aber bekanntermaßen selten stattfinden). Die übergeordneten Straßenverkehrsbehörden sind sogar weisungsbefugt, können also z.B. selbst für Straßen im Eigentum der Gemeinde Dinge auf Basis der StVO anordnen, ohne dass die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wäre (also kein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltung!). Ein Klage der Kommune dagegen ist bereits unzulässig, weil es bereits an einer entsprechenden Voraussetzung (mithin Zulässigkeit) fehlt, Urteil als Beispiel. Oder anderer Fall, welchen das VG München zu entscheiden hatte. Der Darstellung in dem Presseartikel ist unvollständig, denn auch hier war die Klage bereits unzulässig, allerdings hat die Kammer dann doch auch etwas zur Begründetheit gesagt (fehlende Voraussetzung nach § 45 Abs. 9). Ich kenne das Urteil, finde aber grad das Aktenzeichen nicht bzw. dürfte es ca. zehn Jahre alt sein und ist daher mittlerweile aus der Urteilsdatenbank des Freistaats verschwunden.

    Welche Strategie müssen die Gemeinden also fahren? Sie müssen schauen, dass sie die Sache aus dem übertragenen Wirkungskreis in den eigenen bringen. Letzterer betrifft u.a. das Bau- und Planungsrecht. Wenn also ein einheitliches Konzept für den Bau von Verkehrswegen (was freilich im wesentlichen nur für Gemeindestraßen funktionieren wird, aber nicht für größere Straßen, wo meist der Landkreis das Sagen hat - Ausnahme hiervon sind höchstens Großstädte) erstellt und im Gemeinderat beschlossen wird, dann könnte das funktionieren. Dabei geht es aber dann im wesentlichen doch um die Frage, wie Flächen auf verschiedene Verkehrsarten aufgeteilt werden. Da hat sich ja spätestens mit dem Aufkommen von "Protected Bike Lanes" in jüngster Vergangenheit doch schon der ein oder andere (Rechts-)Streit entzündet. Und diese Bike Lanes werden ja nur durch Aufstellen eines blauen Lollies dazu (was allerdings eben immer auch die Benutzungspflicht beinhaltet).

    Bei baulichen Radwegen ist das aus meiner Sicht aber anders: denn neben dem Straßenverkehrsrecht gilt ja grundsätzlich für alle behördlichen Entscheidungen, dass diese sich - gerade wenn sie in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen - an das grundsätzliche Übermaßverbot halten müssen. Wenn man in einem solchen Bebauungsplan bauliche Radwege vorsieht, so heißt das noch lange nicht, dass diese auch benutzungspflichtig sei müssen, denn die Benutzungspflicht muss ja im Rahmen der Ermessensabwägung auch erforderlich sein. Das dürfte bei so gut wie keinen Gemeindestraßen zutreffen.

    Allerdings dürften halt den wenigsten Gemeinderäten diese feinen Unterscheidungen in diesem Umfang klar sein.

  • verfassungskonforme Auslegung der StVO heißt aber auch :

    Benutzungspflicht für einen einen Radweg ist aufgrund Art. 2. Abs 2 GG nicht zulässig wenn das Unfallrisiko auf dem Radweg höher ist als auf der Fahrbahn daneben.

    Die verfügbaren Ergebnisse der Unfallforschung zeigen das dies (höheres Unfallrisiko auf dem begleitenden Radweg) offenbar kein extrem seltener Einzelfall ist. Schon bei über alle Radwege gemittelt gleichem Unfallrisiko für Radweg und Fahrbahn ist statistisch in der Hälfte der Einzelfälle zu erwarten, das das Unfallrisiko auf dem Radweg höher ist

    Aufgrund Art.19 GG ( Rechtsstaatsgebot) darf die Behörde nicht einfach rechtswidrige Anordnungen erlassen.

    Und ist damit ist die Behörde bei jeder Anordnung einer Benutzungspflicht verpflichtet nachzuweisen, das das Unfallrisiko für Radfahrer auf diesem Radweg nicht höher ist als auf der Fahrbahn daneben.

    Einmal editiert, zuletzt von mkossmann (31. Mai 2024 um 19:28)

  • Und ist damit ist die Behörde bei jeder Anordnung einer Benutzungspflicht verpflichtet nachzuweisen, das das Unfallrisiko für Radfahrer auf diesem Radweg nicht höher ist als auf der Fahrbahn daneben.

    Das Argument könnte man auch anführen, wenn die Behörde zuvor einfach mal willkürlich neben der Fahrbahn benutzungspflichtige Sonderwege für Smarts oder Hyundais ausgewiesen hätte.

    Primär mangelt es aber doch regelmäßig schon am Nachweis dafür, dass das Unfallrisiko auf der Fahrbahn für Radfahrer höher ist als für Nicht-Radfahrer (insbesondere für Kleinkraftrad-/Speedpedelec-/Mofafahrer). Es mangelt weiterhin am Nachweis dafür, dass es der Längsverkehr ist, von dem das örtliche Risiko für Fahrbahnradler ausgeht, denn nur die von diesem ausgehenden Gefahren könnten überhaupt durch Fahrbahnverbote adressiert werden.

  • Aufgrund Art.19 GG ( Rechtsstaatsgebot) darf die Behörde nicht einfach rechtswidrige Anordnungen erlassen.

    Tja, erzähle das mal dem Gemeinderat von kleinen Kommunen, die oftmals auch über verkehrsrechtliche Anordnungen per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Schon mangels Ermessensausübung dürfte solch ein Beschluss rechtswidrig sein (und daher müsste sich der Bürgermeister weigern, einen solchen auch umzusetzen).

  • Tja, erzähle das mal dem Gemeinderat von kleinen Kommunen, die oftmals auch über verkehrsrechtliche Anordnungen per Mehrheitsbeschluss entscheiden.

    Mach ich eigentlich ständig. Will aber ganz offensichtlich keiner hören :)

    Ich frag mich ja, ob es unter den ca. 1000 Kommunen, die sich über die StVO beschweren, eine einzige gibt, in der die StVO zugunsten des Radverkehrs rigoros umgesetzt worden ist. Ich befürchte, die Allzweck-Wunderwaffe "gemeinsamer Geh/Radweg" ist überall...

  • Primär mangelt es aber doch regelmäßig schon am Nachweis dafür, dass das Unfallrisiko auf der Fahrbahn für Radfahrer höher ist als für Nicht-Radfahrer (insbesondere für Kleinkraftrad-/Speedpedelec-/Mofafahrer).

    Für die Gruppe Motorradfahrer ist das Unfallrisiko laut Unfallforschung deutlich höher als das von Radfahrern. Da kommt man aber nicht auf die Idee, ihnen die Fahrbahn deswegen zu verbieten.

  • Tja, erzähle das mal dem Gemeinderat von kleinen Kommunen, die oftmals auch über verkehrsrechtliche Anordnungen per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Schon mangels Ermessensausübung dürfte solch ein Beschluss rechtswidrig sein (und daher müsste sich der Bürgermeister weigern, einen solchen auch umzusetzen).

    Es gibt da ja den alten Sponti-Spruch "Wenn Wahlen was ändern würden, wären sie längst verboten!". Auf dem Gebiet der Verkehrspolitik gilt entsprechend der zynische Satz "Wenn die Aufhebung der allgemeinen Benutzungspflicht umgesetzt worden wäre, wäre sie schon längst wieder zurückgenommen worden."