25. Geburstag Fahrradnovelle

  • Man muss zwar auch mit dem Fahrrad nicht unnötig langsam fahren, aber wer würde entscheiden, was ein triftiger Grund ist?

    Es ist ein großer Irrtum, dass der Kraftverkehr es irgendwie mit mehr Geduld und Respekt honorieren würde, wenn er sieht, dass man sich abstrampelt. Aus der Lenkradperspektive gibt es eh keinen Unterschied zwischen 10 oder 30 km/h. Da bist du sowieso immer "stehendes Hindernis"/Slalomstange.

  • Aber das ist eigentlich der springende Punkt: Wenn ich mich mit Leuten unterhalte, die sagen, dass sie Angst haben auf der Straße zu fahren (Leute, die Angst haben, auf der Fahrbahn zu fahren sagen immer Straße), stellt sich oft im Laufe des Gesprächs heraus, dass das gar keine Angst ist, von hinten überfahren zu werden, sondern dass sie Angst haben, den Verkehr (für Leute, die Angst haben, auf der Fahrbahn zu fahren, ist nur Autoverkehr Verkehr) zu behindern.

    Auf der Straße fahren ist umgangssprachlich der übliche Ausdruck für Fahrbahnnutzung. Da würde ich jetzt nicht zu viel hineininterpretieren.

    Sagt zum Beispiel jemand, ich fahre nicht gerne auf der Straße mit dem Fahrrad, dann sagt er das in den allermeisten Fällen deshalb, weil es umgangssprachlich üblich ist, so zu sprechen. Vermutlich ist die Zahl der Fahrradfahrenden sehr überschaubar, die zwischen Fahrbahn und Straße differenzieren. Trotzdem macht es natürlich Sinn, den "Alltagssprech" zu hinterfragen.

    Im Prinzip ist auch eine Fußgängerzone oft eine Straße. Im Fall einer Fußgängerzone ist es üblich zu sagen: "Gestern war ich in der Innenstadt und habe in der Fußgängerzone bei IG von der Linde eine Hose gekauft."

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    Das Bekleidungsgeschäft ist in der Osterstraße 18. In dem Fall ist es umgangssprachlich üblich, vom Bekleidungsgeschäft in der Fußgängerzone zu sprechen.

    Anderes Beispiel: Gestern bin ich auf der Fahrradstraße in der Langen Laube mit dem Fahrrad gefahren:

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    Wer sagt denn stattdessen: Gestern bin ich auf der Fahrbahn in der Fahrradstraße Lange Laube mit dem Fahrrad gefahren?

    Ich halte es für absurd die Menschheit aufsplitten zu wollen in solche, die Straße sagen und Angst haben und solche die Fahrbahn sagen und furchtlos sind.

  • Vor allem könnte eine klare Regelung für einen nicht benutzungspflichtigen kombinierten Geh- und Radweg die Unsitte beenden, kilometerlange [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] anzuordnen

    Wieso "könnte"?

    Diese Regelung gibt es seit 1997, man muss den Gehweg nur wie einen Radweg aussehen lassen und dazu gibt es inzwischen bspw. in Ba-Wü zwei relativ klare Möglichkeiten:
    - die bundesweite mit den Piktogrammen laut VwV (bspw. im Stadtkreis KA)
    - die landesweite mit dem [Zusatzzeichen 1022-10] alleine (bspw. im Landkreis KA'n beten unscharf, schärfer, ex [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], ex-ex [Zeichen 240]) siehe stvo2go
    - oder alle bisherigen oder anderen Lösungen

    Gesetzgeber schaffen nun einmal allgemein gültige Regeln, die der vernunftbegabten Auslegung bedürfen.

    Du willst aber Deine angeblich vernunftbegabte Auslegung zur einzig wahren machen, wenn Du anderen nicht zugestehen willst, dass sie nach ihrer vernunftbegabten Auslegung einen G+R ohne B.pfl. erkennen, weil die SVB ihnen passende Indizien hinterlässt, und sie dann dort fahren wollen. Wenn Du ihn nicht erkennen willst, meinetwegen, fahre auf der Fahrbahn, wie gesagt Dein gutes Recht, aber lasse die anderen in Frieden auf dem G+R fahren, solange die SVb die Indizien nicht beseitigt oder anders klargestellt hat.

    Wer sich nicht sicher ist, ob es sich um einen Radweg handelt, der muss halt auf der Fahrbahn fahren.

    Und wer sich sicher ist, dass es sich um einen Radweg handelt, der darf halt dort fahren. Im Zweifel für den Angeklagten. Meint die SVB was anderes, muss sie das klarstellen.

    Wer sich nicht sicher ist, ob eine rote Ampel für ihn gilt, der muss anhalten.

    Und wer sich sicher ist, dass die rote Fußgängerampel für ihn nicht gilt und keine für den allgemeinen Fahrverkehr da ist, der darf unter beachtung von § 10, sofern dort anwendbar, auch bei Fußgängerrot fahren (egal ob mit Auto oder Rad). Im Zweifel für den Angeklagten. Meint die SVB was anderes, muss sie das klarstellen.

    (

    Wer sich nicht sicher ist, ob der Überholabstand ausreicht, der darf nicht überholen.

    ... wäre eine andere Rechtsbaustelle, keine Klarstellung durch Anordnung geringer möglicher Überholabstände vorgesehen, ähm, halt: 295 würd's möglich machen nach Ansicht des, ähm, wiss. Rats des BTs?)

    Es geht nicht um Rechte, die man im Straßenverkehr durchsetzen soll.

    Das Recht muss niemand durchsetzen, es ist in § 2 (4) S. 3 schlicht da, wenn die SVB nix anderes umsetzt.

    Es benötigt auch niemand einen Masterabschluss im Verkehrsrecht.

    Eben drum muss man im Zweifel für den Angeklagten akzeptieren, dass bei entsprechenden Indizien etliche Radfahrer einen G+R erkennen oder die Indizien entfernen oder mit anderslautender Beschilderung aufheben (bspw. [Zeichen 239] wenn das Umpflastern des halben getrennten Weges zu teuer ist).

    Ich nutze gerne die Abwesenheit von Schildern zum legalen Fahrbahnradeln oder fehlende Radstreuscheiben zum legalen Rotfahren etc., wenn ich keine besseren Gründe habe zum schildlosen Radwegradeln (Ziel anders nicht erreichbar bspw.), aber ich nehme mir nicht heraus, meine Vorlieben anderen mit anderen Vorlieben aufzudrängen.

  • Ich halte es für absurd die Menschheit aufsplitten zu wollen in solche, die Straße sagen und Angst haben und solche die Fahrbahn sagen und furchtlos sind.

    Unter dem rechtsabbiegenden Lkw landen aber die, die sich auf der Radinfra in Sicherheit wähnten, und nicht die "Rüpelradler", die die Kreise der Autofahrer "stören" ...

  • Man muss zwar auch mit dem Fahrrad nicht unnötig langsam fahren, aber wer würde entscheiden, was ein triftiger Grund ist? Wenn ich nicht verschwitzt im Büro ankommen möchte und daher langsamer fahre als ich könnte, ist das für mich ein triftiger Grund. Wenn ich noch eine weite Strecke vor mir habe und mir daher meine Kräfte einteile, ist das auch ein triftiger Grund. Aber das Tolle ist, dass ich mich mich nicht einmal rechtfertigen muss, ob es ein triftiger Grund ist. Ich darf auch einfach langsamer fahren als ich könnte, weil ich gerade keine Lust habe, mich zu sehr anzustrengen.

    Letztendlich ist es eine Frage des Selbstbewusstseins und des Selbstverständnisses als Radfahrer. Nur weil ich ein Fahrrad benutze, bin ich kein Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse, auch wenn ich ständig so behandelt werde.

    Das passt nicht so ganz zu §5 StVO: "Dort heißt es in Abs. 6: "Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist."

    Die wenigsten Fahrradfahrer*innen schaffen Tempo 30, viele schaffen nicht einmal Tempo 20 mit dem Fahrrad zu fahren, zumindest nicht über eine längere Strecke. Das heißt auf den allermeisten Straßen sind solche Fahrradfahrerinnen entsprechend §5 StVO dazu angehalten, an geeigneter Stelle zu warten, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

    Für ein Fahrrad ist es an den meisten Stellen unproblematisch möglich zu halten, um mehrere unmittelbar nachfolgende Fahrzeuge überholen zu lassen. Wie weit geht diese "Verpflichtung"? Sind schon zwei oder drei Fahrzeuge ein Grund zu halten?

    Wie ist es zum Beispiel wenn ich auf dieser Landstraße mit dem Fahrrad fahre, auf der es leicht bergauf geht, sodass ich auf höchsten 10-12 km/h komme:

    Google Maps
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    www.google.de

    Über mehrere km verbietet eine durchgezogene Linie das Überholen, denn der Sicherheitsabstand von mind. 2 m könnte nicht eingehalten werden. Ab wie vielen Autos hinter mir sollte ich mich auf den Fußweg begeben, dort stehen bleiben und die Fahrzeuge passieren lassen, die dort teils 60, teils 80 km/h schnell fahren dürfen? Oder gibt es keine solche Verpflichtung? Oder ist es nur eine Empfehlung in der StVO?

    Siehe dazu auch Umfrage unter diesem Link:

    radverkehrsforum.de/forum/thread/?postID=111672#post111672

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (20. Dezember 2023 um 12:51) aus folgendem Grund: Link zur Umfrage eingefügt.

  • Unter dem rechtsabbiegenden Lkw landen aber die, die sich auf der Radinfra in Sicherheit wähnten, und nicht die "Rüpelradler", die die Kreise der Autofahrer "stören" ...

    Wer sich beim Fahrradfahren in Sicherheit wähnt, der verkennt die Realititäten, ganz egal ob er Fahrradwege benutzt oder die Fahrbahn.

    Und auch andere Verkehrsmittel sind nicht unbedingt sicherer, denn insbesondere Autos werden oft zum Sarg. So betrachtet ist vermutlich der ÖPNV ein deutlich sichereres Verkehrsmittel.

    Und ich vermute dass die Mortalitätsrate bei Fahrbahnradlern nicht signifikant geringer ist als bei Fahrradfahrer*innen, die mit der gebotenen Vorsicht einen Hochbord-Fahrradweg benutzen. Es kann vielleicht sein, dass Fahrbahn-Radler*innen aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Autos größere Vorsicht an den Tag legen. Vielleicht auch wegen der genaueren Kenntnisse über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer*innen.

    Aber unabhängig davon ist "Angstmache" ein schlechter Ratgeber, wenn es ums Fahrradfahren geht. Das hemmt Menschen, das Fahrrad zu benutzen. Und wenn dann auch noch Fahrradfahrer*innen Angst davor machen, Fahrradwege zu benutzen, dann ist niemandem geholfen.

    Genau so kontraproduktiv ist es, wenn Fahrradfahrer*innen davor warnen, mit dem Fahrrad die Fahrbahn zu benutzen, wo es ganz regulär gestattet ist, zum Beispiel, weil der Fahrradweg nur ein Angebots-Fahrradweg ist. Schwieriger sind die vielen Fälle im Graubereich, wie zum Beispiel Fahrradweg vorhanden, aber mehr oder weniger stark nicht vom Schnee geräumt. Ist ein benutzungspflichtiger Fahrradweg überhaupt nicht von Schnee und Eis geräumt, die Fahrbahn dagegen gut befahrbar, ist die Sache klar. Aber wenn der Fahrradweg nur wenig beeinträchtigt ist und die Fahrbahn an manchen Stellen rutschig durch Eis und Schnee, dann ist die Entscheidung weniger eindeutig.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (20. Dezember 2023 um 13:08) aus folgendem Grund: Ergänzung: Angstmache vor Fahrbahn-Nutzung ist auch Unfug

  • Das heißt auf den allermeisten Straßen sind solche Fahrradfahrerinnen entsprechend §5 StVO dazu angehalten, an geeigneter Stelle zu warten, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

    Aber wenn ich warte, ist es ja kein Überholen mehr, sondern ein Vorbeifahren, oder? Und dann muss nicht einmal der MindestÜBERHOLabstand eingehalten werden, weil: Es war ja noch nie von einem MindestVORBEIFAHRabstand irgendwo die Rede. Abgesehen von §1 StVO natürlich.

    Für ein Fahrrad ist es an den meisten Stellen unproblematisch möglich zu halten, um mehrere unmittelbar nachfolgende Fahrzeuge überholen zu lassen.

    Also, einen möglichen Seitenraum finde ich eigentlich kaum, um mich aus der "Schusslinie" zu begeben. An Einmündungen würde ich dem Querverkehr im Weg stehen. Auf den Gehweg darf ich nicht fahren. Also halte ich für Gewöhnlich direkt auf meiner Fahrlinie. Damit bin ich zwar nicht aus der Welt, aber die Vorbeifahrenden überholen dann zumindest nicht und müssen nicht an einen Überholabstand denken (siehe oben).


    Wie ist es zum Beispiel wenn ich auf dieser Landstraße mit dem Fahrrad fahre, auf der es leicht bergauf geht, sodass ich auf höchsten 10-12 km/h komme:

    https://www.google.de/maps/@50.20160…i8192?entry=ttu

    Über mehrere km verbietet eine durchgezogene Linie das Überholen, denn der Sicherheitsabstand von mind. 2 m könnte nicht eingehalten werden.

    Meinst Du wirklich, die durchgezogene Linie ist das Resultat der nicht ausreichenden verbleibenden Restbreite, wenn man Radfahrer überholen wolle? Dann müsste ja die gesamte Republik mit durchgezogenen Linien versehen sein. Ich denke eher, man wollte in erster Hinsicht das Überholen generell verhindern.

    Wenn ich an der Landstraße anhalte, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, würde das bei durchgezogener Linie nicht viel helfen. Es braucht dann zwar keinen Überholabstand mehr, aber dennoch würde der Überholer die durchgezogene Linie überfahren. Gut, das müsste er bei sonstigen "Hindernissen" auf der Fahrbahn mit äußerster Vorsicht zwar auch, aber damit würde der Radfahrer wohlmöglich billigend in Kauf nehmen, dass der Vorbeifahrende die Verkehrssituation nicht überblickt und es zu einer Behinderung/Gefährdung/ oder zu einem Unfall (möglicherweise mit Todesopfer) kommt. Daran will ich als Radfahrer dann aber nicht Schuld sein, nur weil ich angehalten habe, obwohl ich auch gemütlich mit 10 bis 15 km/h hätte weiterfahren können. Kann ja sein, dass die nachfolgende Kolonne mit dem Hinterherfahren durchaus einverstanden ist und niemand die durchgezogene Linie überfahren möchte.


    Ab wie vielen Autos hinter mir sollte ich mich auf den Fußweg begeben, dort stehen bleiben und die Fahrzeuge passieren lassen, die dort teils 60, teils 80 km/h schnell fahren dürfen?

    Also, der Gehweg sollte für Radfahrer eigentlich tabu sein, auch wenn die alltägliche Praxis das Gegenteil beweist. Und ich würde es auch nicht einsehen, dass ich die Verkehrsmittelart wechsle, um meinen verkehrsrechtlichen Status zu ändern, um anderen freie Bahn zu bieten. Dann kann ich gleich daheim bleiben. Obwohl ich auch dort gelegentlich manchen im Weg wäre...

  • Du willst aber Deine angeblich vernunftbegabte Auslegung zur einzig wahren machen...

    Nein!

    Es ist tatsächlich so, dass man sich im Zweifelsfall dazu entscheiden kann, auf der Fahrbahn zu fahren. Ih habe nie behauptet, dass das die einzige Wahrheit ist, sondern es ist lediglich eine Wahrheit.

    Und wer sich sicher ist...

    Und wer sich sicher ist...

    Es gibt aber keine absolute Sicherheit. Und es wird sie auch nicht geben.

    Nicht einmal der Bundeshaushalt ist sicher. Man hätte halt ins Grundgesetz schreiben müssen: "Achtung, nur weil ihr nicht genügend Geld habt für die schönen Dinge, die ihr machen wollt, liegt noch lange kein Notstand vor."

  • Es ist ein großer Irrtum, dass der Kraftverkehr es irgendwie mit mehr Geduld und Respekt honorieren würde, wenn er sieht, dass man sich abstrampelt. Aus der Lenkradperspektive gibt es eh keinen Unterschied zwischen 10 oder 30 km/h. Da bist du sowieso immer "stehendes Hindernis"/Slalomstange.

    Das absurde dabei ist : Die gleichen Autofahrer haben wenig Skrupel nach Abschluss ihrer Fahrt den Verkehr mit einem geparkten Auto zu behindern

  • Aber wenn ich warte, ist es ja kein Überholen mehr, sondern ein Vorbeifahren, oder? Und dann muss nicht einmal der MindestÜBERHOLabstand eingehalten werden, weil: Es war ja noch nie von einem MindestVORBEIFAHRabstand irgendwo die Rede. Abgesehen von §1 StVO natürlich.

    Tatsächlich ist in dem zitierten § 5 (6) der StVO das Wort Überholen benutzt worden:

    "(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen."

    Wenn man den ganzen Satz liest, dann wird deutlich, dass das Wort überholen in einem erweiterten Sinn benutzt wird. Nämlich sowohl im Sinn von Überholen, als auch im Sinn von Vorbeifahren.

  • Aber wenn ich warte, ist es ja kein Überholen mehr, sondern ein Vorbeifahren, oder? Und dann muss nicht einmal der MindestÜBERHOLabstand eingehalten werden, weil: Es war ja noch nie von einem MindestVORBEIFAHRabstand irgendwo die Rede. Abgesehen von §1 StVO natürlich.

    Also, einen möglichen Seitenraum finde ich eigentlich kaum, um mich aus der "Schusslinie" zu begeben. An Einmündungen würde ich dem Querverkehr im Weg stehen. Auf den Gehweg darf ich nicht fahren. Also halte ich für Gewöhnlich direkt auf meiner Fahrlinie. Damit bin ich zwar nicht aus der Welt, aber die Vorbeifahrenden überholen dann zumindest nicht und müssen nicht an einen Überholabstand denken (siehe oben).

    Wenn ich auf der Strecke mit dem Fahrrad fahre (siehe streetview-Link, wo zufällig gerade das Fotografier-Auto hinter dem Fahrrad her fährt), dann habe ich die Möglichkeit anzuhalten und mich und das Fahrrad auf den Fußweg zu stellen, um so die Fahrzeugschlange, die sich möglicherweise hinter mir gebildet hat, vorbeifahren zu lassen. Das ist dann im engeren Sinne kein Überholvorgang sondern ein Vorbeifahr-Vorgang und für den gilt tatsächlich nicht der Mindestüberholabstand von 2 m, der gegenüber einem Fahrrad, das auf der Fahrbahn fährt, eingehalten werden muss.

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    §5 StVO, (6) bestimmt: "(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen."

    Demzufolge besteht eine Verpflichtung eines Fahrradfahrenden, der mit ca. 10 bis 15 km/h hier den Berg erklimmt, im Falle dass sich hinter ihm eine Fahrzeugschlange mit Autos bildet, die hier 60, bzw. 80 km/h schnell fahren dürfen und das in der Regel mit ihren vielen PS auch können, sich auf dem Fußweg in Sicherheit zu bringen, so dass den Fahrzeugen ein gefahrloses Vorbeifahren möglich ist. :?: (Ich setze hier mal ein Fragezeichen, denn ich bin mir nicht sicher, ob tatsächlich diese Verpflichtung besteht und ob sie so weit geht, dass man mit dem Fahrrad ggf. auf dem Fußweg halten und warten muss. Und der Gedanke, dass es so eine Verpflichtung geben könnte, gefällt mir gar nicht.):?:

    Die Autos dürfen den auf der Fahrbahn fahrenden Fahrradfahrer nicht überholen, wegen der durchgezogenen Linie, die die Fahrspur begrenzt. Wäre die Fahrbahn deutlich breiter, dann würde eine durchgezogene Mittellinie das Überholen eines Fahrradfahrers nicht verbieten, weil die durchgezogene Mittellinie dazu nicht überfahren werden müsste. Aber die Autofahrer*innen dürfen erwarten, dass derjenige, der ein langsameres Fahrzeug führt, es ihnen ermöglicht, gefahrlos an ihm vorbeizufahren. Eine langsam fahrende Traktor-Fahrerin beispielsweise hätte ebenfalls diese Verpflichtung und müsste zum Beispiel an einer dafür geeigneten Haltebucht rechts ran fahren, um der Fahrzeugschlange hinter ihr das Vorbeifahren zu ermöglichen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Ullie (21. Dezember 2023 um 09:04) aus folgendem Grund: Fragezeichen gesetzt

  • Mmn werden auch verkehrsbedingt haltende Fahrzeuge überholt.

    In §20 StVO (1) steht:

    "(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden."

    An Haltestellen haltende Omnibusse etc. sind also Fahrzeuge an denen laut StVO nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Die werden nicht überholt, an denen wird vorbeigefahren.

    im selben §20 StVO (3) steht:

    (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

    So lange der Omnibus also in Bewegung ist und noch dabei ist, sich der Haltestelle zu nähern, würde ein nachfolgendes Fahrzeug den Bus überholen. Im Falle, dass der Bus dabei die Warnblinklichtanlage eingeschaltet hat, wäre das ein verbotener Überholvorgang.

  • Und das sagt die VwV StVO https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm


    Zitat
    Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren
    1

    An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.

    Edit: Ob jetzt Busse in Halebuchten noch zum Fahrbahnverkehr gehören und ob das Halten zum Zwecke Fahrgäste ein- bzw. aussteigen lassen zu wollen, zum verkehrsbedingten Halten zählt, kann ich auch nicht beantworten.

    Einmal editiert, zuletzt von krapotke (21. Dezember 2023 um 10:07)

  • §5 StVO, (6) besagt, zumindest nicht in der allgemeinen Auslegung, dass man immer wenn sich von hinten ein schnelleres Fahrzeug nähert, rechts rangefahren werden muss, sondern man soll/muss, an geeigneter Stelle, ein Überholen ermöglichen, wenn sich hinter einem nach einiger Zeit, also mehrere Minuten, Fahrzeuge angesammelt haben.

    Nun ist ein Überholen eines Radls sowieso selten 5 Minuten am Stück nicht möglich, insofern erübrigt sich das bis auf allerseltenste Fälle mit einem max. 1m breiten Einspurfahrzeug mit diesem §.

    Wenn ich mit dem Traktor unterwegs bin, dann sieht das anders aus, aber auch da muss ich nicht ständig in den Straßengraben fahren, sondern mach das, eben bei geeigneter Stelle, ab und an, dass ich die Kolonne vorbeilasse.

  • Eben. Die Verpflichtung ist eher eine moralische.

    Und wenn sich auf der Strecke eine Schlange von 5,6 Autos hinter mir ansammeln würde, bräche mir auch kein Zacken aus der Krone, wenn ich da anhalte und mich kurz auf den "Gehweg" stelle.

    In der Realität kommen, zumindest bei mir, solche Situationen eher seltenst vor. Allein schon deswegen, weil sich da außer mir niemand eine Minute lang durch die Fahrstreifenbegrenzungslinie vom Überholen abhalten lassen würde...

  • Aus Ettlingen raus Richtung Herrenalb, wenn man die Landesstraße statt des grottenschlechten Rad\Wald/weges fährt (meinen Artikel dazu habe ich kürzlich beim Faden zur Sperrung Loffenau verlinkt), ist rechts neben der Straße zumeist die Stadtbahnstrecke und somit nur äußerst selten ein abzweigender Weg oder eine andere Möglichkeit abzuwarten und dank kurviger Strecke kann sich auch das sicher gegenverkehrsfreie Überholen ziehen, da zieht man schon mal eine Schleppe hinter sich her, auch wenn man die äußerst seltenen Buchten rechts nutzt. Ist dann halt so ... Geduld haben nicht alle ... Gerüchteweise soll der erste kleine Abschnitt des Rad\Wald/weges inzwischen saniert sein ... Entspannen tut sich der Autoverkehr aber erst bei und nach Fischweier ...

  • Eben. Die Verpflichtung ist eher eine moralische.

    Die Verpflichtung zum "Überholen lassen" ist für Fahrräder m.E. völliger Quatsch. Welche intelligente Lebensform möchte ernsthaft fordern, dass mit Menschen besetzte Fahrräder, die keinerlei Platz verschwenden, Platz machen für leere Beifahrersitze?

    Das Fahrrad auf der Fahrbahn steht stattdessen für Terrorismus, genauso, als ob dort pfeifend ein Fußgänger spazierte, oder sich gar zur Blockade niederließe. Kriminell!

  • Wenn sich hinter mir tatsächlich eine Schlange Fahrzeuge bildet, die schneller fahren könnten, aber nicht überholen kann, weil sie nicht darf und wenn sich mir eine geeignete Möglichkeit bietet, lasse ich sie passieren.

    Das heißt ja nicht, dass ich von der Fahrbahn springe, sobald sich von hinten ein Auto nähert. Es geht dabei ja um längere Zeiträume und wenn das Ende nicht absehbar ist.