Woche 50 vom 12. bis zum 18. Dezember 2022

  • Ich möchte an dieser Ecke aber einwenden, dass sich die Verwaltungsvorschrift auf die StVO bezieht, nicht auf das Mobilitätsgesetz. In das kann Berlin reinschreiben, was es will, am Ende zählt eben – weil StVO – nur das Bundesrecht und das, was dazu angewiesen wird. Die Behörde hat es eben nicht geschafft, hinreichend darzulegen, worin bei kleineren Verzögerungen die qualifizierte Gefahrenlage bestehen sollte. Sinnvoll wäre es natürlich, die Busstreifen von der qualifizierten Gefahrenlage auszunehmen, aber das muss das Wissing-Ministerium machen, und nicht das Land Berlin.

  • Heimatcheck Jena und Saale-Holzland: Mehr Polizei und sicherere Radwege
    Wir wollten wissen, wie unsere Leserschaft die Lebensqualität in Jena und im Saale-Holzland-Kreis beurteilt. So bewerten sie ihr Sicherheitsgefühl:
    www.otz.de
    Zitat

    Laut Verkehrsunfallstatistik der LPI Jena hat es im Jahr 2021 im Stadtgebiet insgesamt 143 Unfälle gegeben, an denen Radfahrer beteiligt waren. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl gesunken. 2020 waren es noch 176 Unfälle. Insgesamt wurden im Stadtgebiet im vergangenen Jahr 2399 Verkehrsunfälle festgestellt.

    Als Hauptursache für Unfälle mit Radfahrern führt die Statistik überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit an. Auch dies kritisieren Leser in unserer Umfrage: Beim Verlassen von Grundstücken sind zu schnelle Radfahrer auf Rad- und Gehwegen ebenfalls eine Gefahrenquelle

    Zwischenüberschrift:

    Zitat

    Zu schnelle Fahrradfahrer sind Hauptursache für Unfälle

    :rolleyes:

  • Ich möchte an dieser Ecke aber einwenden, dass sich die Verwaltungsvorschrift auf die StVO bezieht, nicht auf das Mobilitätsgesetz. In das kann Berlin reinschreiben, was es will, am Ende zählt eben – weil StVO – nur das Bundesrecht und das, was dazu angewiesen wird. Die Behörde hat es eben nicht geschafft, hinreichend darzulegen, worin bei kleineren Verzögerungen die qualifizierte Gefahrenlage bestehen sollte. Sinnvoll wäre es natürlich, die Busstreifen von der qualifizierten Gefahrenlage auszunehmen, aber das muss das Wissing-Ministerium machen, und nicht das Land Berlin.

    Die Ausgangslage ist aber doch so: Beamte denken sich irgendeine Zahl aus, und daran scheitert die Umsetzung des Mobilitätsgesetzes in Berlin. Das wiederum geht auf einen Volksentscheid zurück, der mit großer Mehrheit befürwortet wurde. Jetzt einfach mechanistisch zu argumentieren un dzu sagen "ist eben Bundesrecht" oder "muss Wissing machen" greift einfach zu kurz.

    Ich stelle mal die provokative Frage: Am 12. Februar wird in Berlin gewählt. Wozu der Aufwand, wenn hinterher sowieso im Bund entschieden wird?

  • Ist denn mittlerweile über den Widerspruch entschieden oder hat die Verwaltung einfach komplett den Schwanz eingezogen? Und aus meiner Sicht gibt es für die Entscheidung über den Widerspruch durchaus eine First, nämlich drei Monate (§ 75 VwGO).

    Ich meine, die verzichten auf Widerspruch. Was soll der auch bringen, neue Argumente gibt es keine.

  • Ich stelle mal die provokative Frage: Am 12. Februar wird in Berlin gewählt. Wozu der Aufwand, wenn hinterher sowieso im Bund entschieden wird?

    Was soll das bei Bundesrecht - was die StVO nunmal ist - denn helfen? Da muss die StVO/das StVG ggf. geändert werden, das kann Berlin dann über den Bundesrat triggern, aber da muss dann eine Mehrheit zustimmen (und die Bundesregierung ebenfalls). Für das StVG braucht es dazu die Mehrheit des Bundestags.

    Man könnte sich natürlich mal überlegen, inwieweit man das jeweilige Straßen- und Wegegesetz denn anpasst, weil das passiert auf Länderebene. Wobei da natürlich auch nicht nach Belieben alles reingenommen werden kann.

  • Durchsetzung von Verkehrsregeln = Kampf gegen das Auto ^^

    https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/au…bremen-100.html

    Jo, spannend. Da sieht man mal, wie weit das Rechtsverständnis schon verkommen ist, wenn es um's Auto geht. Die Parkplätze gab es nie, sie gibt es nicht, und auf irgendwelche "regelmäßige Übung" kann man sich in diesem Fall halt auch nicht berufen.

    Sonst fahren ab sofort alle Radfahrer bei Rot über die Ampel, dann gilt diese Regel eben irgendwann auch nicht mehr, egal was in § 37 StVO steht.

  • "Doch die Behörden sind überfordert"? Nö, die haben schlicht keine Lust und wenn sie mal wollten, bekommen sie "von oben" was auf die Finger. Weil Paaaaakplätze!!!!

    Wie hieß es schon bei den Römern? Wehret den Anfängen! Da sind wir beim Falschparken natürlich schon längst drüber hinaus, und umso schwerer wird's jetzt halt, da mal wieder Ordnung reinzubekommen.

  • Ernsthafte Frage: Wenn es irgendwo einen benutzungspflichtigen Radweg gibt, muss dann vor Gericht über die "qualifizierte Gefahrenlage auf der Fahrbahn" überhaupt noch diskutiert werden? Kann ein Gericht T30 oder eine Busspur wegen "mangelnder qualifizierter Gefahrenlage" ablehnen, wo es gleichzeitig einen benutzungspflichtigen Radweg gibt?

    Gibt es mehrere verschiedene qualifizierte Gefahrenlagen, oder hat die Partei vor Gericht einfach versäumt, darauf hinzuweisen, dass die qualifizierte Gefahrenlage ja bestehen muss, wenn es einen B-pflichtigen Radweg gibt?

  • Wenn es irgendwo einen benutzungspflichtigen Radweg gibt, muss dann vor Gericht über die "qualifizierte Gefahrenlage auf der Fahrbahn" überhaupt noch diskutiert werden? Kann ein Gericht T30 oder eine Busspur wegen "mangelnder qualifizierter Gefahrenlage" ablehnen, wo es gleichzeitig einen benutzungspflichtigen Radweg gibt?

    Wie kommst Du darauf, dass für beides die gleichen Anforderungen gelten sollten?

    Das Gericht argumentiert in der PM oben im Wesentlichen über das Fehlen einer Verzögerung im Fahrplan ohne Busspur. Vermutlich meinen sie mit "Gefahrenlage" die "Gefahr von Verzögerungen im Betriebsablauf".

  • https://www.faz.net/aktuell/techni…t-18527448.html

    Polizisten die OwIs ausstellen sind "Gebotsverweigerer" und Widersprüche dagegen sind "Appelle an die Vernunft" . <X

    Vor 30 Jahren hätte ich dem vermutlich sogar zugestimmt. Als es noch keinen VW-Skandal gab, CO2 nur Chemie-Nerds was sagte und es "Klima" nur in heißen Südländern in Form von Ventilatoren gab.

  • Wie kommst Du darauf, dass für beides die gleichen Anforderungen gelten sollten?

    Das Gericht argumentiert in der PM oben im Wesentlichen über das Fehlen einer Verzögerung im Fahrplan ohne Busspur. Vermutlich meinen sie mit "Gefahrenlage" die "Gefahr von Verzögerungen im Betriebsablauf".

    Also gibt es nicht "die" qualifizierte Gefahrenlage, sondern die "passende"?

  • Das wird in erster Linie drauf ankommen, ob es tatsächlich eine solche Gefahrenlage gibt. Wenn die nicht da ist, der Mitarbeiter in der Verkehrsbehörde aber in der Apothekenumschau nicht gelesen hat, dass sich seit 1998 etwas geändert hat, ist natürlich auch kein Tempo 30 möglich. Oder eine Busspur. Wenn die Gefahrenlage da ist, kann die Behörde nach Ermessen einschreiten. Das kann eine Benutzungspflicht sein oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder beides. Es besteht aber regelmäßig kein Anspruch darauf, dass die Behörde eine konkrete Maßnahme ergreift, zB nur T30 oder nur Benutzungspflicht. Seltsam wird es erst, wenn die Behörde eine Benutzungspflicht angeordnet hat, andererseits aber behauptet, es gäbe insgesamt keine qualifizierte Gefahrenlage (wie es in München manchmal passiert). Da die Busspur idR nicht von Radfahrern mitverwendet werden darf und diese selten so breit sind, dass der Bus "seine" Spur auch durchgehend nutzen kann, kann auch eine Benutzungspflicht und eine Busspur gleichzeitig möglich sein. Umgekehrt kann es auch keine qualifizierte Gefahrenlage geben, die eine Busspur rechtfertigt, andererseits aber eine solche für den Radverkehr. Man muss halt dort drauf achten, welche Verkehrsart den Verkehr im Einzelfall wie beeinträchtigt und wie sich das auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirkt.

    Beispiel:
    Auf einer Umgehungsstraße, T50, fahren 20000 Fz/Tag, aber nur alle 40 Minuten ein Bus. Den Radverkehr wird man hier auch bei 2x2 Spuren auf den Radweg verweisen können, u.a. aus Sicherheitserwägungen. Für den Bus geht es aber nicht um die Sicherheit, sondern darum, ob er damit schneller voran kommt und wie sich das auf den restlichen Verkehr auswirkt. Es geht somit nur um die Leichtigkeit des Verkehrs.

    § 45 StVO sieht auch noch andere Rechtsgüter vor, zB "Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen" oder "Schutz der Gewässer und Heilquellen". Aus diesen wird man aber kaum eine Benutzungspflicht konstruieren können, da eine Beeinträchtigung durch den Radverkehr ausgeschlossen ist.

  • Seltsam wird es erst, wenn die Behörde eine Benutzungspflicht angeordnet hat, andererseits aber behauptet, es gäbe insgesamt keine qualifizierte Gefahrenlage (wie es in München manchmal passiert)

    Danke. Für Naturwissenschaftler wirds hier sehr schwierig, Man kann akzeptieren, dass das Wasser bergauf oder bergab fließen soll, je nach Anordnung des Ministerpräsidenten. Aber einmal so, das andere mal so, verursacht regelmäßig Kopfschmerzen.