Trotzdem fand ich die Information interessant, dass der Fahrer dieses Jahr schonmal wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft aber nicht verfolgt wurde.
Woche 44 vom 1. bis 7. November 2021
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Der WDR hat auch noch darüber berichtet (ab 17:33)
https://www.ardmediathek.de/video/wdr-aktu…ZmVhM2MzN2M0Mw/
Der Herr wurde schon angezeigt wegen Nötigung dieses Jahr, Staatsanwaltschaft hat es nicht weiterverfolgt.
"Die Einschätzung als versuchte Gewalttat ist denkbar." Lol. Der Herr fährt einen SUV, so wie es die Regierung will, und ist damit ein unverzichtbarer Leistungsträger.
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Vielleicht habe ich die Frage nur falsch verstanden, aber die Suche nach "§ 315c Abs. 1 Ziffer 2 StGB -Alkohol" war gar nicht so schlecht.
Das stimmt, das macht es schonmal besser. Danke!
Anlässlich meines anstehenden Gerichtstermins (Zeuge) habe ich heute in der Bib mal den Kommentar zu 315c abfotografiert. Das waren 110 (!) Seiten mit vielen Beispielen. Radfahrer kommen darin bisher aber nicht vor
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Ich fände eine Sammlung von § 315c Abs. 1 Ziffer 2 StGB ehrlich gesagt spannender.
In §315c ist der bewusste Einsatz des eigenen Fahrzeugs als Waffe nicht aufgeführt. Dafür steht bei Wikipedia unter §315b u.a. folgendes:
In besonderen Fällen durchbricht die Rechtsprechung allerdings die im Gesetz angelegte Beschränkung des § 315b auf verkehrsfremde Eingriffe, indem sie auch Verhalten von Verkehrsteilnehmern unter § 315b StGB fasst. Dies hält sie für möglich, wenn der Täter einen Verkehrsvorgang zur Gefährdung Dritter in besonders grober Weise zweckentfremdet. Dies wird als verkehrsfeindlicher Inneneingriff bezeichnet.[16] Die Rechtsprechung argumentiert, dass sich der Täter durch den groben Missbrauch eines Verkehrsvorgangs nicht mehr wie ein Verkehrsteilnehmer verhalte, sondern wie ein Außenstehender, der in den Verkehr eingreift. Daher sei es nicht geboten, den Täter lediglich nach Maßgabe des milderen § 315c StGB zu bestrafen.[17]
Urteil des 4. Strafsenats vom 20.2.2003 - 4 StR 228/02 -
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB
erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. -
Nach zwei solchen Vorfällen in kurzer Zeit sollten eigentlich bei der Führerscheinstelle Zweifel an der Fahreignung dieses Mannes aufkommen. Und eine verkehrsrechtliche MPU angeordnet werden. So ein Verfahren läuft aber dann leider unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
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Das stimmt, das macht es schonmal besser. Danke!
Anlässlich meines anstehenden Gerichtstermins (Zeuge) habe ich heute in der Bib mal den Kommentar zu 315c abfotografiert. Das waren 110 (!) Seiten mit vielen Beispielen. Radfahrer kommen darin bisher aber nicht vor
Freut mich, dass wir unseren gegenseitigen "Suchmaschine? Nie gehört"-Moment an einem Tag sozusagen ausgleichen konnten.
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Sorry, mein Post war pampiger formuliert als er gemeint war.
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Stern schreibt:
Laut "Siegener Zeitung" wird gegen den 56-Jährigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt.
Also §315b *und* §315c. Da können sich die Richter aussuchen, ob es ein Inneneingriff (Pervertieren des Verkehrsvorgangs mit dem Auto) oder ein Außeneingriff (als er auf den Radsportler zugerannt ist) war. Beides war ja der Fall.
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Nach zwei solchen Vorfällen in kurzer Zeit sollten eigentlich bei der Führerscheinstelle Zweifel an der Fahreignung dieses Mannes aufkommen. Und eine verkehrsrechtliche MPU angeordnet werden. So ein Verfahren läuft aber dann leider unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
ja moment. der erste Fall war - vermutlich - eine Strafanzeige einer Bürgerin. Dann Einstellung. Schuldfrage nicht festgestellt/nachgewiesen.
Das wäre kein rechtsstaatliches Prinzip, wenn das als Teilargument für weitere Strafen herangezogen wird.
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ja moment. der erste Fall war - vermutlich - eine Strafanzeige einer Bürgerin. Dann Einstellung. Schuldfrage nicht festgestellt/nachgewiesen.
Das wäre kein rechtsstaatliches Prinzip, wenn das als Teilargument für weitere Strafen herangezogen wird.
Nun . das erste Verfahren wurde vermutlich "mangels öffentlichen Interesses" eingestellt. Also nicht festgestellt , das da nichts war. Und das betrifft nur das strafrechtliche Verfahren. Das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren ist unabhängig davon. Da kann die Führerstelle selbst weiter ermitteln.
Bei Drogen werden die Verfahren wegen Besitzes von harten Drogen in geringen Mengen wegen Eigenbedarfs auch oft eingestellt. Der Führerschein ist aber trotzdem weg.
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Angeblich war er "erbost", weil er wegen einem Bus o.ä. warten musste und hat dann eine Fußgängerin bedroht, die sich nur noch durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten konnte. Die hat dann Strafanzeige erstattet. Wenn das die Staatsmacht nicht interessiert und einem sagt, man soll sich gefälligst selber um seinen Mist kümmern - mein lieber Schwan, das gibts wohl auch nur im Straßenverkehr?
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Nochmal die Frage bei der Konstellation:
was hätte StA weiter machen sollen?
Anzeige Fußgängerin liegt vor. Schilderung der Ereignisse
Aussage Beschuldigter liegt vor. Schilderung der Ereignisse
ToDo StA:
- ?
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Das Verfahren wurde ja nicht eingestellt, weil die Sta angenommen hat, dass man die Vorwürfe nicht sicher beweisen kann, sondern es wurde wg. des Mangels an öffentlichem Interesse auf den Privatklageweg verwiesen (Quelle). Wenn die Schilderung des Zeugen glaubhaft ist und eine Verurteilung wahrscheinlich, kann die Sta auch einfach Anklage erheben. Es gibt zB mit der Vereidigung genug strafprozessuale Möglichkeiten, für den Zeugen die Daumenschrauben so weit anzuziehen, dass sich eine Falschaussage nicht mehr lohnt.
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Pressemeldungen zu Abläufen der Justiz stehe ich kritisch gegenüber.
vermutlich steht im einstellungsbescheid, den die Dame erhalten hat, mehr drin. Aber bestimmt auch der Satz mit dem öff. Interesse. Der klingt aber erstmal nicht nachvollziehbar. Ging mir ja in der Vergangenheit auch nicht anders.
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Nochmal die Frage bei der Konstellation:
was hätte StA weiter machen sollen?
Anzeige Fußgängerin liegt vor. Schilderung der Ereignisse
Aussage Beschuldigter liegt vor. Schilderung der Ereignisse
ToDo StA:
- ?
Inhaltlich m.E. gleicher Sachverhalt: Ein Kunde muss an der Supermarktkasse warten und ist darob erbost. Er zieht seinen Baseballschläger raus und fuchtelt damit in der Luft rum. Dame vor ihm kann knapp ausweichen und erstattet Anzeige.
Kenn mich zwar nicht aus, aber ich *glaube* nicht, dass die StA auf den Privatklageweg verweisen würde. Aber wo ist der Unterschied?
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Das eine solche Situation im Supermarkt relativ selten ist, im Straßenverkehr passieren ständig (straf-)relevante Dinge.
Das zu ignorieren ist also auch ein Schutz des Rechtssystem vor Überlastung.
Davon abgesehen ist (fast) jeder Staatsanwalt auch Autofahrer und wünscht 2x pro Woche Radler zum Teufel, während die Anzahl an Baseball-Schläger-Staatsanwälten marginal sein dürfte.
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Das zu ignorieren ist also auch ein Schutz des Rechtssystem vor Überlastung.
Es ist die Aufgabe des Staates, den Einzelnen vor Straftaten anderer zu schützen. Das ist eine ganz zentrale Säule unserer öffentlichen Ordnung.
Wenn das Rechtssystem mit den ganzen Straftaten überfordert ist, muss es eben ausgebaut werden. Der Rechtsstaat darf keinen Preis haben. Ganz nebenbei wären die Kosten dafür sehr überschaubar. Grob überschlagen kosten die Gerichte und Staatsanwaltschaften aktuell im Bund unter 0,5%, in Berlin unter 1% des Haushalts.
Man könnte eventuell auch das StGB noch ausmisten. Als erstes fällt mir da die Beleidigung ein. Das ist ein Straftatbestand, den es im Ausland mWn meist nicht gibt. Und auch bei uns finde ich den eher störend. Denn im Affekt rutschen vielen Menschen nunmal Beleidigungen raus. Und - schwups - schon dreht sich das Verfahren nicht mehr darum, ob nun Autofahrer A Radfahrer R vorsätzlich fast umgebracht hat. Sondern mehr darum, ob R nun "Idiot" gesagt hat oder nicht.
Mit der Abschaffung dieses Tatbestandes könnte man schonmal einiges an Geld sparen. Er stammt aus einer Zeit, als es um öffentliche Ehrverletzungen und ähnliches ging. Diese Zeiten sind einfach vorbei.
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Meine letzte Erfahrung mit Anzeige war doch letzlich positiv: Fahrer im Firmenauto drängt mich (übelst, mit leichtem Kontakt) ab und belehrt mich -> Anzeige wg. Nötigung. Fahrer behauptet, nicht gefahren zu sein -> Lichtbildabgleich bei der Polizei mit Volltreffer. Gerichtsverhandlung nach zwei Jahren (ob es ein Verwarngeldangebot gab, weiß ich nicht) -> Einstellung gegen 1.000€. Insgesamt wird das für den geschätzten Verkehrsteilnehmer auf grob taxiert 2.500€ plus ordentlich Ärger mit dem Arbeitgeber hinausgelaufen sein. Finde ich angemessen bis ausbaufähig (Fahrverbot fehlt mMn).
Es kommt auf den Polizeiabschnitt und den StA/AmtsA an. Und ja, da könnte ein Justizsenator/Justizminister durchaus den Rahmen setzen.
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Als erstes fällt mir da die Beleidigung ein.
Angesichts der allgemeinen "Hate-Speech"-Hysterie kannst du dir das abschminken.
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