Gegeben sei eine solche Kreuzung, die Lichtzeichenanlage denken wir uns mal kurz weg:
Oder diese hier:
Der gemeinsame Fuß- und Radweg verläuft entlang einer Vorfahrtsstraße und soll in diesem Fall sogar an dessen Vorfahrt teilnehmen. Der linksabbiegende Fahrbahnverkehr bekommt unmittelbar nach dem Abbiegen eine Vorfahrt kraft geschenkt, der rechtsabbiegende Gegenverkehr ist wartepflichtig: So soll verhindert werden, dass die Kreuzung zugestaut wird oder der Linksabbieger auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs anhält.
Die Vorfahrt, die dem Linksabbieger zuteil wird, gilt aber im Grunde genommen auch gegenüber dem Radverkehr. Müsste in solchen Fällen die Vorfahrt des Radverkehrs, die ja dank der Vorfahrtstraße gilt, explizit aufgehoben werden? Kann in solchen Fällen § 8 StVO und § 9 Abs. 3 StVO gleichzeitig gelten? Der Radverkehr weiß ja im schlimmsten Fall gar nichts davon, dass Linksabbieger von der Fahrbahn hier mit Zeichen 306 belohnt werden.