Einwände des Deutschen Städtetages zur nächsten Änderungsverordnung

  • Haben wir hier irgendwo schon über die nächste Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung gesprochen? Ich habe gestern festgestellt, dass der Deutsche Städtetag schon Einwände verschriftlicht hat: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)– Verbändeanhörung

    Ich habe das Dokument bislang nur grob überflogen, aber unter anderem wird die Aufhebung der Schrittgeschwindigkeit bei [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10]:

    Zitat

    Vorgeschlagen wird die Aufhebung der lebensfremden Vorgabe der Schrittge- schwindigkeit auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen zu Gunsten einer Rücksichtnahme und nötigenfalls Anpassung der Geschwindigkeit des Radverkehrs an den Fußverkehr.

    • Die Typen faseln immer noch von der "Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr", auch wenn sie eigentlich ein Fahrbahnverbot für Radfahrer meinen.
    • Innerörtliche linksseitige Radwege dürften sprachlich noch nicht mal erwähnt werden, sondern müssten komplett tabu sein. Statt dessen wird von "Einzelfallentscheidungen" gefaselt.
    • Darauf, den Satz "Die Flüssigkeit des Verkehrs ist zu erhalten" explizit auf den Rad- und Fußverkehr zu erweitern, kommt offenbar auch keiner.
    • In Gewerbe- und Industriegebieten kommen keine Geschwindigkeitsbeschränkunken in Betracht. WTF? Genau da wären sie absolut nötig.
    • Dass in Fahrradzonen auf Senkrecht -oder Schrägparkplätze grundsätzlich verzichtet werden soll, wird abgelehnt. Toll! Da fühl ich mich gleich viel sicherer.

    Solange dieser "Geist" herrscht, können wir uns eine "Verkehrswende" m.E. getrost in die Haare schmieren.

  • Zitat

    Der Nachweis der besonderen Gefahrenlage ist aus Sicht unserer Mitgliedstädte häufig nicht möglich. Das Problem führt im Bestand dazu, dass auch gut ausgebaute und sicher geführte Radwege nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der Aufwand für die Städte ist in diesem Zusammenhang groß...

    Mir kommen die Tränen. :)

    Die dahinterstehende Absicht ist perfide: Fahrbahnverbote für Radfahrer sollen nicht mehr begründet werden müssen, sondern "einfach so" angeordnet werden können. Willkommen im 21. Jahrhundert, wo die Straßen mit Milliarden an Steuergeldern mit SUVs geflutet werden.

    Und das Wort "auch" finde ich ziemlich entlarvend, denn eigentlich sollten ja sowieso nur diese gekennzeichnet werden dürfen. Ziemlich plump...

  • Sie sind schlicht und ergreifend zu faul, eine Anordnung zu treffen, welche dem § 45 (9) StVO auch gerichtlich standhält. Das ist seit fast einem Vierteljahrhundert so. Nichts Neues also.

  • Der zweite Angriff. 2017 wurden ja bereits in der StVO alle außerörtlichen Straßen unabhängig vom konkreten Einzelfall von der Nachweispflicht der besonderen Gefahrenlage befreit (§ 45 Absatz 9 Satz 4 StVO), was die ursprüngliche Intention der StVO-Reform 1998 und auch die darauffolgenden Urteile komplett ins Gegenteil verkehrt hat. Dass sich die späteren Klagen und Widersprüche natürlich auf die innerörtlichen Lagen konzentrieren, bei denen durch die geringere V_max dann auch regelmäßig keine besondere Gefahr begründbar ist, ist auch logisch. Dass es ihnen aber nur darum geht, die Radfahrer von der Fahrbahn zu vertreiben, wird überdeutlich an folgenden Stellen:

    Zitat
    Ein grundsätzlicher Mangel des § 45 Abs. 9 StVO sehen wir weiterhin darin, dass die Erleichterung der Anordnung von Maßnahmen zu Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs (nicht nur Tempo 30) zum Schutz vor Lärm und Abgasen fehlt. Ergänzt werden sollte ausdrücklich auch die Korrelation von § 45 StVO mit der Lärmaktions- und Luftreinhalteplanung.

    § 45 Absatz 1 Satz 2 Punkt 3 StVO, § 45 Absatz 1b Satz 1 Punkt 5 StVO und § 45 Absatz 9 Satz 6 StVO geben ausreichend Möglichkeiten, die Einwände sind nur vorgeschoben. Insbesondere ist die Luftreinhaltung nicht mit den Gefahrsituationen verbunden, das zu vermischen ist Augenwischerei. Auch ohne § 45 Abs. 9 StVO könnte nicht beliebig angeordnet werden, sondern nur begründet, es würde sich also bzgl. Luft und Lärm wenig bis gar nichts ändern.

    Zitat
    Auch deshalb sollte angestrebt werden, den Abs. 9 des § 45 StVO zu streichen, da dessen Sinn mit den Ausnahmen nicht mehr ausgefüllt werden kann und die Prüfung der besonderen Gefahrenlage regelmäßig zu Anwendungs- und Abwägungsschwierigkeiten führt.

    Die Schwierigkeiten bestehen nicht in der Abwägung, sondern eher in jeglichem Fehlen derselben, bzw. dass die Abwägung dann von Richtern teuer nachgeholt werden muss, weil sie vorher absichtlich oder versehentlich unterbleibt. Anwendungsschwierigkeiten könnte man mit verpflichtender Lektüre der ERA begegnen, das reicht eigentlich schon.

    Zitat
    Auch bezüglich der Erhöhung der Sicherheit und Ordnung des Radverkehrs würde dies zu Vorteilen führen. Der § 39 Abs. 1 zusammen mit § 45 Abs. 9 bietet ausreichende Grundlagen für die Straßenverkehrsbehörden über die Erforderlichkeit der Radwegbenutzungspflicht zu entscheiden.

    Vorteile nur für die Behörde, denn die muss dann die Gefahrenlage nicht mehr suchen, sondern kann ihren Blankostempel draufhauen, und solange der Radweg die minimalen Anforderungen von 1990 aus der VwV-STVO (1,5 Meter Radweg ohne Trennung zur Fahrbahn, zu parkenden Fahrzeugen oder zu Fußgängern? Absolut super!) einhält, darf er angeordnet werden. Radfahrer können dagegen nur noch vorgehen, wenn nachweislich der Radweg mehr Schaden als die Fahrbahn anrichtet, also weitaus seltener. Im Endeffekt wäre dadurch bereits fast überall die allgemeine Radwegbenutzungspflicht von vor 1998 vollkommen wiederhergestellt, solange einfach genug Schilder aufgestellt werden.

    Zitat
    Weitere Verbesserungen für die Sicherheit des Radverkehrs könnten mit der "Verschärfung" der VwV zu § 2 vorgenommen werden und dort gegebenenfalls Aussagen zu Belangen des ÖPNV und des MIV getroffen werden, die eine Radwegbenutzungspflicht erfordern.

    "Verschärfung" ist dann aus der Formulierung wohl so zu verstehen, dass die Radfahrer zu ihrer eigenen Sicherheit nicht nur bei Gefahr zur Seite gedrängt werden dürfen, sondern auch wenn Busse und PKW (!) nicht schnell genug fahren können. Wie das mit einer gewünschten Beschränkung auf 30 innerorts und der zunehmenden Verbreitung von Pedelecs (25) zusammengehen soll, bleibt im Dunkeln.

    Zitat
    Der Nachweis der besonderen Gefahrenlage ist aus Sicht unserer Mitgliedstädte häufig nicht möglich. Das Problem führt im Bestand dazu, dass auch gut ausgebaute und sicher geführte Radwege nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der Aufwand für die Städte ist in diesem Zusammenhang groß, z.B. an LSA.

    Eine schlichte Lüge. Linksseitig können sie schon ewig mit "Radverkehr frei" gekennzeichnet werden. Rechtsseitig können sie seit spätestens 2017 mit der Markierung auf dem Boden gekennzeichnet werden, geduldet war das aber wohl schon früher. Auch die Anbringung des Zusatzzeichen rechts war nicht direkt verboten, mir wäre auch kein Fall bekannt, in dem jemand dagegen vorgegangen wäre oder eine Behörde durch die Aufstellung Nachteile erlitten hätte. Schließlich sind - wie öfters außerorts zu sehen - auch Verbote für Kraftverkehr möglich, die bei entsprechender Beschilderung und Qualität auch gern angenommen werden. Aber all diese Optionen zwingen ja niemanden, und das geht ja nicht. Es ist Deutschland hier!

    Zitat
    Mit Entfall des Abs. 9 des § 45 StVO wäre eine Anordnung von Tempo 30 zur Erhöhung der Sicherheit des Radverkehrs leichter umsetzbar.

    Schon wieder blank gelogen, schon heute sind Fahrradstraßen ohne Nachweise anlegbar, in denen für alle T30 gilt. Die fördern den Radverkehr sogar noch besser als der reine T30-Vorschlag... aber verbieten natürlich gleichzeitig benutzungspflichtige Radwege, außerdem kann man die nervigen Radfahrer da ja noch schlechter überholen!

    Zitat

    Vorzugsweise wäre allerdings in der StVO als Regelgeschwindigkeit innerorts 30km/h einzuführen und 50km/h und ggf. höhere Geschwindigkeiten nur auf verkehrlich bedeutsamen Straßen im Einzelfall zuzulassen.

    Das ist auch wieder ein netter Trick. Welche Straßen verkehrlich bedeutsam sind, liegt natürlich im Ermessen der Behörde nach Absatz 1, und kann nicht mehr nach Absatz 9 angefochten werden. Ich prophezeie, dass das bei einer solchen Änderung dann so ziemlich alle Vorfahrtsstraßen und sämtliche Straßen mit Radwegen sein werden, ausgenommen nur Wohngebiete (die heute T30-Zonen sind) und völlig unbedeutende Nebenstraßen. Auch dann wäre der Zustand von vor 1998 wiederhergestellt, und die Radfahrer könnten endlich wieder ins Abseits geschoben werden.

    Es ist zwar nur ein Vorschlag und hat auch eigentlich nichts drin zu suchen (da StVO und nicht VwV-StVO), aber die Stoßrichtung dieses Lobbyverbands ist klar. Würde das so durchgehen oder überhaupt in diese Richtung Änderungen geplant/durchgeführt werden, dann könnte man es eigentlich gleich lassen, denn dann ist man als Radfahrer wieder nahezu rechtlos und nur noch störendes Objekt im "Verkehrsfluss".

    Dazu auch noch ein Zuckerl aus dem folgenden Abschnitt F:

    Zitat
    Bezüglich des Sicherheitsraumes ist klar zu stellen, ob die 1,5 m Überholabstand auch zu regelkonformen Radstreifen gelten. Dies würde viele bestehende, offensichtlich verkehrssichere Lösungen in Frage stellen. Ein „Überholverbot“ neben Radfahrstreifen nach ERA ist weltfremd und vom Unfallgeschehen offensichtlich nicht gedeckt.

    Dieses "weltfremde" Überholverbot ist faktisch seit fast 70 Jahren gängige Rechtsprechung und gilt - auch wenn es nicht Überholen, sondern Vorbeifahren heißt - auch bei Gehwegen (bei Kindern z. B. 2 Meter und Bremsbereitschaft verpflichtend).

    Diese Aussage lässt tief blicken - anstatt die eigene Fehlplanung mit viel zu schmalen Streifen zu korrigieren und korrekt so zu markieren, dass der Abstand zwangsweise gehalten werden muss, wird der millionenfache Rechtsbruch als etwas akzeptables, ja gar positives dargestellt. Auch der nächste Absatz zu Schutzstreifen stößt ins selbe Horn - anstatt zu merken, dass diese Streifen gerade mal den Sicherheitsabstand eines Radfahrers (!) zum Gehweg markieren, wird erwartet, dass Radfahrer darin sogar fahren und dann Autofahrer ohne jeden Sicherheitsabstand an ihnen vorbeibrettern... einfach ekelhaft.

  • Sie sind schlicht und ergreifend zu faul, eine Anordnung zu treffen, welche dem § 45 (9) StVO auch gerichtlich standhält. Das ist seit fast einem Vierteljahrhundert so. Nichts Neues also.

    Neu ist es nicht, jede StVB wird der Meinung sein, die angeordnete RWP ist nötig zur Sicherheit der Radler, sonst gäbe es die ja nicht.

    Aber es ist vorbei mit dem Wegklagen, wenn das legalisiert wird.

  • Diese Aussage lässt tief blicken - anstatt die eigene Fehlplanung mit viel zu schmalen Streifen zu korrigieren und korrekt so zu markieren, dass der Abstand zwangsweise gehalten werden muss, wird der millionenfache Rechtsbruch als etwas akzeptables, ja gar positives dargestellt. Auch der nächste Absatz zu Schutzstreifen stößt ins selbe Horn - anstatt zu merken, dass diese Streifen gerade mal den Sicherheitsabstand eines Radfahrers (!) zum Gehweg markieren, wird erwartet, dass Radfahrer darin sogar fahren und dann Autofahrer ohne jeden Sicherheitsabstand an ihnen vorbeibrettern... einfach ekelhaft.

    Der Rechtsbruch ließe sich ja auf ganz einfache Art und Weise heilen: Ersatzlose Streichung des § 2 (4) StVO. Denn dann wäre die Beschwer im verwaltungsrechtlichen Sinne weg.

  • Der zweite Angriff. 2017 wurden ja bereits in der StVO alle außerörtlichen Straßen unabhängig vom konkreten Einzelfall von der Nachweispflicht der besonderen Gefahrenlage befreit (§ 45 Absatz 9 Satz 4 StVO), was die ursprüngliche Intention der StVO-Reform 1998 und auch die darauffolgenden Urteile komplett ins Gegenteil verkehrt hat.

    Das ist so pauschal allerdings nicht richtig. Zwar führt § 45 (9) Satz 3 (alt: Satz 2) StVO eine besondere Tatbestandsvoraussetzung ein, aber bereits Satz 1 hält hohe Hürden bereit, wie in zahllosen Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachzulesen ist. Denn da heißt es "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Es muss also für die Anordnung

    1. eine besondere Situation an der konkreten Stelle vorliegen, welche
    2. ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zwingend erforderlich macht (weil die allgemeinen Regeln der StVO nicht ausreichen).

    Diese beiden(!) Nachweise muss die Behörde gerichtsfest erbringen, und er ist für alle Verkehrszeichen und -einrichtungen zu führen, nicht nur für solche, welche den fließenden Verkehr einschränken.

  • Für mich hört sich das so an:

    Gute 20 Jahre war der §45 DER Ausweg, die Radfahrer:innen - auch innerorts - von der Fahrbahn zu verbannen. Die Folgen sieht man überall.

    Jetzt, wo immer mehr Klagen gegen RWBP erfolgreich sind, muss was NOCH BEQUEMERES her. Auf deutsch: Es soll alles so bleiben.

    Die Forderung lautet: Tut gefälligst was, sonst fahren demnächst Radfahrer:innen auf der Fahrbahn, weil wir es verdödelt haben, Radverkehrsinfrastruktur aufzubauen und uns statt dessen darauf verlassen haben, dass schon keiner klagen wird.

  • Das ist so pauschal allerdings nicht richtig. Zwar führt § 45 (9) Satz 3 (alt: Satz 2) StVO eine besondere Tatbestandsvoraussetzung ein, aber bereits Satz 1 hält hohe Hürden bereit, wie in zahllosen Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachzulesen ist. Denn da heißt es "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Es muss also für die Anordnung

    1. eine besondere Situation an der konkreten Stelle vorliegen, welche
    2. ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zwingend erforderlich macht (weil die allgemeinen Regeln der StVO nicht ausreichen).

    Diese beiden(!) Nachweise muss die Behörde gerichtsfest erbringen, und er ist für alle Verkehrszeichen und -einrichtungen zu führen, nicht nur für solche, welche den fließenden Verkehr einschränken.

    Ich hatte das bisher so im Kopf, dass § 45 Abs. 9 die höheren Hürden bringt, weil er als "späterer", also genauerer Absatz dem allgemeineren Abs. 1 nachfolgt und ihn präzisiert (ich bin kein Jurist, aber so habe ich das mal in einem Urteil gelesen). Umgekehrt würde, wenn er nicht mehr vorläge, dann wieder rein der allgemeinere und flexiblere Absatz 1 gelten.

    Natürlich muss auch nach Absatz 1 entsprechendes vorliegen und begründet werden (woran es dann bei vielen faulen oder unwissenden Behörden schon hapert), aber dort reichen dann auch die (laschen) Voraussetzungen aus der VwV-StVO, z. B. eine "innerörtliche Haupt- oder Vorfahrtsstraße mit starkem Kraftfahrzeugverkehr" und "ausreichende Flächen für Rad- und Fußwege" bereits aus, weil anders "die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" nicht herzustellen wäre.

    Im Gegensatz dazu wäre eine solche Straße (sofern sie ansonsten gerade, eben, gut einsehbar, breit usw. ist) nach Absatz 9 nicht ausreichend gefährlich für die Anordnung, sofern sie eben nicht nachweislich überdurchschnittlich gefährlich ist. Wäre dem nicht so, könnte man sich Absatz 9 ja sowieso sparen, und die Ausweisung von Radfahrstreifen innerorts und Radwegen außerorts wäre weiterhin viel schwerer möglich bzw. leichter wegzubekommen.

    Insbesondere ist der Ermessensspielraum durch die allgemeine, unkonkrete Formulierung größer, weil eben die Behörde aus ihrer Erfahrung entscheiden kann, ob ein Radweg nötig ist oder nicht, und nicht der einzelne Bürger oder die Gerichte - letztere können lediglich überprüfen, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, aber nicht die Ergebnisse dieser Ausübung vorschreiben bzw. entscheiden. Bei Absatz 9 ist es dagegen durch die ziemlich genau beschriebenen Kriterien leichter, weil nicht so viel Ermessen ausgeübt werden kann und eine Verletzung der Vorgaben der StVO leichter nachweisbar ist.

    Davon unberührt bleiben natürlich die Fälle, in denen der jeweilige Radweg nichtmal den Anforderungen der VwV-StVO genügt bzw. nachweislich gesundheitsschädlich ist, aber das dürften mittlerweile die wenigsten verbliebenen Fälle sein.

  • In der von Malte verlinkten Stellungnahme zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
    Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung steht steht auf Seite 3 von 31:

    "Zu a) Randnummer 11: Die Regelung sehen wir kritisch. Durch die Formulierung sind Radfahrstreifen vorrangig anzulegen, auch wenn nach ERA Bild 7 bzw. 8 lediglich Belastungsbereich II ermittelt wurde und somit Schutzstreifen die geeignete Führungsform sind."

    Das heißt dann ja wohl, dass der Deutsche Städtetag es bevorzugt, wenn Schutzstreifen statt Radfahrstreifen gebaut werden. :(

    Finde ich nicht gut! Radverkehrsförderung ist dringend nötig, aber dann auch richtig und nicht mit Schutzstreifen-Billiglösungen.

  • Warum sind Schutzstreifen Billiglösungen? Weil man für Zeichen 340 nur halb so viel Farbe braucht wie für Zeichen 295? :)

    Meine Meinung ist, dass man keine Schutzstreifen anlegen sollte, wo nicht auch ein Radfahrstreifen hinpasst. Erst das Hinquetschen von Schutzstreifen in die Dooring-Zone und zu geringe Restfahrbahnbreiten machen es problematisch.

    Ansonsten sind Radfahrstreifen benutzungspflichtig und Schutzstreifen nur indirekt über das Rechtsfahrgebot. Bei Schutzstreifen könnte es zusätzlich auch noch eine alternative Führungsform geben, bei Radfahrstreifen nicht.

  • Aber auch nur dann, wenn ein [Zeichen 237] daneben steht, oder? Dies ist zumindest in Hamburg regelmäßig nicht der Fall.

    Stimmt! In Hamburg sind es meistens Seitenstreifen.

    Zitat

    Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden.

    Auf Seitenstreifen darf / muss man parken, wenn es keinen gesonderten Parkstreifen gibt.

  • Wenn die dann wenigsten ordentliche Bemaßung haben, ist doch wurscht. Dann kann man andere Radler auch noch "legal" überholen, wenns nur ein Schmutzstreifen ist. Im Gegensatz zu Ullie sehe ich in Radfahrstreifen nur Nachteile.

    Aber wenn es so ist wie bei uns, dass dann maximal 1,2m zum Randstein markiert werden, bevorzugt an Längsparkplätzen, ....

    Kann mich bei einigen Gemeinden hier im LK des Gefühls nicht erwehren, das die Streiferl nur hingemalt wurden, um trotz Änderung der StVO den KFZ den Platz zu reservieren und die Überholabstände ad absurdum zu führen.

    Ist ja nicht so, als dass die wüssten, wie so ein Streifen fachgerecht auszusehen hätte.

  • Wenn die dann wenigsten ordentliche Bemaßung haben, ist doch wurscht. Dann kann man andere Radler auch noch "legal" überholen, wenns nur ein Schmutzstreifen ist

    Mit Zeichen 295 und ohne Zeichen 237 ist es aber kein Schutzstreifen, sondern ein Seitenstreifen.

    Zitat

    (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

    § 12 StVO 2013 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

  • Mal abgesehen von der Tatsache, dass das die meisten StVB schon überfordert sind mit Breitstrich oder Schmalstrich bei Furten, müsste ich als Fahrzeug innerhalb der Ortschaft bei einem VZ295 links fahren, außerhalb wohl rechts davon.

    Ich nehm aber erst mal an, das die von Ullie hier besprochenen Streifen gestrichelt sind.

    Oder zumindest in Rot und mit Unisex-Radsymbolen gekennzeichnet.

  • Mit Zeichen 295 und ohne Zeichen 237 ist es aber kein Schutzstreifen, sondern ein Seitenstreifen.

    Seitenstreifen besitzen aber weder Fahrradpiktogramme noch werden sie an Einmündungen/Kreuzungen (unterbrochen) markiert durchgeführt.

    Wer so gekennzeichnete Streifen nicht als Radfahrstreifen identifiziert, der kann das nicht etwa nicht. Der *will* das schlicht nicht.

    Und falls jemand meint, dass man die Nichtidentifizierbarkeit daran festmachen könnte, dass auf solchen Streifen bisweilen gehalten oder geparkt wird, dem sei gesagt, dass ja auch auf eindeutig beschilderten und zusätzlich mit Blauschild-piktogrammen markierten Streifen regelmäßig und jedenfalls nicht seltener geparkt wird. Ebenso gibt es hinsichtlich der Quote der Maßregelungsnötigungen Null Unterschied, wenn ich beschilderte und unbeschilderte Streifen mit dem Rad ignoriere.