Die neue Vwv StVO ist in Kraft. Beim Stöbern stellte ich mir gerade die Frage, gilt die neue Version auch für Altanlagen (z.B. Schutzstreifen mit Parkplätzen auf der rechten Seite ohne ausreichendem Sicherheitsraum) oder nur für neu anzulegende Radverkehrsanlagen? Kurzversion der fahrradrelevanten Teile https://www.agfk-niedersachsen.de/fileadmin/user…Schuh_Final.pdf
Änderung der VwV-StVO, Radverkehrsrelevante Teile
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Im Bundesanzeiger wurde die Änderung der VwV-StVO am 08.11.2021 bekannt gegeben. Sie ist somit in Kraft. Die Veröffentlichung der gesamten VwV-StVO an gewohnter Stelle steht noch aus.
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Zitat
Der Verwaltungsvorschrift „Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4“ wird folgende Nummer III angefügt: „38a III. Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.“
Dürfte im LK FFB fast alle gemeinsame Geh-und Radwege betreffen, bei denen die Benutzungspflicht unangebracht ist. Zusammen mit der "VisionZero"-Ergänzung und den Statistiken zur Abbiegeunfallhäufigkeit auf "Rad"wegen bleibt noch weniger Spielraum für eine gerichtsfeste Benutzungspflicht.
Eröffnenen diese Änderungen eigentlich neue Möglichkeiten für Klagen, oder bleibt dadurch das 1-Jahres-Prinzip unverändert?
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Eröffnenen diese Änderungen eigentlich neue Möglichkeiten für Klagen, oder bleibt dadurch das 1-Jahres-Prinzip unverändert?
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Benutzungspflicht haben sich ja nicht geändert und gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht wurden in der VwV-StVO auch schon vorher erwähnt ("...für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 240"). Es fehlte lediglich eine einheitliche Regelung, wie solche Wege zu kennzeichnen sind.
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("...für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 240"). Es fehlte lediglich eine einheitliche Regelung, wie solche Wege zu kennzeichnen sind.
In der VwV steht "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241."
Also mit einer Aufzählung aller drei Schilder.
Vor der Änderung der VwV gab es meines Wissens nach keine offizielle Möglichkeit zur Kennzeichnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht. Das wurde jetzt behoben.
Das könnte zusätzliche Möglichkeiten im Klagen gegen eine Benutzungspflicht eröffnen. Denn die Verwaltung hat jetzt eine weitere Möglichkeit zur Verfügung. Die Zahl der Fälle, in denen eine Klage jetzt aussichtsreicher ist als vorher, halte ich aber für sehr gering.
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Es fehlte lediglich eine einheitliche Regelung, wie solche Wege zu kennzeichnen sind.
Durch das "können" ist es noch immer nicht einheitlich und alle anderen Möglichkeiten wären weiterhin möglich ...
Vor der Änderung der VwV gab es meines Wissens nach keine offizielle Möglichkeit zur Kennzeichnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht. Das wurde jetzt behoben.
Da in der StVO(!) keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist (noch immer nicht) und die VwV-StVO für den gemeinen Radler unverbindlich ist und wg. des "Können" desgleichen für SVB, geht es nur darum, wann man einen Radweg ohne Schild erkennen und daher drauf fahren DARF. Es geht da allenfalls um die Abgrenzung zum reinen Gehweg, wo man nicht fahren darf, es geht ja um keine Pflicht (solange man kein E-Rollgedöns fährt ... Da sähe es anders aus ...). Immer noch in Ermangelung einer genauen Definition wird man die Messlatte nicht so hoch hängen dürfen, Zweifelsfälle müssten zu Lasten der Behörden gehen. Daher gibt es durchaus mehrere Möglichkeiten, neben der Malerei, die schon vorher durchaus möglich gewesen wäre, könnten auch "Radfahrer frei"-Schilder ohne Gehwegschild oder auch ein 240 mit diesem Zusatz oder auch schwarz-weiße Blechschilder eckig im 240-Design (Ich meine, ich hätte dafür nebenan im VP schon mal Praxisbsp. gesehen) den Willen der SVB nahelegen, dass ihrerseits das Radfahren dort gewünscht sei, und selbiges sollte auch bei auf den "Geh"weg zuführenden Radfurten so sein, bei Radwegweisern eindeutig auf den Bordstein rauf oder Radstreuscheiben in den Ampeln etc., aber das wären Grenzfälle ... Will die SVB was anderes, wäre es für sie ja ein leichtes, solche Fälle in die andere Richtung klarzustellen ...
Bei Unklarheiten belastet und daher klagebefugt wären ggfs. nur Fußgänger und E-Rollgedönsfahrer, Radfahrer nicht, die müssen sich das ohne Blauschild ja nicht antun ...
240er leichter loswerden deswegen ... *schulterzuck* Eher nicht wegen der vielfältigen anderen, vorher schon denkbaren Alternativen ...
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Das könnte zusätzliche Möglichkeiten im Klagen gegen eine Benutzungspflicht eröffnen. Denn die Verwaltung hat jetzt eine weitere Möglichkeit zur Verfügung. Die Zahl der Fälle, in denen eine Klage jetzt aussichtsreicher ist als vorher, halte ich aber für sehr gering.
Diese explizite "Nicht-Benutzungspflicht" sehe ich als ein "neues Pfund" in einer Verhandlung. Denn bei der hochnotpeinlichen Frage, warum diese, jetzt in der VwV erwähnte und sehr einfache Möglichkeit dennoch *nicht* gewählt wurde, muss die StVB ja Farbe bekennen. Zumindest in Bayern wurden alle STVBs, Tiefbauämter und Polizeibehörden schon vor Jahren vom Innenministerium über diese Kennzeichnungsmöglichkeit offiziell unterrichtet.
Bleibt zu hoffen, dass ein Richter mal richtig sauer wird und die angemessene Frage stellt: "Warum beziehen Sie diese Möglichkeit nicht in Ihre Entscheidung ein, wo Sie doch genau wissen, dass Ihre Benutzungspflichts-Anordnung hier keinen Bestand haben wird?"
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Zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (neu):
In Jena habe ich das neulich für die Stellen vorgeschlagen, an denen die Straßenbahngleise in flachem Winkel die Fahrbahn queren.
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In der VwV steht "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241."
Also mit einer Aufzählung aller drei Schilder.
Ja, das weiß ich. Gefragt war hier nach einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht. Das ist eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche ohne das Zeichen 240 und daher hatte ich die anderen beiden weggelassen, weil es dafür entweder zwei getrennte Wege oder einen Weg mit klar erkennbarer Teilung braucht, damit man entweder das Zeichen 237 oder 241 weglassen kann.
Ich stimme Mueck zu, dass jede andere Kennzeichnung oder auch Eigenschaft eines Hochbordweges, die erkennbar macht, dass es sich auch (nicht ausschließlich) um eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche handelt, geeignet ist, um einen gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht daraus zu machen. Aber das Thema hatten wir hier ja schon oft. Radwegfurten wären zum Beispiel ein eindeutiger Hinweis, weil es an Gehwegen keine Radwegfurten geben kann.
Bei alledem fehlen mir in der VwV-StVO Kriterien, wann ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht oder eine Gehwegfreigabe überhaupt in Frage kommt (Anzahl Fg, Rf, Breite, Gestaltung von Kreuzungen, ...). Damit wird von den Verkehrsbehörden viel Schindluder getrieben und aggressive Autofahrer erledigen dann den Rest, damit auch ohne Benutzungspflicht niemand auf die Idee kommt, auf der Fahrbahn zu radeln. Solch einen Mist kann man dann nicht einmal wegklagen, weil man dadurch nicht eingeschränkt wird.
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Gefragt war hier nach einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht. Das ist eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche ohne das Zeichen 240
Ich weiß gar nicht, warum alle immer so verzweigfelt nach diesem "gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Z.240" suchen. Der offensichtliche und einzige im Kontext rechtskonform mögliche "gemeinsame Geh- und Radweg ohne Z.240" ist der linksseitig unbeschilderte Bürgersteig, der in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn betrachtet als solcher beschildert ist. Hier kann die StVB dem Fußverkehr aus der unbeschilderten Richtung mit den auf den Boden aufgemalten Piktogrammen nun verdeutlichen, dass ihm Fahrräder entgegenkommen könnten.
Schön, dass die redaktionelle Bereinigung der VwV endlich dieses seit der StVO 1997 missverständliche "Radweg Kennzeichnen" durch "Benutzungspflicht Anordnen" ersetzt hat.
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Der offensichtliche und einzige im Kontext rechtskonform mögliche "gemeinsame Geh- und Radweg ohne Z.240" ist der linksseitig unbeschilderte Bürgersteig, der in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn betrachtet als solcher beschildert ist. Hier kann die StVB dem Fußverkehr aus der unbeschilderten Richtung mit den auf den Boden aufgemalten Piktogrammen nun verdeutlichen, dass ihm Fahrräder entgegenkommen könnten.
Wunschdenken?
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"Wir" müssen ihn nur suchen, wenn die SVB mit "Aber die arme Rentnerin" um's Eck kommt ...
Aber zur Erinnerung den § 2 (4) Satz 2 bis 4:
"... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ..."
Nur bei linken ist die Beschilderung vorgegeben und ist erforderlich, um dort fahren zu DÜRFEN.
Rechts darf man immer, wenn man sich dort einen Rad weg vorstellen kann ...
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daher hatte ich die anderen beiden weggelassen
Bitte kennzeichne bei Zitaten Auslassungen.
Denn Du schließt ja aus der Formulierung darauf, dass es auch vorher gemeinsame Geh- und Radwege ohne 240 geben sollte. Für diesen Schluss sind die beiden anderen Schilder wichtig:
Wenn jemand schreibt "Radwege ohne 240", deutet das für mich stark darauf hin, dass der Autor von der Existenz von gemeinsamen Geh- und Radwegen ausgeht. Denn mit "Radwege" kann der Autor ja nur "Gemeinsame Geh- und Radwege" meinen. Sonst müsste ja 240 nicht explizit erwähnt werden.
Der Satz "Radwege ohne eins der drei B-Pflicht-Schilder" lässt für mich diesen Schluss nicht zu.
Bei der Recherche kam ich gerade noch an einer Anmerkung vorbei:
Im Mai 2017 hat das Bundesverkehrsministerium eine "Klarstellung" (...) vorgenommen, dass durch ein Piktogramm auf der Wegeoberfläche die Einrichtung von gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Benutzungspflicht für Radfahrer/innen für die Behörden möglich ist. Das Piktogramm soll in regelmäßigen Abständen am Boden aufgebracht werden: Oben ist das Zeichen für Fußverkehr, unten das für Radverkehr. Beide werden durch einen Querstrich getrennt, aber ohne umschließenden Kreis, der das blaue Schild (Zeichen 240) mit Benutzungspflicht kennzeichnet. Das Piktogramm ist bisher (August 2018) nicht in die StVO eingeführt, in den Regelwerken ist es bislang nicht vorgesehen. (...)
Die Variante gab es also schon einige Jahre, jetzt wird es offizieller.
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Denn Du schließt ja aus der Formulierung darauf, dass es auch vorher gemeinsame Geh- und Radwege ohne 240 geben sollte.
Wenn es keine gemeinsamen Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht geben sollte, dann hätte man geschrieben:
"Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237 oder 241."
Warum hätte man sonst das Zeichen 240 ebenfalls nennen sollen?
Die Piktogramm-Lösung zur eindeutigen Kennzeichnung gab es vorher in NRW und in Bayern. In Hamburg und teilweise auch in Niedersachsen findet man auch auf der rechten Straßenseite das allein stehende . Damit ist aus meiner Sicht eindeutig angezeigt, dass diese Verkehrsfläche mit dem Fahrrad benutzt werden DARF, aber nicht muss.
Ein weiterer eindeutiger Fall liegt meines Erachtens vor, wenn an einer Kreuzung das Zeichen 240 nicht wiederholt wird, aber der Weg baulich unverändert weitergeht. Einerseits darf man ab einer solchen Stelle zweifellos bis zum nächsten legal auf der Fahrbahn fahren, aber ich bin mir sicher, dass man Radfahrer nicht für eine OWi belangen könnte, wenn sie weiter auf dem Hochbordweg fahren. Schon gar nicht, wenn an der nächsten Kreuzung wieder ein steht.
Dann gibt es natürlich noch die ganzen Stellen, die von den Tiefbauämtern und Verkehrsbehörden vermurkst wurden. Meine Auseinandersetzung mit der Stader Behörde nahm ihren Anfang im berühmten Kuhweidenweg. Dort wurde nach längerer Diskussion die Benutzungspflicht aufgehoben und Fahrradpiktogramme auf die Fahrbahn gemalt. Auf eine Klarstellung durch , dass der "Radweg" nun keiner mehr ist, hat man aber leider verzichtet. Immerhin hat man auch zunächst die Radwegfurten am Kreisverkehr am Ende der Straße entfernt. An den anderen Kreuzungen gab es ohnehin keine. Nun hat man in der Straße aber ein neues Logistikzentrum gebaut und an dessen Zufahrten (tattaaa!!!) Radwegfurten markiert. Auch vorher sind da weiterhin mindestens 50% der Radfahrer weiterhin -nun illegal- auf dem Gehweg gefahren und es gab im vergangenen Jahr auch einen Unfall.
Ich bin überhaupt nicht verzweifelt auf der Suche nach gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Benutzungspflicht, wie Th(oma)s mir anscheinend unterstellen möchte, sondern ich habe ganz im Gegenteil große Sorge, dass die neu geschaffene Möglichkeit inflationär eingesetzt werden wird, um alle möglichen Kackwege wieder zu "Radwegen" zu machen, gegen die man nicht einmal mehr klagen kann.
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Warum hätte man sonst das Zeichen 240 ebenfalls nennen sollen?
Der Grund könnte tief in der Semantik der verwendeten Begriffe liegen. Wenn NUR 240 genannt wird, ist der Auto recht eindeutig von der Existenz von nicht b-pflichtigen Geh- und Radwegen ausgegangen.
Wenn dort alle drei Schilder aufgezählt werden, funktioniert dieser Schluss mMn nicht. Die Diskussion über diese sprachliche Feinheit könnte Seiten füllen.
Genau wegen solchen Meinungsverschiedenheiten finde ich sauberes Zitieren wichtig.
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Ist jemandem aufgefallen, dass es unterschiedliche Interpretationen von "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" gibt?
Interpretation 1: "das sind Flächen, die exklusiv dem Radverkehr gewidmet sind", das heißt: keine andere Verkehrsart ist zulässig
Interpretation 2: "das sind Flächen, die vom Radverkehr benutzt werden dürfen oder müssen, auch wenn dort andere Verkehrsarten zulässig sind"
Das kennen wir aus der Diskussion: Ist eine Verkehrsfläche mit VZ 240 ein »Radweg«? Lesart 1 sagt nein, Lesart 2 sagt ja.
Meines Wissens lehnen einige Foristen die Bezeichnung von VZ 240 als »Radweg« kategorisch ab, weil dort Fußgänger legal herumgehen oder -stehen dürfen und man als Radverkehr ihnen faktisch nachrangig ist.
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Ist jemandem aufgefallen, dass es unterschiedliche Interpretationen von "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" gibt?
Es ist schade, dass die VwV keine Begriffsdefinition enthält.
Zumindest die Definition von "Radweg" kann man eingrenzen:
Zitat von VwV zu §2 Rnr 8Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.
Ob auch ein Radweg ist, geht daraus leider nicht hervor.
Zu "für den Radverkehr vorgesehene Flächen":
Vor dem obigen Hintergrund und mit Rnr 30 zu § 2 sind wohl recht eindeutig alle drei Führungsformen gemeint.
Eigentlich müsste man dann aber die Fahrbahn auch dazu zählen. Denn bei 240 fahren Radfahrer als untergeordnete Verkehrsart. Wenn man das als "für den Radverkehr vorgesehen" betrachtet, sollte man die Fahrbahn genauso benennen. Denn dort ist der Radverkehr sogar gleichberechtigt.
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Wer von euch ist der Meinung, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, in folgenden Situationen in dieser Fahrtrichtung auf dem Sonderweg rechts neben der Fahrbahn zu fahren?
Fall1: Mapillary
Die Bedeutung des allein stehenden ist in der StVO nur für die Freigabe linksseitiger Radwege definiert und es handelt sich zweifellos auch um einen Weg, auf dem man zu Fuß gehen darf/soll/muss. Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht aber nicht und man darf dort auch auf der Fahrbahn fahren.
Fall2: Mapillary
Hinter der Einmündung von rechts steht kein , also darf man ab dort auf der Fahrbahn fahren. Ab er muss man es auch? So sieht es an der Kreuzung vorher aus: Mapillary und so an der nächsten Kreuzung: Mapillary jeweils mit .
Für den Fall, dass ihr der Meinung seid, dass man auf den gezeigten Wegen mit dem Fahrrad fahren darf: Wie würdet ihr dieses Konstrukt nennen?
Falls ihr der Meinung seid, dass Radfahren auf diesen Wegen eine Ordnungwidrigkeit darstellt, würde mich eure Begründung interessieren. Am besten mit Angabe der TBNR.
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in beiden Fällen vertrete ich die Ansicht, dass auf der Nebenfläche mit dem Rad gefahren werden darf.
in beiden Fällen vertrete ich die Ansicht, dass auf der Fahrbahn gefahren werden darf.
in beiden Fällen wäre das für mich ein gemeinsamer Geh- und Radweg.
Einzige Einschränkung:
Die Einordnung der Wegeklasse im 2. Fall hängt maßgeblich davon ab, an welcher Stelle ich auf diesen Weg treffe. Komme ich aus der Seitenstraße und weiß nichts von einem 200m weiter die Straße runter: es wäre für mich ein reiner Gehweg.
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Komme ich aus der Seitenstraße und weiß nichts von einem 200m weiter die Straße runter: es wäre für mich ein reiner Gehweg.
Ich komme immer aus der Seitenstraße und fahre dort auf die Fahrbahn, um dann über die Linksabbiegespur abzubiegen. Dank fehlendem ist das direkte Linksabbiegen auch eindeutig legal.
Würde ich zum ersten Mal in Stade Fahrrad fahren und aus der Nebenstraße auf diesen Weg treffen, würde ich mich zumindest darüber wundern, warum man entlang des Gehweges Radwegfurten angebracht hat. An der nächsten Kreuzung würde ich wohl merken, dass man lediglich das vergessen hat.
Alle anderen außerhalb dieser Forumsblase halten das selbstverständlich für einen Radweg, weil er genauso aussieht wie alle anderen in den letzten 15 Jahren neu gebauten "Radwege" auch. Dort, wo es nach Aufhebung der Benutzungspflicht nicht mehr gewollt ist, dass Radfahrer auf solchen Wegen fahren, wäre daher meiner Meinung nach auch eine Klarstellung durch ein erforderlich, wenn der Weg sich baulich nicht von der ortstypischen Gestaltung von "Radwegen" unterscheidet.
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