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Welche Möglichkeiten gibt es, gegen solche Hindernisse vorzugehen? Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Umlaufsperren sind Verkehrseinrichtungen, für die die allgemeinen Vorgaben der VwV-StVO zu den §§39-43 gelten:
1. Sie sollen allgemeine Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. -> Eine allgemeine Verkehrsvorschrift ergibt sich z.B. aus §10 und die Behörde könnte die Umlaufsperre als "sinnvolle Ergänzung" betrachten, damit Radfahrer nicht ungebremst von einem eigenständig geführten Weg auf eine Fahrbahn einfahren. In den wenigsten Fällen dürfte das angemessen sein, aber gibt es Fälle, wo die Behörde damit durchkäme?
2. Sie sollen nicht nur die gesetzliche Regelung wiedergeben oder eine Regelung, die bereits durch ein anderes Verkehrszeichen erreicht wird -> z.B. die Einfahrt durch Kfz unterbinden, wenn dies bereits mit oder untersagt ist. Abweichungen davon nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde.
3. Nur dort, wo es nach den Umständen geboten ist. (siehe 1.)
4. Besonderes Augenmerk auf die Sicherheit: Verkehr sinnvoll lenken, Verkehr sicher führen. -> Da Hindernisse selbst eine Gefahrenquelle darstellen, müsste der Einsatz von Umlaufsperren eine deutlich höhere Gefährdung verhindern, was in der Anordnung begründet sein müsste. Käme die Behörde damit durch, dass die Sperre keine Gefährdung darstellt, wenn die Ausführung den technischen Regelwerken (ERA) entspricht?
5. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist zu erhalten, also auch die Flüssigkeit des Radverkehrs. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. -> Hier könnte die Behörde wieder mit dem Argument kommen, dass die Hindernisse die Flüssigkeit des Radverkehrs behindern dürften, wenn sie der Sicherheit dienen.
6. Bei Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ... soll im einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekannt gibt. -> Ist das Verkehrsblatt einsehbar? Hier kann es also unterschiedliche Vorgaben in den Bundesländern geben. Der Stand der Wissenschaft und Technik ergibt sich ansonsten auch aus den ERA 2010, wo Umlaufsperren nur als allerletztes Mittel angesehen werden.
7. Die Ausführung der Verkehrszeichen (gilt sinngemäß auch für Verkehrseinrichtungen) darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen. -> Also keine zusammengenagelten Holzbretter, Betonkübel, Findlinge ...
8. Verkehrszeichen ... müssen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein. Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen.
Gibt es Präzedenzfälle, wo erfolgreich gegen solche Sperren geklagt wurde? Kann man auch eine Umlaufsperre als Beschränkung des fließenden Verkehrs betrachten und sich auf §45 berufen? Kennt ihr vielleicht sogar Urteile?
Ein paar Beispiele in unterschiedlichen Situationen.
Hier führt ein eigenständiger Weg abschüssig auf eine Hauptstraße zu, kurz neben einem Kreisverkehr.
Hier beginnt ein eigenständiger Geh- und Radweg, der eine interessante Abkürzung für den Kfz-Verkehr (Mofas, Motorroller) darstellt, die dort auch häufig anzutreffen sind. Autos habe ich darauf noch nicht gesehen, weil auf der Hälfte des Weges eine Holzbrücke mit steilen Rampen überquert werden muss. Befahren mit Kfz. ist durch verboten.
Aus der anderen Richtung, kurz vor der Brücke. 1 km vorher steht mit Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei"
Auch hier ein eigenständiger und ebenfalls abschüssiger Weg vor der Querung einer hauptsächlich im Berufsverkehr etwas stärker befahrenen Straße. Die Fahrrad-Route verläuft hinter der Querung (mit FGÜ) geradeaus weiter.
Am Ende der Holzbrücke ein Poller, an dem sich kürzlich ein sechsjähriger Junge auf dem Fahrrad verletzt hat:
"Verkehrsberuhigung" durch Betonkübel:
Dass es auch ganz anders funktioniert, kann man hier sehen: