https://www.biohybrid.com/de/bio-hybrid/bestellen/
Autsch! 9500 Euronen für ein "Ding". Das kann doch bei den gegenwärtigen Subventionen für E-Autos nicht mithalten? Oder krieg ich da auch 6000 Euro geschenkt? Wenn nein, warum nicht?
https://www.biohybrid.com/de/bio-hybrid/bestellen/
Autsch! 9500 Euronen für ein "Ding". Das kann doch bei den gegenwärtigen Subventionen für E-Autos nicht mithalten? Oder krieg ich da auch 6000 Euro geschenkt? Wenn nein, warum nicht?
Die haben es ja sogar geschafft, die Leicht-KFZ wie Twizzy und Twike aus der Förderung rauszuhalten, auf den Altmaier kannste Dich halt verlassen.
Im Ergebnis gibt es dann so etwas wie hier:
https://ecomento.de/2020/12/04/sud…in-deutschland/
9000€ nach Abzug Förderung. Da sind weder Twizy noch Bio-Hybrid mehrheitsfähig. Steuern sollten ja Lenkungswirkung entfalten - das tun die hier in genau der falschen Richtung.
Und um hier noch was in Richtung Fahrrad loszuwerden. Ist sicher nur ein böser Zufall, dass die Lastenradförderung in NRW so aufgebaut ist, dass sie nicht mit einer Firmenleasing kompatibel ist. So ein E-Bullit, Urban Arrow oder Riese Packster ist ja preislich auch nicht weit davon weg.
Wie heißt nochmal der Umweltminister? Gibts sowas überhaupt noch? Das letzte, an das ich mich erinnern kann, ist ein Herr Töpfer, der mit einer Badekappe in den Rhein gesprungen ist...
Nutzung Fahrradweg in Deutschland: Ja
Also das wird nun wirklich spannend...
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ad 3): aber für die Wahnweste
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Zu 4: Besonders gut gefallen mir immer die Webseiten, die sagen: "Sie haben gewählt "keine Cookies außer notwendig". Damit wir diese Einstellung für alle unsere Partner speichern können, müssen Sie Cookies von Drittanbietern akzeptieren. Dies können Sie im Browser einrichten."
Ja nee klar.
das mit der "POI I7FI"-Jacke:
nunja, im FR-Artikel steht, dass die Polizei am Anfangsverdacht festhalte.
Das sehe ich prinzipiell nicht als fehlerhaft an. Denn richtigerweise entscheidet die Staatanwaltschaft über sowas.
hm.
Nochmal Autsch
ZitatWie beim E-Bike ist weder Führerschein noch Zulassung nötig und man darf auf den Radwegen fahren.
In dem Fall stimmt es aber. Mit dem Ding muß man einer Benutzungspflicht für Radwege nur seltenst bzw. gar nicht nachkommen.
Wobei mich ärgert, dass selbst sogenannte Fachportale so ungenau in der Begrifflichkeit sind:
Es ist kein E-Bike, selbst wenn umgangssprachlich dieser Begriff gängig ist. Ein E-Bike fährt schneller als 6 km/h ohne Kraftanstrengung und bedarf je nach Vmax eines Versicherungskennzeichens oder gar einer Zulassung und entsprechender Fahrerlaubnisse.
Der Artikel meint "Pedelec", was de facto zwar einen unterstützenden Motor hat, aber de iure ein Fahrrad ist, sofern die Nenndauerleistung nicht höher als 250 W beträgt und bis 25 km/h die Unterstützung sukzessive gemindert wird bis 0 Prozent.
Schade, dass es keine L1e-b-Version (sog. "S-Pedelec") gibt, das hätte ich evtl. interessant gefunden.
In dem Fall stimmt es aber. Mit dem Ding muß man einer Benutzungspflicht für Radwege nur seltenst bzw. gar nicht nachkommen.
Meinst du wegen Unzumutbarkeit? Wenn's offiziell ein Fahrrad ist, hätte ich gedacht, dass es der Benutzungspflicht unterliegt...
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
23 | Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen; |
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;
Das ist aber durch das "sollen" sogar weniger verbindlich als die Reglungen, wann die Zeichen aufgestellt werden dürfen. Auf die Verkehrsteilnehmer selber hat es gar keine Wirkung, da zählt nur die Stvo, die Verwaltungsvorschriften dazu richten sich ausschliesslich an die Behörden.
Im übrigen, wenn "die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist" müsste laut der Rechtsprechung auch für alle "normalen" Fahrräder gelten.
Das tut es ja auch. Nur ist das mit "normalen" Fahrrädern eben schwerer zu erreichen.
Als beste Analogie fällt mir noch der Vergleich zu Velomobilen ein, die ja auch als Fahrräder gelten. Die meisten Radwege sind mit diesen/für diese unzumutbar. Für einzelne Radfahrstreifen mag man noch eine Benutzungspflicht herleiten können, zumeist mangelt es aber an deren Stetigkeit. Und hellseherische Fähigkeiten auf unbekannten Strecken, ob ein solcher hinter der nächsten Kurve für das Gefährt zur unentrinnbaren Sackgasse mutiert, aus der man dann rückwärts sein Fahrzeug zurückschieben muß, kann auch niemand erwarten.