Die 54. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung, sofern wir denn von ihrer Gültigkeit ausgehen, brachte uns ja das lustig aussehende Zeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“.
Auf Twitter kursieren seit einiger Zeit Fotos von dem neuen Verkehrszeichen aus dem Stuttgarter Raum, wobei ich mir nicht sicher bin, welche davon echt oder gefälscht sind. Das hier scheint echt zu sein:
Diese hier wohl auch:
Ein paar andere halte ich wiederum für Photoshop-Arbeiten aus dem Drucker.
Die Böblinger Straße in Stuttgart bin ich allerdings auch schon mal mit dem Rad hinaufgeschnauft. Das ist alles andere als angenehm, man wird auf diesem engen Schutzstreifen eingeklemmt, bei etwas mehr Abstand zu den parkenden Kraftfahrzeugen noch enger überholt, bei noch mehr Abstand zu den parkenden Kraftfahrzeugen von hinten angehupt und überdies geht’s auch noch unablässig den Berg hoch.
Wir hatten hier doch vor einigen Jahren mal eine Faustregel für Schutzstreifen entwickelt: Wo die Fahrbahn breit genug für Schutzstreifen ist, braucht man keine Schutzstreifen. Wo sie zu eng ist, sind Schutzstreifen ohnehin nicht zulässig. Nun kann ich mir vorstellen, dass das Radfahren auf der Böblinger Straße ohne Schutzstreifen noch unangenehmer ist als in der jetzigen Form, bei der dem Kraftfahrer wenigstens signalisiert wird, dass die Anwesenheit von Radfahrern grundsätzlich mit rechten Dingen zugeht.
Aber grundsätzlich denke ich mir, dass hier eine ähnliche Regelung greift: Wo Zeichen 277.1 aufgestellt wird, wäre das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ohnehin unzulässig — dort müssten die in § 5 Abs. 4 StVO definierten Überholabstände genügen. Nun ist es bekanntlich illusorisch, dass diese Abstände beim Überholen eingehalten werden, aber ich mag nicht so richtig glauben, dass Zeichen 277.1, sofern es denn am Lenkrad überhaupt wahrgenommen wird und bekannt ist, an dieser Problematik etwas zu ändern vermag.
Insofern meine Frage: Gibt es denn irgendwo Strecken, auf denen grundsätzlich Radfahrer mit dem vorgeschriebenen Abstand überholt werden können, aus irgendeinem Grunde aber dennoch die Aufstellung von Zeichen 277.1 angezeigt wäre?