Ein Vz 260 ist aber nun mal was ganz anderes als ein Vz 240.
Das betrifft nicht nur die Verkehrsarten (nur 240 sperrt bspw. auch Reiter und Kutschen etc., innerorts auch Mofas), sondern auch das Verhalten der Verkehrsarten (Fußgänger am Rand nach § 25 beim 260, bevorrechtigt auf ganzer Breite dagegen beim 240).
Das sind doch seeehr fiktive Auswirkungen, die sich erst bei geduldiger Analyse im Elfenbeinturm bei der Auslegung der Verordnungstexte zu den Verkehrszeichen einstellen. Die von dir hier als gegeben unterstellte Wirkung dürfte in der Praxis weder von den Behörden beabsichtigt, noch irgendwo auf der Straße real zu beobachten sein. Ich bin deshalb außerdem auch der felsenfesten Überzeugung, dass insbesondere die Schuldfrage im Zivilprozess nach einem Crash zwischen Fußgänger und Radfahrer auf einer derart KFZ-beschränkten Strecke in keinster Weise von der konkreten Art der Beschilderung abhängen wird.