Beleuchtung, StVZO und die Polizei.

  • Wobei die Formulierung schon ganz schöner Kappes ist, wenn gleich im nächsten Satz steht, dass sie abnehmbar sein dürfen. Kommt die Polizei dann mit zu mir nach Hause, um die Einsatzbereitschaft meiner Akkulampen zu prüfen?

  • Beim Auto darfst du gerade jenes eben nicht, Yeti.


    Wenn zwei zusätzliche Scheinwerfer auf dem Dach für Walddurchfahrten montiert sind, diese vom TÜV abgenommen und nicht funktionsfähig sind, dann zählt das als nicht funktionsfähige Beleuchtung.

    Da sehe ich aber einen Unterschied. Zusätzliche Scheinwerfer auf dem Autodach erfüllen nunmal nicht die Funktion des vorgeschriebenen Abblendlichts und können dieses daher auch nicht ersetzen.

    Das abnehmbare Akkulicht am Fahrrad ist aber keine Zusatzbeleuchtung sondern erfüllt alle Forderungen der vorgeschriebenen Fahrradbeleuchtung.

    Wie wäre es denn, wenn ich zwei unabhängige Dynamo-betriebene Lichtanlagen am Fahrrad hätte und davon jeweils nur eine in Betrieb wäre? Ist das erlaubt? Und was wäre, wenn nur eine der beiden Lichtanlagen funktionieren würde? Wo wäre der Unterschied, wenn die funktionierende Lichtanlage mit Akkus betrieben würde? Warum dürfte man das Akkulicht nur dann abnehmen, wenn sonst gar kein Licht am Fahrrad vorhanden ist?

    Na ja egal, sinnvoll ist diese Auslegung nicht, dass die Beleuchtung an Fahrrädern auch am hellichten Tage funktionieren muss.

  • Zitat

    Na ja egal, sinnvoll ist diese Auslegung nicht, dass die Beleuchtung an Fahrrädern auch am hellichten Tage funktionieren muss.

    Ich find das schwierig, weil ich unbeleuchtete Radler nicht leiden kann. Nachts nicht, im Tunnel auch nicht.

    Ich verstehe die Argumentation andererseits völlig, weil ich auch auf Strecken unterwegs bin auf denen nunmal kein Tunnel vorkommt. Solche "Absichtserklärungen" dürfen aber bei der Kontrolle eigentlich keine Rolle spielen.

    Wenn eine Beleuchtung vorgeschrieben ist, dann muss sie halt hin (oder im Fall von Stecklicht halt mitgeführt werden). Das ist deswegen sinnvoll, weil der Wetterumschwung dazu führen kann, dass ich früh bei hellem Licht zur Arbeit komme aber es Abends halt stark regnet. Oder neblig ist. Oder ich bei der Überlandfahrt wegen einer Umleitung durch einen Stadtteil will, in dem ein unbeleuchteter Fußgängertunnel (Rad frei) vorkommt.

  • timovic : Ist das mit dem "nicht mehr mitführen müssen" sicher? https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

    Zitat

    [...](2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen. [...]

    In Absatz 1 steht irgendwas von Lichttechnischen Anlagen und bei abnehmbar gilt Absatz 2, Satz 4. Das ist der, den ich oben hervorgehoben habe, wenn ich mich nicht verzählt habe. Da steht in der Tat: nur wenn es die Sichtverhältnisse erfordern.

    Aber damit ist doch Satz 2 nicht aufgehoben: [...] sowie ständig einsatzbereit sein. Das geht m.A. nach nur, wenn dabei. Damit ist nur geregelt, dass die Lampe eben in der Tasche bleiben darf bis es dämmert, dann aber ans Rad muss.

  • Bei der Recherche der Änderungenist mir gerade noch etwas aufgefallen, das vielleicht noch nicht jeder mitbekommen hat:

    Das klare Verbot von zusätzlichen Leuchten ist entfallen. Darf man jetzt wirklich wie ein Weihnachtsbaum herumfahren? Natürlich nur bei entsprechender K-Nummer auf den Leuchten.

    Zur Mitführungspflicht:

    Die Presseartikel zur Änderung beinhalteten damals die eindeutige Aussage, dass die Lampen nicht mehr ständig mitgeführt werden müssen.

    Aus dem Wortlaut der StVZO bin ich mir nicht mehr so sicher. Zumindest früher gab es bei Rennrädern die klare Anforderung, die Lampen ständig mitzuführen. Das ist jetzt entfallen.

  • Was bin ich froh, dass ich weder Anwalt noch Richter bin. Dei Deutsche Sprache ist manchmal echt beeindruckend vielschichtig (jaja.. haben meine Lehrer damals auch gesagt).

    Ich würde dennoch den Versuch starten zu argumentieren, dass die beiden Kommas und das "sowie" als gleichwertige Teile jeweils einen neuen Punkt der Auflistung beginnen. Aber ich finde die Muecksche Interpretation gut.

  • Gab es eigentlich schon mal im Sommer am hellen Nachmittag innerorts eine systematische Kontrolle bei Autos, ob die Nebelschlussleuchte und das Fernlicht funktionieren?

    Ich bin mal vor Ewigkeiten mit meinem Polo in eine stationäre Verkehrskontrolle geraten und musste auch mal kurz den Rückwärtsgang einlegen, damit jemand gucken konnte, ob der Rückfahrscheinwerfer funktioniert. Dennoch gehe ich nicht davon aus, dass das regelmäßig kontrolliert wird. Bei Radfahrern ist das ja eher Tradition, weil ja angeblich alle Radfahrer nachts ohne Licht fahren.

  • Es wird wohl niemand bestreiten, dass die Quote von technischen Mängeln bei Fahrrädern viel höher ist als bei Autos. Häufigere Kontrollen finde ich da durchaus angemessen.

    Bei Autos hingegen bin ich immer wieder erschrocken über den Anteil der Fahrer ohne Führerschein. Das könnte man auch mal häufiger kontrollieren. Ich selbst habe überhaupt erst eine einzige allgemeine Verkehrskontrolle erlebt.

  • Leider kennen viele Beamte die aktuelle Gesetzeslage immer noch nicht.

    Im Mai 2021 wurde die Aktion sicher.mobil.leben von der Polizei landesweit gestartet. Hierbei wurden wohl zahlreiche Bürger unschuldig verwarnt.

    Begleitet wurde die Aktion mit mehreren Presseberichten, in denen sich die rechtlich falschen Aussagen der Beamten widerspiegeln.

    "Das Fahrrad muss zu jeder Tageszeit mit Licht ausgestattet sein.", sagte eine Beamtin des Operativen Ergänzungsdienstes der Polizei, der wie die Polizei-Inspektion Süd am Minoritenweg ansässig ist.

    Bei den Kontrollen in Erlensee, Rodenbach und Langenselbold war oft die fehlende Beleuchtungsausstattung zu bemängeln. Polizeioberkommissarin Julia Koch und Polizeioberkommissar Jochen Wiegard informierten die Radfahrer darüber, dass auch eine abnehmbare Beleuchtung immer - auch am hellichten Tag - mitgeführt werden müsse.

    "Eine funktionierende Beleuchtung, Reflektoren und eine Klingel müssen alle Fahrräder aufweisen, die auf der Straße unterwegs sind."


    Erlaubt sind auch batteriebetriebene Stecklichter. Die muss man immer mitführen. Auch bei Tag.

    Die Verkehrswacht Regensburg e.V. verbreitet wissentlich noch die alte Gesetzeslage von 2017.

    Die falschen Informationen in den Medien korrigiert die Polizei auf Bitten meinerseits nicht.

    Meinem Erachten nach führen aber diese dazu, dass sich zu Unrecht verwarnte Bürger schlechter gegen die ausgesprochene Verwarnung wehren können und zugleich in der Öffentlichkeit diffamiert werden.

    Seitens der mich kontrollierenden Beamtin wurde gar versucht mir im Nachgang einzureden, dass es zum Kontrollzeitpunkt „Sichtverhältnisse“ (welche sie nicht definieren konnte/wollte) herrschten, die dann doch ein Anbringen und Einschalten erfordert hätten. Dies war absolut absurd, da nachweislich auch die von der Polizei eingesetzte Fahrradstaffel ohne eingeschaltetes Licht unterwegs war - TV Ostbayern am 05. Mai 2021 „Rad-Aktionstag: Kontrolle von Fahrradfahrern in Regensburg“ von Mia Veigel (Min. 1:07) und die Beamtin während der Kontrolle klarstellte, dass sie lediglich ein Anbringen und kein Einschalten des Lichtes fordere.

    Auf meiner Internetseite habe ich die Belege für Interessierte ausführlicher zusammengetragen.

  • Auf meiner Internetseite habe ich die Belege für Interessierte ausführlicher zusammengetragen.

    Hat denn einer der von dir Angesprochenen/Angeschriebenen zugegeben, dass es tagsüber bei hellem Sonnenschein keine Mitführpflicht gibt? Dass ein Strafgeld wegen nichtvorhandener Beleuchtung also rechtlich gar nicht zulässig ist, wenn die Sichtverhältnisse den Betrieb nicht erfordern?

    Ich kenne dazu von Sluka einen Artikel, aber selbst der schreibt ja:

    Zitat

    Man muss diesen Satz zwischen anscheinend entgegengesetzen Sätzen wie »Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind.« (Absatz 1 Satz 1) und »Die lichttechnischen Einrichtungen müssen [...] ständig einsatzbereit sein« (Absatz 2 Satz 2) finden und den Zusammenhang richtig interpretieren.

    https://fahrradzukunft.de/26/neufassung-…licht-entfaellt