Als Vorgeschichte zu diesem Thema empfehle ich die Lektüre des Nachbarthreads: Ich wurde am 30. August 2018 beim Missachten einer roten Ampel erwischt, an der ich beim Umschalten von grünes auf rotes Licht nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Mein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde am Amtsgericht Hamburg verhandelt und verlief eher ernüchternd — als Radfahrer dürfe ich mich einer grünen Ampel nur so langsam nähern, dass ich rechtzeitig vor dem Umschalten auf rotes Licht anhalten könne. Im Zweifelsfall wäre Schrittgeschwindigkeit angesagt.
Aus der Nummer komme ich nun nicht mehr heraus. Ich habe den Einspruch nicht zurückgenommen und bekomme stattdessen für weitere 30 Euro die schriftliche Ausfertigung des Urteils.
Gegen dieses Urteil besteht nun die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht. Drüben im Verkehrsportal hat Uwe W das freundlicherweise genau aufgeschrieben.
Ich habe bis Montag, den 11. Februar 2019 Zeit, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu stellen. Ab der Zustellung des schriftlichen Urteils habe ich dann vier Wochen Zeit, den Zulassungsantrag zu begründen.
Sofern sich das OLG Hamburg mit der Sache befassen möchte, könnte man über diesen Weg endlich einmal in Erfahrung bringen, was denn nun das angestrebte Verhalten für Radfahrer bei Ampeln ohne Gelbphase ist.
Die Kombination aus § 3. Abs. 1 StVO und § 1 Abs. 2 StVO lasse ich nicht gelten. Wenn der Verordnungsgeber wollte, dass ich vor Lichtsignalanlagen mit Schrittgeschwindigkeit radle, hätte er das deutlich gemacht, aber ich habe weder in den Begründungen der Änderungsverordnungen der Straßenverkehrs-Ordnung noch den einschlägigen Kommentaren auch nur einen Hinweis darauf gefunden, dass er derartiges im Sinn hatte. Sogar im benachbarten Österreich müssen Radfahrer lediglich an so genannten ungeregelten Kreuzungen auf zehn Kilometer pro Stunde herunterbremsen, nicht aber vor grünen Ampeln.
Das Kostenrisiko beträgt für diesen Schritt maximal hundert Euro, das heißt, mit dem Bußgeld von 60 Euro und den Gebühren und Auslagen von 25,50 Euro sowie der Ausfertigung des Urteils für 30 Euro sind wir dann bei 215,50 Euro. Das wird langsam ziemlich happig, aber Recht haben gibt es nunmal nicht umsonst.
Problematisch ist für mich nun nicht unbedingt der finanzielle Aspekt, auch wenn ich mir mit dem Geld sicherlich schöneres vorstellen könnte, es mangelt mir eher an Hilfe, um die Begründung wasserdicht zu formulieren.
Darum zwei Fragen:
- Besteht grundsätzliches Interesse innerhalb dieser Hamburger Fahrradwelt, die Frage nach Schrittgeschwindigkeit vor roten Ampeln weiter nach oben zu eskalieren?
- Hat jemand das notwendige juristische Hintergrundwissen oder kennt jemand jemanden, der jemanden kennt?