Beiträge von mir

    Ich spiele jetzt mal Kassandra: Das Problem, das ich sehe, ist, dass die Rechtsbeschwerde nur möglich ist, wenn sie der Rechtsfortbildung dient. So sieht das ganze aber nicht nach einer Grundsatzfrage aus, wie schnell Radfahrer an die Ampel fahren dürfen, sondern nach einem einfachen Fehler im Urteil. Der nicht per Rechtsbeschwerde angreifbar ist.

    Der Rechtsanwalt muss also so argumentieren, dass er die Begründung als unvollständig herausstellt. Es fehlt, warum unter den gegebenen Beobachtungen der Rotlichtverstoß schuldhaft erfolgte. Nach dem Prozessverlauf liegt die Begründung darin, dass das Gericht der Meinung ist, dass Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit auf Ampeln zufahren dürfen. Das wiederum wäre zur Rechtsfortbildung angreifbar.

    Zu den generellen Problemen der Rechtsbeschwerde gibt es einen ausführlichen Artikel bei Burhoff

    Ein Detailproblem liegt darin, wie der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog abgefasst ist. Beim Gelblichtverstoß gibt es nur die Variant "Obwohl eine gefahrlose Bremsung möglich gewesen wäre, ..." Der Polizist kann da gar nicht erst etwas anderes zur Anzeige bringen, es geht nicht.

    Dasselbe wäre beim Rotlichtverstoß für Radfahrer auch anzubringen, damit wäre dies geklärt. Leider fehlt diese Klarstellung.

    Das Urteil ist frustrierend.

    Ich sehe als Hauptproblem an, dass die Gerichte die Bußgeldsachen im Fließbandverfahren abfertigen und sich wenig mit den Argumenten auseinandersetzen, zumindest wenn ich mir so ansehe, was man gelegentlich im Verkehrsportal lesen kann. Um durchzudringen braucht man einen Anwalt, weil man anders nicht ernst genommen wird. Vielleicht gar einen Sachverständigen, der dem Gericht vorrechnet, dass es auch bei beliebig niedriger Geschwindigkeit nicht geht, eine rote Ampel sicher zu vermeiden. Erfahrungsgemäß bleibt man aber auf den Kosten sitzen, weil das Gericht dann meint, dass es den Anwalt/Sachverständigen nicht gebraucht hätte.

    Ja, tolle Logik, ich weiß.

    Außerdem haben die Juristen irgendwie eine eigene Art, sich auszudrücken, die einem als Techniker mitunter fremd ist.

    Ich rate also dringend davon ab, ohne Anwalt weiter vorzugehen. Da geht's einem nur genauso wie vor dem Amtsgericht. Und man braucht einen Anwalt, der einen versteht und der engagiert ist. Man muss aber tatsächlich damit rechnen, dass man auf den Kosten sitzen bleibt.

    Für meine seltener benutzten "Zweiträder" tut es eine Akkulampe. Für ein Rad, das ständig in Benutzung ist würde ich aber einen Nabendynamo empfehlen. Zumindest wenn's um normales Radfahren geht. Das Aufladen nervt einfach auf Dauer.

    Der Unterschied zwischen Städten ist ziemlich groß. Ich war früher viel in Nürnberg unterwegs, da war knappes Überholen Standard und aggressives Verhalten (Beschimpfungen, Androhung von Prügeln) ca. einmal die Woche normal. Das war in der Zeit, als ich mit S-Pedelec fuhr, besonders ausgeprägt (nun, eigentlich kein Radverkehr, aus Autofahrersicht aber halt doch irgendwie). Immerhin, da kann man einfach bitten, doch bei der Polizei Anzeige zu erstatten, dafür ist das Kennzeichen doch da ...

    In Erlangen wiederum, eine Nachbarstadt mit knapp über 100.000 Einwohnern, ist das wiederum selten und mit Autofahrern wird der Verkehr so langsam schon geradezu partnerschaftlich (meine Wahrnehmung, andere behaupten anderes - vielleicht werde ich auch schon altersmilde oder bin überdurchschnittlich abgehärtet). Knappe Überholmanöver von Autofahrer sind so selten, dass ich mich dieses Jahr an keines erinnern kann. Ich habe überhaupt mehr Konflikte mit Radfahrern und Fußgängern als mit Autofahrern, obwohl ich Radwege vermeide. Einzelne extreme Verkehrsteilnehmer gibt es trotzdem, insbesondere wenn man mal einen Radweg rechts liegen lässt ... das ist aber halt nicht das prototypische versehentliche knappe Überholen, sondern Oberlehrerverhalten. Dafür bin ich 2018 zweimal mit Geisterradlern kollidiert, die um eine uneinsichtige Ecke fuhren.

    Eben, was machen bitte S-Pedelecs? Eine Schleife, die Fahrräder nicht erkennt, erkennt aber auch keine S-Pedelecs. Die Stadt dagegen räumt ein, dass sie Bescheid weiß und nichts tut. Selten sieht man einen so deutlich ausgedrückten Wunsch, im Falle eines Unfalls mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen, die dann klärt, wer genau tätig hätte werden sollen.

    Außerdem kann eine Radwegbenutzungspflicht situativ entfallen, wenn der Radweg unbenutzbar wird oder eben der Radweg gar nicht da lang führt, wo man hin will. Solange kein Verbot für Radverkehr besteht, muss die Ampel auch auf Radverkehr reagieren. Allerdings würde ich bei einer Anfrage erwarten, dass die Behörde dann eben Z 254 aufstellt. Witzig wird's, wenn das Fahrbahnverbot dann wiederum mit der Ampelschaltung begründet wird.