Vielen Dank für die Rückmeldung, sie erklärt manches, wirft damit einige weitere Fragen auf:
Ich denke, dass es genügend Radfahrer gibt, die den Radweg nicht benutzen, obwohl eine Benutzungspflicht besteht
Ist bekannt, daß nach §2 (4) StVO eine Radwegbenutzungspflicht im Grundsatz eben nicht besteht?
Ist bekannt, daß sich damit die Rechtslage grundlegend bei Radwegen von der bei Radfahrstreifen unterscheidet?
Womit sich logischerweise Schwierigkeiten ergeben, welchen Straßenteil Radfahrer präferieren, wenn sie frei wählen könnten, weil der Verordnungsgeber nunmal unterschiedliche Vorgaben zu deren Benutzung macht, also eine solche freie Wahl bei Radfahrstreifen gar nicht zuläßt (im Unterschied zu Schutzstreifen)?
Ist bekannt, daß Radwege und Radfahrstreifen (fast) nie gemeinsam im selben Straßenabschnitt für eine Richtung vorkommen? Das wäre ja auch sinnfrei, weil man einen Radweg in einem solchen Fall gar nicht benutzen dürfte, denn es ist ja der Radfahrstreifen zu benutzen.
Das mal vorab, mir und anderen fallen wahrscheinlich noch mehr Fragen ein.