Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

  • Gerade im Bundesgesetzblatt gefunden:

    Über den ganzen Unfug der Ersten Änderungsverordnung hatte ich mich ja schon zu Genüge ausgelassen — übersehen hat der Gesetzgeber aber offenbar, die Ampel-Regelung aus § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO noch mal bis zur nächsten Änderungsverordnung zu verlängern.

    Aber: Ab heute darf man Gehwegradeln, wenn irgendwo ein kleines Kind in der Nähe auf dem Fahrrad sitzt, und Radwegbenutzungspflichten dürfen außerorts einfach so aus dem Ärmel geschüttelt werden.

    Mal sehen, was daraus wird.

  • Richtig, es wurde allerdings die Ausnahmeliste, wann die Anforderung der besonderen Gefahrenlage nicht gilt, um die Sonderwege agO erweitert. Klagen gegen die Benutzungspflicht auf Radwegen neben Landstraßen werden damit schwieriger.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb..."

    Ähm. Und was bedeutet das für die dreirädrigen Pedelecs, wenn die jetzt also von dieser tollen neuen Verordnung nicht erfasst werden?

    Mei O mei! Vielleicht sollten wir alle sammeln, damit der ADFC einen Lobbyvertreter als Gesetzemitschreiber bei dem bayrischten aller Bayrischen Bundesministerien mitarbeiten lassen kann?

  • Die dreirädrigen von HP Velotechnik kann man auch als Pedelec konfigurieren.

    Zet Be.

    Ein großer Bereich für dreirädrige Pedelecs sind die *politisch übertrieben korrekt formuliert* Fahrräder für Menschen mit Handycap. Und dann auch noch viele Lastenräder.
    Aber all die sind nun also keine "E-Bikes" und dürfen also immer noch nicht auf Radwege. *flöt*

  • [...] Pedelecs [...] Aber all die sind nun also keine "E-Bikes" und dürfen also immer noch nicht auf Radwege. *flöt*

    Die handelsüblichen Pedelecs (also Fahrräder, deren el. Hilfsmotor nur hilft, wenn getreten wird) sind mit dem schönen neuen Symbolbild ja gar nicht gemeint, denn es handelt sich nicht um Kraftfahrzeuge:


    (3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
    1.beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
    2.wenn der Fahrer im Treten einhält,
    unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.


    Bei dem Bild mit dem Steckerfahrrad

    steht aber "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder ..."; d.h. diese Regelung bezieht sich auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen.

    Das ist also eine ziemlich verunglückte Regelung; falls diese Schilder tatsächlich irgendwo angebracht werden, wird niemand kapieren was gemeint ist.

  • Die waren doch dabei:

    "Die" durften ihre Meinung senfen. Ich meinte etwas deutlich anderes.

    In verschiedenen Ministerien arbeiten Personen, die nicht in Staatsdiensten stehen, sondern von der Industrie bezahlt werden. Ist nicht mehr neu, spricht nur niemand mehr drüber. "Die" helfen mit Gesetzestexte "besser" zu machen. Man könnte auch sagen: Lobbyarbeit an der Basis.

    Wenn der ADFC so jemanden nun mithelfen lassen könnte, daß die nicht ausreichend sachkundigen Staatsbediensteten keine Fehler mehr einbauen könnten ....


    Und das mit den E-Bikes, ich las zuletzt das die neue StVO Novelle wieder diese deutliche Unklarheit bzgl. der Unterscheidung (Normal <-> S)-Pedelec transportiert habe und erwarte selber auch nicht mehr, daß zum Radverkehr seitens des Regierung zumindest einmal sauber gearbeitet würde.

  • Laut dem Mitleser drüben im Verkehrsportal ist die Sache mit der 1. Änderungsverordnung auch nur gerade so gutgegangen:

    Man scheint es dieses Mal aber nicht hinbekommen zu haben, die Sache so sehr zu versauen wie damals unter Dr. Ramsauer.

    Ansonsten bestätigt sich meine Befürchtung: In den einschlägigen Medien bekommt man es nicht geregelt, beispielsweise die neue Ampel-Regelung in angemessener Weise zu kommunizieren. Ein Lokalblatt in meiner Heimat soll wohl sogar behauptet haben, Radfahrer müssten nur noch an Ampeln halten, wenn es einen Fahrrad-Signalgeber gäbe. Das bekomme ich aber erst Weihnachten zu Gesicht, im Netz ist davon nichts zu finden.

    Eigentlich ist es aber sowieso egal, was die Medien dazu berichten, beim eigentlichen Verkehrsteilnehmer kommt eh nichts davon an. Ja, ich weiß, ich soll mich nicht so oft auf facebook herumtreiben, aber die Kommentare zu den dortigen Meldungen lassen durchaus durchblicken, dass die jeweiligen Verfasser nicht ganz so viel verstanden haben.

  • Der ADAC und der Köllner Stadtanzeiger, das hiesige Lokalblatt, haben es jedenfalls nicht hinbekommen.
    Weder, dass die Regelung mit den Ampeln nur für Radler gilt, die auf Radverkehrsführungen unterwegs sind.
    Noch, im Falle des KSA, dass bei der Regelung mit dem begleiteten Kind nur eine Begleitperson von wenigstens 16 Jahren das Kind begleiten darf. Auch kein Wort davon, dass diese Begleitperson wie das Kind bei Fahrbahnquerungen vorher absteigen und schieben muss. Es ist einfach nur die Rede davon, dass ein Elternpaar sein Kind auf dem Gehweg radelnd begleiten darf.

    Vielleicht liest ja jemand von der Redaktion meinen Kommentar dazu und ändert die Meldung. Was für viele Leser aber zu spät sein dürfte, nix ist älter als die Zeitung von Gestern.

    Aber das hat System. Die Erläuterungen zu Steueränderungen 2017 haben sie auch vermasselt.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Hier der Versuch meines Autoclubs:


    Ampelzeichen für Radfahrer
    Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2016 ändern sich die Vorschriften für Radfahrer an Ampeln. Bisher galten die Fußgängerampeln, wenn keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden waren. Künftig gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten!“ Auf gekennzeichneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

  • Bisher galten die Fußgängerampeln, wenn keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden waren.


    … und Fußgänger- und Fahrradfurt aneinandergrenzten.

    Auf gekennzeichneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.


    Blöd nur, wenn „gekennzeichneter Radweg“ mittlerweile als Synonym für „mit Zeichen 237 als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg“ etabliert wurde. Wobei es eigentlich auch nicht weiter verwunderlich wäre, wenn die Straßenverkehrs-Ordnung die Gültigkeit einer Lichtzeichenanlage für Radfahrer davon abhängig machte, ob fünfhundert Meter vorher der Radweg mit [Zeichen 237] gekennzeichnet wurde oder nicht.

  • Der ADAC und der Köllner Stadtanzeiger, das hiesige Lokalblatt, haben es jedenfalls nicht hinbekommen.

    Ich habe es auch bisher nirgends wirklich korrekt gesehen. Aber so richtig stört mich das auch nicht. Mit Erwachsenen, die Kinder auf dem Gehweg begleiten, hatte ich noch nie ein Problem.
    Und ob nun die Fahrbahnampel oder Fahrradampel gilt, wenn man selbst auf der Fahrbahn fährt, ist doch auch schon fast egal. Der Autofahrer hinter einem ist glücklich, wenn man noch fährt. Und der Abbieger auf der Kreuzung sieht keine der beiden Ampeln. Im Gegensatz zur heutigen Situation, in der sich ab Fußgänger-Rot über die Radfahrer ärgert.

    Etwas schade finde ich, dass nun kleine Kinder die Radwege nutzen dürfen. Aber wirklich dramatisch ist auch das nicht.