Fahrradampel.de

  • Ich sehe da eine Fahrbahnampel auch für die Gegenrichtung. In Ermangelung einer eigenen LSA mit Fahrrad-Piktogramm gilt die dann auch für den Radweg. Ja, auch für den linksseitig verlaufenden. Die StVO ist da ganz klar. 8) Wo ist das Problem? :whistling:

    Ja, ich sehe auch, dass das eigentlich schwachsinnig ist. Aber wenn es anders geregelt sein sollte, dann müsste die StVB da tätig werden und eine eigene Signalisierung für den Radweg schaffen. Solange dieser zur Straße gehört und fahrbahnbegleitend ist, kann er von der Regelung der Kreuzung nicht einfach ausgenommen werden.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Sind hier eigentlich alle der Meinung, dass man auf einer Radverkehrsführung die Fahrbahnampel beachten muss, wenn keine Fahrradampel vorhanden ist?

    Zitat von StVO

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

    Ich interpretiere das ja immer noch so, dass der erste Satz nicht auf Radverkehrsführungen gilt. Der zweite Satz beginnt ja schließlich mit "Davon abweichend".
    Auch wenn man das ganze historisch auslegt, ist die mindestens einmal verlängerte Übergangsfrist (zur Beachtung von Ampeln für Fußgänger) doch dafür da gewesen, um Ampeln für den Radverkehr nachzurüsten oder was hätte diese sonst für einen Sinn gehabt?

    Vermutlich sehen das die Straßenverkehrbehörden anders, da sie nur wenig nachgerüstet haben und so für Radfahrende an vielen Kreuzungen keine Ampeln gelten. Aber es geht ja darum, was der Gesetzgeber eigentlich wollte und nicht was die Straßenverkehrbehörden denken, oder?

  • Sind hier eigentlich alle der Meinung, dass man auf einer Radverkehrsführung die Fahrbahnampel beachten muss, wenn keine Fahrradampel vorhanden ist?

    Nein. Das ist hier ein Hauptstreitpunkt.

    Ich interpretiere das ja immer noch so, dass der erste Satz nicht auf Radverkehrsführungen gilt. Der zweite Satz beginnt ja schließlich mit "Davon abweichend".

    Ich interpretiere das so, daß der erste Satz nur dann für Radverkehrsführungen gilt, wenn man nicht davon abweichen kann, weil es keine "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.

    Auch wenn man das ganze historisch auslegt, ist die mindestens einmal verlängerte Übergangsfrist (zur Beachtung von Ampeln für Fußgänger) doch dafür da gewesen, um Ampeln für den Radverkehr nachzurüsten oder was hätte diese sonst für einen Sinn gehabt?

    Der Sinn bestand natürlich in einer Frist zur Nachrüstung mit "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr". Und?

    Vermutlich sehen das die Straßenverkehrbehörden anders, da sie nur wenig nachgerüstet haben und so für Radfahrende an vielen Kreuzungen keine Ampeln gelten.

    Doch, es gelten Ampeln, die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr". Fahrradfahrer sind nämlich auch "Fahrverkehr". Es sei denn, es greift das "Davon abweichend", was natürlich nur sein kann, wenn es die "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr", die "davon abweichend" gelten sollen, überhaupt gibt.

    Aber es geht ja darum, was der Gesetzgeber eigentlich wollte und nicht was die Straßenverkehrbehörden denken, oder?

    Genau. Und da kann man getrost davon ausgehen, daß der Gesetzgeber nicht wollte, daß die Lichtsignalanlage für alle gilt - Bus, Bahn, LKW, PKW, Motorräder, Mofas, Kleinkrafträder, Fußgänger, Rollstuhlfahrer - nur um dann ausgerechnet Radfahrer davon auszunehmen. Warum sollte er das auch wollen?

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Aber es geht ja darum, was der Gesetzgeber eigentlich wollte und nicht was die Straßenverkehrbehörden denken, oder?

    Genau darum geht es. In dem Fall sollte man sich nicht allzu lange mit dem Wortlaut beschäftigen. Denn dieser ist ziemlich missraten.
    Ich fasse mal die "Linien" hier im Forum zusammen.

    Variante "Geschützter Kreuzungsbereich":
    Für auf einer Radverkehrsführung fahrende Radfahrer gilt die Fahrbahnampel nur, wenn die Fahrradampel fehlt UND ein durch die Fahrbahnampel "geschützter Kreuzungsbereich" befahren wird. Was auch immer "geschützter Kreuzungsbereich" im Detail bedeutet.

    Variante "Fahrbahnampel ist immer der Fallback":
    Wenn eine fahrbahnbegleitende Radverkehrsführung an einer Fahrbahnampel vorbeikommt, ohne eine eigene Ampel zu haben, gilt die Fahrbahnampel immer.

    Variante "Fahrbahnampel gilt nie":
    Radfahrer auf Radverkehrsführungen müssen ausschließlich die Fahrradampel betrachten - und sonst nix.
    Das darf man wohl als "Minderheitenmeinung" bezeichnen :)

    Klarheit können nur Urteile aus höheren Instanzen bringen, die es aber noch nicht gibt.

    Ich hoffe, ich habe das anständig zusammen gefasst.

    Und jetzt schnappe ich mir eine Tüte Popcorn und schaue zu, was hier passiert :D

  • Moment! Die anarchische Meinung fehlt noch: Eine Ampel gilt nur dann, wenn sie mir persönlich sinnvoll erscheint. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ignoriere ich sie, weil ich den ursprünglichen Sinn der StVO schätze, nicht deren Wortlaut. :)

  • Na dann will ich mal probieren für Nachschub zusorgen:

    Ich interpretiere das so, daß der erste Satz nur dann für Radverkehrsführungen gilt, wenn man nicht davon abweichen kann, weil es keine "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.
    ...

    Es sei denn, es greift das "Davon abweichend", was natürlich nur sein kann, wenn es die "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr", die "davon abweichend" gelten sollen, überhaupt gibt.

    Man "kann" relativ einfach davon abweichen, auch wenn es keine Fahrradampel gibt. Man darf (und muss) nur einach nicht die Fahrbahnampel beachten.
    Die Bedingung für die Abweichung ist, dass man auf der Radverkehrsführung fährt und nicht dass es "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.

    Der Sinn bestand natürlich in einer Frist zur Nachrüstung mit "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr". Und?

    Und warum sollte der Gesetzgeber extra Zeit zum Nachrüsten geben und diese Zeit dann nochmals verlängern?
    Weil er davon ausgeht, dass es bei fehlender Nachrüstung häufig zu gefährlichen Situation kommen kann, weil für Radfahrende auf Radverkehrsführungen keine Ampel gilt. Nun wurde an vielen Kreuzungen immer noch nicht nachgerüstet, so dass es für Radfahrende auf Radverkehrsührungen an diesen Kreuzungen eine Regelungslücke gibt.

    Doch, es gelten Ampeln, die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr". Fahrradfahrer sind nämlich auch "Fahrverkehr".

    Natürlich sind Fahrradfahrer auch Fahrverkehr. Nur gelten auf Radverkehrsführungen abweichend spezielle Ampeln für den genauer definierten Fahrverkehr der Radfahrenden.

    Genau. Und da kann man getrost davon ausgehen, daß der Gesetzgeber nicht wollte, daß die Lichtsignalanlage für alle gilt - Bus, Bahn, LKW, PKW, Motorräder, Mofas, Kleinkrafträder, Fußgänger, Rollstuhlfahrer - nur um dann ausgerechnet Radfahrer davon auszunehmen. Warum sollte er das auch wollen?

    Der Gesetzgeber wollte, dass es für Radfahrende auf Radverkehrsführungen spezielle Ampeln gibt. So wie es für Fußgänger auch spezielle Ampeln gibt.
    So fällt mir zum Beispiel gerade diese Kreuzung ein. Hier gilt die Ampel für Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn fahren, aber es gibt keine Ampel für Fußgänger, die die Berger Straße kreuzen und keine Ampel für Radfahrende auf dem parallelen Radweg. Hier sind also Fußgänger und Radfahrer, die die Berger Starße kreuzen ausgenommen. Für Fußgänger ist das hier auch sinnvoll. Für Radfahrer weniger, da Sie nach der Berger Straße den Fußgänger und Fahrradfahrer dieser Straße kreuzen. Deshalb hat wohl die Straßenverkehrsbehörde die Haltelinie auf den Radweg aufgemahlt um zu implizieren, dass hier die Fahrbahnampel auch für Benutzer des Radweges gelte, obwohl das die StVO meiner Meinung nach nicht hergibt.

  • Fallbeispiele, die Ihre Auslegung zu einem Selbst- und Fremdmordkommando machen, gibt es zahlreich.

    Die Bedingung für die Abweichung ist, dass man auf der Radverkehrsführung fährt und nicht dass es "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.

    Wir können das jetzt noch viele male wiederkäuen, was bereits hier und in anderen Threads durchdekliniert wurde, wir werden uns so nicht einigen.
    Bedingung ist natürlich beides. Fahrt auf einer Radverkehrsführung und die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Fehlt eines oder alles von den beiden, gilt der Grundsatz, der im Satz zuvor festgelegt wurde. Man kann ja nur beachten, was es auch gibt. Fährt man auf einer Radverkehrsanlage und fehlt es an den besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr, kann man solche auch nicht beachten, also hat man jene Lichtzeichen zu beachten, die grundsätzlich zu beachten sind, denn es gibt nichts abweichendes, was zu beachten wäre. Daraus eine Freifahrt abzuleiten, ist unsinnig, selbst- und fremdgefährdend.

    Wäre eine andere Auslegung vom Gesetzgeber intendiert, dann stünde dort beispielsweise:

    Zitat von Hypothetischer §37(2) Nr.6 S.2

    Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

    (Vermutlich käme dann aber eine Manu daher, die nachts auf Radwegen die Radbeleuchtung abschaltet, weil sie meint, daß die Beleuchtungsvorschriften auf Radwegen keine Anwendung finden, denn es stünde ja in der Verordnung, daß auf Radwegen nur die "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" zu beachten seien, was dort logischerweise Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder außer Kraft setze. 8) )

    Wir wiederkäuen weiter:

    Und warum sollte der Gesetzgeber extra Zeit zum Nachrüsten geben und diese Zeit dann nochmals verlängern?

    Weil er davon ausgeht, dass es bei fehlender Nachrüstung häufig zu gefährlichen Situation kommen kann, weil für Radfahrende auf Radverkehrsführungen keine Ampel gilt. Nun wurde an vielen Kreuzungen immer noch nicht nachgerüstet, so dass es für Radfahrende auf Radverkehrsührungen an diesen Kreuzungen eine Regelungslücke gibt.

    Spekulatius: Der Gesetzgeber hat die Frist in das Gesetz geschrieben und nochmals verlängert, weil er eine Anpassung der Räumzeiten für die unterschiedlichen Verkehrsarten und deshalb in vielen Fällen "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" für sinnvoll hält.

    Anderer Spekulatius: Weil der Gesetzgeber weiß, daß viele Radfahrer mit eigener StVO unterwegs sind und Ampeln nur beachten, wenn es ihnen so dünkt, wollte er mit "Besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" seiner Forderung "Auch Du hälst hier bei Rot, Genosse Radfahrer!" mehr Nachdruck verleihen. Daß das in der Umsetzung an schnarchnasigen StVB und Geldmangel in den Kommunen scheitert, war zwar abzusehen, versucht hat er es aber trotzdem mal. Einen vergleichbaren Versuch hat es ja auch schon beim Rechtsanspruch von Eltern auf einen Kindergartenplatz gegeben. Und wie bei den Kindergartenplätzen: Überwiegend hat es ja geklappt, Katastrophenkreuzungen mit Radverkehrsführungen, aber ohne Radampel sind deutlich seltener geworden. Aber ja - genau wie fehlende Kindergartenplätze - es gibt sie weiterhin, Ihr oben verlinktes Beispiel ist nur eines von vielen.

    Eine Regelungslücke gibt es hingegen nicht, nur eine Beachtungslücke, in diesem Fall Radfahrer betreffend. Moni will eben bei Rot fahren (Ist doch alles frei. Es kommt keine Socke. Ich muß weiter.) und sucht und findet sich eine Auslegung, die ihr das ermöglicht (verantwortlich sind natürlich die andern, die Schnarchnasen in den StVB, die "Regelungslücke" etc.). Bei der Beachtung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (oder auch bei Überholabständen zu Radfahrern) kann man die selbe Haltung an KFZ-Lenkern beobachten und jene an einer Hand abzählen, die sich stets an Vorschriften halten, obwohl es ebenfalls keine Regelungslücke gibt. Die meisten fahren innerorts trotzdem 58 bis 65 km/h (mit 50 bis 100 cm an Radfahrern vorbei) statt maximal 50 km/h (mindestens 150cm), und fast alle haben dafür eine ihnen plausibel erscheinende Erklärung parat, wenn man sie fragt.

    Natürlich sind Fahrradfahrer auch Fahrverkehr. Nur gelten auf Radverkehrsführungen abweichend spezielle Ampeln für den genauer definierten Fahrverkehr der Radfahrenden.

    Wiederkäuen die xte, ich spar's mir.

    Der Gesetzgeber wollte, dass es für Radfahrende auf Radverkehrsführungen spezielle Ampeln gibt. So wie es für Fußgänger auch spezielle Ampeln gibt.

    Ja klar wollte er das, siehe oben. Und es gibt auch gesonderte Verkehrsführungen für Bahnen, Busse und gelegentlich sogar für Taxis, häufig auch mit eigenen, "besonderen" Lichtzeichen. Das legitimiert - genau wie bei Radfahrern - keine Rotlichtfahrt, wenn diese "besonderen Lichtzeichen" fehlen.

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Ich sehe da eine Fahrbahnampel auch für die Gegenrichtung. In Ermangelung einer eigenen LSA mit Fahrrad-Piktogramm gilt die dann auch für den Radweg. Ja, auch für den linksseitig verlaufenden. Die StVO ist da ganz klar. Wo ist das Problem?

    Für die Gegenrichtung gilt die LSA auf dem gezeigten Bild für den linksseitigen Radweg nach folgendem Urteil meiner Meinung nach nicht:

    Radfahrer auf einem gesonderten Radweg müssen das Rotlicht einer
    Ampel nicht beachten, wenn in der jeweiligen Situation völlig
    unklar ist, ob die Ampel auch für sie gelten soll.

    Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die
    Verurteilung einer Radfahrerin wegen vorsätzlichen
    Rotlichtverstoßes auf. Die Radfahrerin hatte geltend gemacht,
    dass die Ampel von ihr nicht zu beachten gewesen sei.

    Das OLG sah dies ebenso. Zur Begründung führte es aus, dass Verkehrszeichen so aufgestellt werden müssten, dass sie sofort und aus sich heraus verständlich seien. Dazu müssten sie deutlich sichtbar und eindeutig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Ampel sei für Radfahrer auf dem Radweg unklar und müsse daher von ihnen nicht beachtet werden. Hierfür sprächen folgende Gründe:

    • Das Lichtzeichensignal war entgegen den Regelungen in der Verwaltungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung nicht rechts des Radwegs, sondern weit links und zudem mittig über der Fahrbahn für die Kraftfahrzeuge an einem Bogenmast aufgehängt. Dies erwecke schon für sich genommen den Eindruck, es gelte nur für den Kraftfahrzeugverkehr.
    • Zwar dürften in Ausnahmefällen Ampeln und Schilder, die auch für Radfahrer gelten sollten, links des Radwegs stehen. Dies setze aber voraus, dass Missverständnisse über die Geltung für Radfahrer ausgeschlossen seien und sie zudem für Radfahrer auf dem Radweg gut einzusehen seien. In diesen Fällen müsse aus Gründen der Eindeutigkeit und Erkennbarkeit auf dem Radweg eine Haltelinie vorhanden sein. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall.
    • Da erkennbar auch die von rechts einmündende Straße keine Ampelregelung aufweise, fehlt es auch insoweit an einer Hinweisfunktion.
    • Auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Radfahrerin die Verwaltungsvorschrift bekannt war, sei doch allgemein bekannt, dass Verkehrszeichen in der Regel rechts oder beidseitig der Fahrbahn aufgestellt werden müssten. Die konkrete Situation habe sich daher für die Radfahrerin in höchstem Maße unklar dargestellt (OLG Hamm, 4 Ss Owi 796/03).
  • Ich habe meinen Verwarnbescheid schon bekommen, darin werde ich nur wegen meines nicht eingeschaltenen Rücklichts belangt. (Es war noch Dämmerung und ich kam gerade von einer 2,5h Ausfahrt und war 1min vorm Ziel. Deswegen streite ich mich aber nicht und sehe meinen Fehler ein.)

    Kann es sein dass der Vorwurf wegen Rotlichtverstoß noch gesondert versendet wird oder kann ich davon ausgehen, dass dieser nicht mehr aufrecht erhalten wird, weil die Situation auch für meine Fahrtrichtung nicht eindeutig genug ist.

  • Ok, die Stadt München hat einen Hang dazu, einfache Dinge maximal kompliziert zu lösen. Gegeben sei eine Fahrradstraße, welche von einer vielbefahrenen Straße durchschnitten wird. So wie hier. Aus westlicher Richtung kommend sieht das auf dem Rad so aus:

    Im Vordergrund eine rote Ampel, im Hintergrund eine grüne Radampel mit Pfeiloptik "links"

    Für die Radfahrer, die da gerade von rechts aus der Fahrradstraße kommen kann die eigentlich nicht gelten, denn ein Pfeil impliziert ja konfliktfreies Abbiegen, was hier nicht gegeben ist, da aus der Fahrradstraße links Radfahrer und auch Fußgänger gleichzeitig per Grünlicht zum Überqueren der Straße aufgefordert werden. Sprich, die Ampel gilt für mich, wenn ich dort links in die Fahrradstraße abbiegen möchte. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich trotzdem erst an der vorderen, roten Ampel anhalten muss? Schon, oder?
    Ein weiteres Special dieser Kreuzung erzähle ich später dann :whistling: .

    /Streetview ist da untauglich, da der gesamte Straßenzug komplett umgebaut wurde.

  • Das wird ja noch spannender. Sehe ich in deinem ersten Bild ein "Für Fahrradfahrer verboten" Schild beim links abbiegen?

    Das hängt vermutlich damit zusammen, dass Radler nicht die linke Furt als Geisterradler beradeln sollen, sondern die rechte. In der "Radlhauptstadt" wird ja gern mit [Zeichen 254] auf das Linksradelverbot hingewiesen.

  • Exakt. Hat in diesem Fall auch total super funktioniert :thumbup: . Beide sind über die linke Furt, einer dann wenigstens links abgebogen, der andere dann aber nach der Kreuzung diagonal durch den Gegenverkehr wieder auf die rechte Fahrbahnseite rübergefahren. ?( Muss man nicht verstehen.

  • Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich trotzdem erst an der vorderen, roten Ampel anhalten muss? Schon, oder?

    Jo. Daß Radfahrer eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Gestaltung von Lichtzeichenanlagen fänden, gilt wahrscheinlich nur, wenn es um deren Benachteiligung geht. Das VZ 254 ist nochmal eine besondere Perle. Und auch sehr wirkungsvoll, wie man sieht.

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Sprich, die Ampel gilt für mich, wenn ich dort links in die Fahrradstraße abbiegen möchte. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich trotzdem erst an der vorderen, roten Ampel anhalten muss?

    Man sieht doch was gemeint ist... Wirst Du von dem netten Herren in Uniform zu hören bekommen, wenn Du über die rote Fahrbahnampel drüberfährst.

    Meine Meinung: Die Fahrbahnampel gilt hier nicht für linksabbiegende Radfahrer, da es an dieser Kreuzung besondere Lichtzeichen für den Radverkehr gibt, und Du Dich auf einer Radverkehrsführung befindest. Nach §37 StVO gelten in diesem Fall nicht die Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Ob woanders eine Haltelinie ist oder nicht, spielt keine Rolle.

    Kann man aber genausogut anders sehen und bestimmt auch begründen.

    Meine Meinung Teil 2: Sowohl die Regelung in der StVO als auch diese Ampelanlage sind unglaublicher Mist. Spielt aber in der Wirklichkeit keine so große Rolle, wie Du ja beschrieben hast - hält sich eh keiner an Regeln:

    nach der Kreuzung diagonal durch den Gegenverkehr wieder auf die rechte Fahrbahnseite rübergefahren.

  • So, dann kommen jetzt die weiteren Specials dieser "Kreuzung" - ich habe im übrigen keinen blassen Schimmer, weshalb man hier umständlich mit 2 Fahrradfurten hantiert anstatt einfach eine "normale" Kreuzung zu bauen.

    Also, die Radfahrerabbiegeampel aus dem Foto ist eine Bettelampel. Und die einzige für Radfahrer sichtbare, u.U. gültige Ampel (Fußgängerampel gibt es noch, aber die gilt ja in keinem Fall mehr für Radfahrer), wenn man aus der Fahrradstraße rechts kommt und dieser geradeaus folgen möchte oder aber nach links abbiegen möchte. Aus der Fahrradstraße von rechts kommend muss man also, sofern man seinen Weg irgendwann fortsetzen möchte, in den Schutzbereich der Kreuzung einfahren, sprich mir in den Weg. Wegen der dollen Gestaltung an dem Drücker steht man dann auch weiter im Weg rum und kann die oberhalb des Drückers angebrachte Ampel nur mit Verrenkungen erkennen. Dann ist da ja noch der Pfeil auf der Ampel. Wie gesagt, für mich bedeutet das, dass ich konfliktfrei links abbiegen kann. Jetzt die Zusatzfrage: Für welche Linksabbieger? Für die, welche so wie ich da ankommen oder für diejenigen, die rechts aus der Fahrradstraße kommen und auf die Straße links abbiegen wollen, auf der ich gerade fahre? Wenn ich dort aus meiner Fahrtrichtung ankomme und mir Grünlicht erbettele - ist das nachfolgende Überqueren der Straße dann überhaupt noch Linksabbiegen? Der Vorgang unterscheidet sich schließlich in Nichts vom Geradeausfahren aus der Fahrradstraße heraus. Aber nur, wenn man "mein" Abbiegen als Linksabbiegen interpretiert hat man ein konfliktfreies Abbiegen. Aus der Fahrradstraße herauskommend hat man Gegenverkehr. Aber trotzdem nur die Ampel mit Pfeiloptik. So, jetzt die Krönung: Fußgänger, die auf der von mir aus linken Straßenseite, mir entgegenkommen, haben an ihrem Ast der kreuzenden Fahrradstraße gar keine Ampel! Was den Pfeil in der Radlerampel noch absurder macht, weil er jetzt in keiner Konstellation mehr Sinn ergibt. Klar, das kapiert da sowieso niemand und die Rennleitung wird da auch die Füße still halten, aber warum zum Henker plant und baut man sowas? Man sollte echt nicht allzu intensiv über die meisten Fahrradampeln und das zugehörige Kreuzungsdesign nachdenken...

  • Sorry, dass ich dieses Thema nochmal rauskrame, aber wie sind denn eure Meinungen zu dieser Situation hier:

    An der Kreuzung Salztorswall / Kleine Archivstraße gibt es eine Ampel, die den Verkehr regelt. Am Salztorswall verläuft Richtung Nordosten ein paralleler Radweg, der von dieser Kreuzung überhaupt nicht betroffen ist. Muss man trotzdem bei "Fahrbahn-rot" auf der Straße Salztorswall anhalten? Es gibt dort selbstverständlich keine gesonderte Ampel für Radfahrer und auch keine für Fußgänger, denn auch der Gehweg führt ja einfach neben der Kreuzung vorbei und kreuzt keine einzige Fahrbahn. Für Fußgänger ist die Situation eindeutig: Die dürfen weitergehen, aber als Radfahrer muss ich nun die Fahrbahnampel beachten und neben der Kreuzung stehen bleiben?

    In der anderen Fahrtrichtung ist es auch eindeutig: Dort, wo der rechtsseitige Geh- und Radweg die Kleine Archivstraße kreuzt, gibt es eine Ampel für Fußgänger und Radfahrer.