• Weniger schön dabei ist, das da der Radweg offenbar als Reservefläche angesehen wird, um ein Verkehrsschild aufstellen zu können. denn das [Zeichen 240] wurde offenbar nur deswegen aufgestellt um dann das 209-30 mitten auf dem ehemaligen getrennten Radweg aufstellen zu können

  • Ich bezweifle, dass da irgendein Sinn dahintersteckt. Wenn du weiter vorne guckst, steht da noch so ein niedriges Schild mitten im Grünstreifen.

    Das 209-30 stand da schon immer, nach rechts ist eine Autobahnabfahrt. Der Weg ist vorher und nachher gemeinsamer Geh- und Radweg. Der asphaltierte Seitenstreifen, auf dem das erste Schild steht, fängt erst dreißig Meter vorher bei der Auffahrt an.

  • Ich wusste gar nicht, dass es auch kleine Stopp-Schilder für den Radverkehr gibt.

    Es gibt diese kleinen Schilder für den Radverkehr unter anderem auch in dieser Gestalt: [Zeichen 205]

    Ganz neu installiert an der Einmündung der Niemeyerstraße in die Posthornstraße in Hannover-Linden.

  • Soll wohl eine Radfahrerüberfahrt sein, die es aber in Deutschland (leider) nicht gibt.

    Hier ist es aber trotzdem quasi eine. Der radelnde Querverkehr hat Vorfahrt, weil auf Vorfahrtstr. unterwegs, der parallel Radelnde hat Vorrang wg. § 9. Das alles ganz ohne Zebra, also auch mit Zebra.

    Insofern fehlt hier ein [Zeichen 205] !

    Eigentlich steht das schon da, das 3. von rechts, denn für die Hauptfahrbahnen gilt das 1., 2. und 4. von rechts ... Nur ist die Reihenfolge vertauscht, das [Zusazzeichen 1000-32] gehört nach StVO über das [Zeichen 205] , aber ja, die Kreuzung strahlt mehrfach SVB-Inkompetenz aus ...

  • Also aus Sicht eines Autofahrers muss ich bei querenden Radfahrern nur halten, um nicht eine Teilschuld zu bekommen (siehe Urteile Radfahrer auf Zebrastreifen).

    Das VZ [Zusazzeichen 1000-32] hat so ohne [Zeichen 205] keine Bedeutung. Für den Radverkehr gilt keine Vorfahrt, da der Radweg mehr als 5 m von der begleitenden Straße verschwenkt ist.

    Insofern gilt m.E. auch nicht § 9.

    So wäre meine Sichtweise.

  • Vor allem steht das [Zeichen 205] HINTER der Furt, so wie ich es erkennen kann. Wäre es VOR der Furt, wäre die Sache eindeutiger. Aber zumindest gilt auch beim freien Rechtsabbieger ja wohl ebenfalls § 9 Abs. 3+4 StVO.

    Elende freilaufende Rechtsabbieger!

  • Also aus Sicht eines Autofahrers muss ich bei querenden Radfahrern nur halten, um nicht eine Teilschuld zu bekommen (siehe Urteile Radfahrer auf Zebrastreifen).

    *seufz* Das Zebra, das am meisten missverstandene Verkehrszeichen?

    In § 26 kommen Radfahrer quer zu den Streifen nicht vor. Das Zebra gibt solchen Radlern also keine Rechte, nimmt ihm aber auch keine!

    Am einfachsten denkt man sich das Zebra weg, dann ergeben sich die Rechte und Pflichten für den Radfahrer von selbst. Da kommen die §§ 8 bis 10 in Frage, für normale Verkehrsbeziehungen an Kreuzungen idR nur 8 und 9, die gehen als Spezialregeln für Knoten dem allgemeineren § 10 vor, außer man stellt sich blöd an ...

    Das VZ [Zusazzeichen 1000-32] hat so ohne [Zeichen 205] keine Bedeutung. Für den Radverkehr gilt keine Vorfahrt, da der Radweg mehr als 5 m von der begleitenden Straße verschwenkt ist.

    Insofern gilt m.E. auch nicht § 9.

    Das mit den 5 m steht aber nirgends in der StVO.

    Nur in der VwV-StVO, die ist aber für uns "Endanwender" relativ irrelevant, wenn's nicht auf der StVO fußt.

    In der VwV steht auch nur, dass man ab 5 m die Vorfahrt klarstellen sollte, nicht in welche Richtung. Wird nur gerne zu "Radler kriegt 205" interpretiert, kann man aber auch andersrum machen.

    Da sich die Vorfahrt nach § 8 auf die ganze Straße bezieht (es heißt ja Vorfahrtstraße, nicht Vorfahrtfahrbahn) und auch § 9 ähnlich aufgebaut ist, können kleine 205 rechtstheoretisch nur funktionieren, wenn man den Radweg als eigenständigen Verkehrsweg statt eines fahrbahnbegleitenden Radweg betrachtet.

    Hier dagegen klebt der Radweg im Kreuzungsbereich aber direkt an der Fahrbahn, nur durch Bordstein getrennt, keine 5 m Distanz, zur Rechtsabbiegespur schon gar nicht.

    Weiterhin ist sogar zu sehen, dass neben den Zebras auch noch eine gestrichelte Linie ist, also eine Radfurt. Die darf aber nur markiert werden nach VwV-StVO, wenn die Radfahrer Vorfahrt/Vorrang haben.

    Wie gesagt ist eins der 205 ja sogar VOR dem Zebra. Und 2 "R kreuzen". Nur die Ausführung ist besch...eiden ... Weil das "R kreuzen" drüber gehört und das 2. "R kreuzen" sollte ein 205 bekommen.

  • Ich bin gespannt auf die Antwort der Straßenverkehrsbehörde. Aber ich vermute, dass sie glauben, das Zeichen [Zeichen 350-10] entspricht quasi einem [Zeichen 205] .

    Aber immerhin kann man ja loben, dass sie Fußgängern und Radfahrern Vorrang gegenüber den abbiegenden Fahrzeugen geben wollen. Das [Zeichen 205] muss aber vor der Radwegfurt kombiniert mit [Zusazzeichen 1000-32] stehen - und nicht dahinter.

  • Aber zumindest gilt auch beim freien Rechtsabbieger ja wohl ebenfalls § 9 Abs. 3+4 StVO.

    Ich habe nochmal nachgelesen: § 9 gilt m.E. nicht, da nicht in gleicher Richtung - also parallel, sondern hier kreuzend - gefahren wird. Deswegen ist ja auch für die Fußgänger ein Zebrastreifen. Der wäre ja beim Abbiegen mit Fahrbahn und Gehweg parallel überflüssig.

    Keine Frage, die Absicht ist, den Radfahrern Vorrang 👍 zu geben (Radwegfurt, [Zusazzeichen 1000-32] , keine kleinen [Zeichen 205] für den Radweg), aber für die Rechtsabbiegerspur fehlt das [Zeichen 205] .

  • Fahrradfahrer*innen müssen Fahrradwege nur dann benutzen, wenn sie als benutzungspflichtig ausgewiesen und in einem ausreichend befahrbaren Zustand sind. Gilt eigentlich für Fußgänger auch dann eine Benutzungspflicht, wenn sich der Gehweg amtlich ausgeschildert in einem schlechten Zustand befindet? (Und außerdem zugeparkt ist?)

    Fotografiert in Kassel, Mombachstraße

  • Bei Unbenutzbarkeit (hängt sicher auch vom Nutzer ab, fitter Jungspund versus Rolli und so) würde ich einen Analogieschluss zu Radwegurteilen machen, ja.

    Das Problem für Fußgänger*innen, deren Trottoir unbegehbar ist, im Vergleich zu Radfahrer*innen:

    Fahrradfahrende können sich darauf berufen, dass sie nicht den Fahrradweg auf der gegenüberliegenden Seite benutzen dürfen, wenn der auf der eigenen Seite nicht befahrbar ist. (Ausnahme es ist ein Zweirichtungsradweg, aber der dürfte dann eigentlich nur auf einer Straßenseite angeordnet sein, müsste also sowieso benutzt werden, wenn mit blauem Fahrradwegschild gekennzeichnet.)

    Fußgänger*innen jedoch dürften vermutlich nicht so ohne weiteres auf die Fahrbahn ausweichen, wenn das Trottoir nicht oder kaum begehbar ist. Fußgänger*innen müssten die Straßenseite wechseln und das Trottoir auf der anderen Seite benutzen. (Wenn dort eines vorhanden ist.)

    Immerhin in der Kasseler Mombachstraße war nur auf der einen Seite das Trottoir mit dem Schild schlechter Gehweg gekennzeichnet.

    Und Fußgänger, die auf der Fahrbahn einschlafen, dürfen auf Hilfe von rücksichtsvollen Autofahrern hoffen:

    "Hilfsbereit zeigte sich in der Nacht zu Donnerstag ein Autofahrer in der Mombachstraße in Kassel, der gegen 23.30 Uhr im Vorbeifahren auf einen auf der Straße liegenden und schlafenden Mann aufmerksam wurde. Da er den kurz vor der Brücke der Wolfhager Straße liegenden Schlafenden nicht wecken konnte, sicherte er die Stelle mit seinem Auto ab und verständigte die Polizei.

    Der gerufenen Streife des Polizeireviers Nord blieb dann auch nichts anderes übrig, als dem Mann eine neue, weniger gefährliche Bleibe zukommen zu lassen."

    112-magazin.de vom 20.9.2019

    Mombachstraße
    112-magazin berichtet über Blaulicht-Nachrichten aus Waldeck-Frankenberg und den Randbereichen der umgebenden Landkreisen.
    112-magazin.de
  • Soll wohl eine Radfahrerüberfahrt sein, die es aber in Deutschland (leider) nicht gibt.

    Insofern fehlt hier ein [Zeichen 205] !

    https://www.mapillary.com/app/?lat=47.83…073072457505643

    So, nun ist eine Woche um, und ich habe weder von der Stadt Rosenheim noch vom Radverkehrsbeauftragten irgendeine Reaktion vernommen (an die beiden Stellen habe ich die eMail verschickt).

    Was nun?

    ADFC benachrichtigen?

    Aufsichtsbeschwerde?

    Presse?

    oder eine Erinnerung an die Verkehrsbehörde?

    oder gar nichts tun?

    Wie geht ihr in solchen Fällen vor?