Aber es gibt wohl welche mit mehr "Eiern":
Kampfradler mitten auf der Straße!
Fundstücke der Woche
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huch, war das einer von euch?!
Ich war's nicht, hatte aber durchaus überlegt, dort mal Druck zu machen. Der Radweg ist nur einseitig und je nach Bewuchs kann der auch ziemlich eng werden.
Aus Richtung Oststeinbek kommend fährt man bergab, der Radweg ist links. Da ist die Fahrbahn klar besser. Und der weitere Verlauf bis zur Horner Rennbahn ist schon letzten Sommer entblaut worden, der Radweg dort ist unbenutzbar.
Gegenrichtung geht bergauf, da ist der (dann rechte) Radweg wieder OK.Die lieben Autofahrer denken sich auf der Strecke leider "Oh, ich sehe grün und keine Häuser. Ich bin wohl außerorts!" und fahren entsprechend.
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Jeden Tag 10 Anzeigen, fertig. Ab der 3. Anzeige kommt Vorsatz hinzu, das Bußgeld steigt.
Ist das wirklich so?
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Ist das wirklich so?
es wäre möglich, ja.
Aber die Verwarngeldangebote dürften wohl nicht alle mit einem Mal im Briefkasten landen und der Fahrer müsste jedes Mal seine Fahreigenschaft eingeräumt haben.Aber ja, Vorsatz darf unterstellt werden.
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog:
Zitat von Bundeseinheitlicher TatbestandskatalogDie Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum.
Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldkataloges)
oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen.
Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger
schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten.
Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender
kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des
Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II
des Bußgeldkatalogs geregelt ist.im BKatV sind Falschparken und Abbiegen z.B. in Abschnitt I aufgelistet. Man geht hier eben davon aus, dass derartige Verfehlungen "fahrlässig" begangen werden, also ohne Vorsatz.
Ergeben sich aber Anhaltspunkte, aus denen ein Vorsatz abgeleitet und begründet werden kann, so darf vom Regelsatz nach oben abgewichen werden.Wer also am 01.Juni auf dem Gehweg parkt, angezeigt wird und das Knöllchen am 10.Juni aus dem Briefkasten fischt, dann nochmals am 12.Juni identisch die Karre abstellt und wieder Post bekommt, bei dem könnte man am 20.Juni (beispielhafte Daten) eben annehmen, dass er wissentlich und willentlich seine Karre auf dem Gehweg parkt.
Ich werde bei mir vor der Haustüre ab Juli eine sauberere Dokumentation durchführen. Bislang sind Fotos und PDFs nur mit Datum_Uhrzeit_Ort abgelegt.
In Zukunft werde ich die Dateinamen um das Attribut Kennzeichen erweitern und entsprechend aggregieren lassen, so dass ich in den Anzeigentext auch den Baustein
"dies ist seit dem Tag.Monat bereits die n. Anzeige wegen Parkens auf dem Gehweg an dieser Stelle gegen den Fahrer des Fahrzeuges. Ich bitte Sie, gemäß BKatV zu prüfen, ob ein erhöhtes Verwarngeld in Frage kommt."
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Man beachte die Diskussion zw. Francois von Tes und der Polizei Hamburg.
Da kann man nur mit dem Kopf schütteln. -
Ich werde bei mir vor der Haustüre ab Juli eine sauberere Dokumentation durchführen. Bislang sind Fotos und PDFs nur mit Datum_Uhrzeit_Ort abgelegt.In Zukunft werde ich die Dateinamen um das Attribut Kennzeichen erweitern und entsprechend aggregieren lassen, so dass ich in den Anzeigentext auch den Baustein
"dies ist seit dem Tag.Monat bereits die n. Anzeige wegen Parkens auf dem Gehweg an dieser Stelle gegen den Fahrer des Fahrzeuges. Ich bitte Sie, gemäß BKatV zu prüfen, ob ein erhöhtes Verwarngeld in Frage kommt."Das wäre auch mein Vorschlag gewesen. Im Anzeigentext darauf hinweisen, dass dieses Fahrzeug seit x.x.xx zum yten mal angezeigt wurde.
Der Hinweis auf Prüfung erhöhtes Verwarngeld könnte wirklich sehr hilfreich sein. -
Hmmm.
Ich leseDa kann man nur mit dem Kopf schütteln.
regelmäßig im Zusammenhang mit
facebook
Weswegen ich derartigen Links schonmal grundsätzlich nicht folge und meine Halswirbelsäule schone.
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Das Traurige ist nur, dass hier nicht die normalen Facebooktrolle Grund fürs Kopfschütteln sind, sondern die Polizei Hamburg. In der Hamburger Sonderrolle als Verkehrsbehörde umso mehr.
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sooo, die Meiendorfer Straße soll umgebaut werden.
Und schon beschweren sich die indirekten Anlieger. Das Schreiben einer Anwaltskanzlei wird unter Drucksache 20-2998 abgeheftet.
Punkt 3 ist besonders witzig:
Zitat von Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht"In jedem Falle bitten die Anlieger der Sackgasse [...] um Folgendes: Es muss [...] die Sackgasse als Anliegerstraße ausgewiesen werden. [...]
Zum anderen wird zwangsläufig die Ruhe der reinen Wohnnutzung (WR-Gebiet) in dieser kleinen homogenen Straße zerstört werden, da durch die Reduzierung der vorhandenen Parkplätze auf der Meiendorfer Straße vermehrt andere Verkehrsteilnehmer die Sackgasse zum Parken und Wenden benutzen werden. [...]
Tja, hätten die Anwohner mal lieber einen RA mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht genommen, statt einen ADAC-Vertragsanwalt für Verkehrsrecht. Dann läse sich das Geheule wenig lächerlich und die Bedenken könnte man substantiierter vortragen.Aber so bleibts allein bei Punkt 3 so asozial NIMBY-haft, dass ich wieder kotzen möchte.
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Service: NIMBY
Nimby steht als englischsprachiges Akronym für Not In My Back Yard (Nicht in meinem Hinterhof). Der entsprechende deutsche Ausdruck lautet Sankt-Florians-Prinzip.
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Schreib doch mal die Behörde an, ob sie nicht aus humanitären Gründen etwas Weiches um den Mast wickeln könnten, der da so mitten im Weg gewachsen ist. Nicht, dass ihn noch jemand beschädigt.
Ich warte immer noch darauf, dass mal ein Pfosten mit folgendem Schild mitten auf einer Fahrspur für KFZ steht: Z331.1
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Vor langer Zeit habe ich einmal gelernt, dass ein Verkehrsschild grundsätzlich ab dem Verkehrsschild gilt. Danach müsste ich ab dem Schild die nächste Möglichkeit nutzen, um auf den Radweg zu fahren...
Weiß jemand mehr?
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"Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist."
Satz 2 ist hier egal.Ob du nun schon vorher auf einen Radweg musst um ab der RWBP darauf fahren zu können, das hängt wohl vom Richtergemüt ab. Das hängt wohl auch davon ab, wie groß die Entfernung ist zwischen Schild und der vorherigen Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten.
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Mal ehrlich: wenn das Verkehrszeichen an der Bordsteinkante stehen müsste, damit der Radweg legal erreicht werden kann, gäbe es praktisch keinen einzigen befahrbaren Radweg mehr.
Wäre nicht schlimm, aber ganz sicher nicht im Sinne des Erfinders. -
Danach müsste ich ab dem Schild die nächste Möglichkeit nutzen, um auf den Radweg zu fahren...
Ich würde das analog zu Geschwindigkeitsbegrenzungen sehen:
Genauso wie bei Geschwindigkeitsbegrenzungen muss Du Dich rechtzeitig auf das Schild vorbereiten und die Vorschrift ab dem Schild einhalten.Wenn das nicht zumutbar/möglich ist, gibt es bestimmt Ausnahmen...
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Mal ehrlich: wenn das Verkehrszeichen an der Bordsteinkante stehen müsste, damit der Radweg legal erreicht werden kann, gäbe es praktisch keinen einzigen befahrbaren Radweg mehr.
Na ja..., das Schild müsste eigentlich jeweils vor den Aufleitungen stehen. Aber wahrscheinlich hat Gerhart Recht: Es hängt letztlich vom entscheidenden Richter ab...
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Dieses spezielle Herumgenörgel ist aber schon wieder sehr Deutsch, oder? Wenn das Schild ein paar wenige Meter hinter einer Auffahrt steht, dann darf der Straßenbauer und Schilderhinnagler schon von einem durchschnittlich verständigen Radler erwarten, dass dieser die Anweisung versteht und im Rahmen des möglichen umsetzt. Durchschnittlich verständig - schon klar. Der ein oder andere versteht es zu spät. Der muss dann halt die nächste Option nehmen.
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Ich nörgel mal, weil ich mich hier im Dunkeln beinahe verfahren hätte: Wo geht es hier auf dem Fahrrad zur Langenhorner Chaussee Richtung Norderstedt?
Geradeaus? Weil da "Norderstedt" steht und ein Hinweis auf eine Bundesstraße? Denn man tau!
Hier gabelt sich die Strecke.
Fällt nix auf? Nee? Dann weiter geradeaus, ja?
Uups! Und nun?
Tja, Linksabbieger ist nicht mehr, und eine Vollbremsung bei grüner Ampel, um auf den Radweg nach rechts zu kommen, ist wahrscheinlich auch ungesund.Hätte man also das VZ "Kraftfahrstraße" nicht ein paar Hundert Meter vorher aufhängen können, an die große Schilderbrücke?
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In der Regel gibt es Vorankündigungen, spätestens an der letzten Stelle, an der für die Kraftfahrstraße ungeeigneter Verkehr noch abbiegen kann.
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