Hast Du dazu eine belastbare Quelle?
Ich kannte bisher auch nur das BGH-Urteil (Beschluss vom 15.07.1986 - 4 StR 192/86):
"Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach StVO § 2 Abs 4 S 2 für die Gegenrichtung freigegeben ist."
In deinem Link steht ja drin, dass untergeordnete Gerichte sich nicht immer um dieses Urteil kümmern. Es bleibt wohl einer jener Grenzfälle mit Grauzonen... Und dann wäre da noch zu klären, ob Gerichte Grundstücksausfahrten ebenso behandeln, wie einmündende Straßen.