Abbiegen gemäß §9 und Schutzstreifen

  • Was sagt ihr zu diesem Video?

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    Es wird heftig diskutiert, dass der Fahrer des weißen Van den Radfahrer wegen §9 (3) StVO durchfahren lassen musste. Da steht "auf oder neben der Fahrbahn".

    Zitat

    Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

    Ich bin hingegen der Meinung, dass der Radfahrer hinter dem Van bleiben musste. Der Radfahrer verringert den Abstand immer weiter und setzt an, den Van rechts zu überholen. Das ist unzulässig, denn der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Der Fahrer des weißen Lieferwagens ist meiner Meinung nach nicht verpflichtet, zu warten, bis der Radfahrer durchgefahren ist / ihn rechts überholt hat.

    Es wäre etwas Anderes auf einem Radfahrstreifen, der ein eigener Sonderweg ist. Da ist es kein Überholen sondern Vorbeifahren.

    Was ist eure Meinung? Und warum?

  • Zitat

    § 5 (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

    ... klingt erst mal weniger gut für Radler, die es eilig haben ...

    Es gilt aber auch:

    Zitat

    Vz 340 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

    § 7 (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

    § 9 s.o.

    Mir sind noch keine Urteile bekannt geworden, die geklärt haben, ob ein Schutzstreifen als Fahrstreifen im Sinne des § 7 anzusehen ist, weil links davon ja eig. genug Platz für ein Kfz sein sollte nach VwV und rechts der Linie eig. nur Radfahrer fahren sollten, sodass das "mehrspuriges Fahrzeug" rechts nicht anwendbar wäre, was zudem auch nur bei unmarkierten Fahrstreifen relevant wäre, hier sind "sie" aber markiert ... Nur wenn das nicht als Fahrstreifen gelten würde, könnte man überhaupt § 5 (8) anwenden. Es bliebe aber immer noch die Nichtgefährdungsregel gerade beim Vz 340 ... Knifflig ...

    Gefühlt sollte bei Schmutzstreifen der Autofahrer nicht ohne ordentliche Mitschuld rauskommen ...

    Ob solche Manöver sinnvoll sind, wäre ein anderes Thema ...

  • Ich habe die Formulierung in §9 (3) so verstanden, dass es darum geht, dass man in gleicher Richtung auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer beim Abbiegen natürlich nicht schneiden darf. Da ist man wohl vor allem davon ausgegangen, dass der Autoverkehr schneller ist von gerade den Radfahrer überholt / überholt hat und dann nicht einfach rechts abbiegen darf.

    Im Video sieht man den anderen Fall, dass sich der Radfahrer selbst in die Situation gebracht hat, indem er von hinten aufgeschlossen hat. Er war zwar beim Abbiegen immer noch hinter dem Van, aber viel Abstand hat er nicht gehalten.

    Macht es überhaupt einen Unterschied, ob ein Schutzstreifen vorhanden ist, oder ob sich die selbe Situation auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn zugetragen hätte?

    Ob solche Manöver sinnvoll sind, wäre ein anderes Thema ...

    Ich fand es reichlich dämlich, aber mich interessiert die rechtliche Einschätzung.

  • Macht es überhaupt einen Unterschied, ob ein Schutzstreifen vorhanden ist, oder ob sich die selbe Situation auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn zugetragen hätte?

    Ich würde sagen: Macht einen Unterschied

    - Der Schmutzstreifen bringt nicht nur den ausreichenden Platz fürs Überholen, sondern auch eine Nichtgefährdungsregel mit, wenn man den überfährt, vielleicht sogar weitere Regeln aus dem § 7, während

    - Innerhalb eines Fahrstreifens klar das rechtsseitige Überholverbot fahrender Fzg nach § 5 (8) gilt und solche Situationen erst gar nicht entstehen dürften, was man dem Radfahrer als Fehler ankreiden und gegen § 9 (3) abwägen kann.

    Letztere kann natürlich unterschiedlch ausfallen. Tritt der Abbieger voll auf die Bremse und zieht unvermittelt rüber, sodass der Radler nicht mehr vermeiden kann, neben das Fzg zu kommen, wird man eher den § 9 zitieren können auch ohne Streifen, bei Tempos und Situationen wie hier eher nicht. Aber eben den Schutzstreifen ... Der könnte den Unterschied machen ... Aber konkrete Fälle sind mir keine in Erinnerung.