RWBP - außerorts

  • Es ist ein Unterschied, ob man einfach eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 20-25 km/h ohne nennenswerte Umwege fahren können will oder ob man den Anspruch erhebt, auf einem Rennrad nicht eine Sekunde zu verlieren.

    ...oder ob man auch mit 20-25 km/h nach einer halben Stunde keine schmerzenden Handgelenke haben will, obwohl nebenan eine glatt asphaltierte Fahrbahn verläuft.

  • Wäre mir neu, dass bspw. die RAL der FGSV nur regionale Bedeutung hätten.

    Jedes Bundesland und teilweise sogar einzelne Kommunen haben nochmal ihre eigenen "Gestaltungsnormen", die hier starken Einfluss haben – übrigens nicht nur für Radwege.

    Ein Beispiel ist die "Ankündigung" von Kreisverkehren außerorts: In Niedersachsen steht davor eine Batterie von insgesamt 8 Verkehrsschildern, so dass wirklich jeder merkt, dass man hier 50 km/h fahren und nicht überholen soll. In Bayern ist die einzige Ankündigung eine durchgezogene Linie knapp 100 Meter vor Beginn der Mittelinsel. Alle (!) der – zugegeben nicht vielen – Fälle, in denen ein Radfahrer auf so einer Kreisfahrbahn getötet wurde, sind in Bundesländern, wo man mit 100 km/h in den KV einfahren darf.

    Ein anderes ist die Geschwindigkeit innerorts: In Bayern gilt immer noch "Regelgeschwindigkeit 50". In vielen anderen Bundesländern gilt das dagegen nur für Hauptstraßen und zwar zunehmend genau in der Lesart ("Kreis-, Landes- und Bundesstraßen"); auf Gemeindestraßen begegnet einem immer öfter direkt hinter dem Ortseingang die 30-Zone.

    Was Radwege angeht, ist die zur Hauptstraße gleiche Vorfahrt in allen norddeutschen Ländern (außer MV) der Regelfall mit mehr oder weniger vereinzelten Ausnahmen. Eine Radwegfurt über einmündende Straßen mit ggf. einem [Zusazzeichen 1000-32][Zeichen 205] ist dann (übrigens auch schon bei "Gehweg, Radfahrer frei" innerorts) relativ selbstverständlich (mindestens als zwei weiße Linien; immer öfters vollflächig rot). Das Fehlen davon gilt in den Kommunen als "Fehler" (was leider trotzdem oft nicht zu sonderlich schneller Korrektur führt…). In einigen südlichen Bundesländern dagegen (ganz extrem Saarland) kann man oft nur aus dem [Zeichen 240] im Augenwinkel erkennen, dass man da einen Radweg kreuzt.

    Außerdem werden die 50 cm Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn nachgerüstet, sobald die Steine eh mal hochgenommen werden – dies gilt auch für Angebotsradwege und bei Neuanlagen sogar für reine (!) Gehwege. Aus dem Fehlen davon kann man meist die alten Leichen erkennen. Viele Kommunen haben zudem recht komplexe Farbcodierungen, um Geh- und Radwege unterscheidbar zu machen. In Bayern ist gefühlt die übliche Gestaltung: asphaltierte Fahrbahn, Bordstein, asphaltierter Radweg, weiße Linie, asphaltierter Gehweg.

  • Im Zeitungsartikel wird wieder mal das Märchen vom toten Winkel erzählt:

    Fakt ist aber das §56 StVZO fordert:

    Das ist mit einem "toten Winkel" nicht der Fall . Ist aber im Straßenverkehr, der auf Sicht abgewickelt wird, essenztiell für die Verkehrssicherheit.

    Und jeder Fahrer ist verpflichtet,sein Fahrzeug vor Beginn der Fahrt in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen.

    Vielen Dank für den Hinweis. Ich befürchte auch, dass bei dem Unfall von dem LKW-Fahrer nicht ausreichend sorgfältig der rechte Außenspiegel, der Weitwinkelspiegel und vielleicht auch nicht ausreichend der Rampenspiegel und der Frontspiegel kontrolliert wurden, so dass der Unfall geschah. Das würde allerdings bedeuten, dass nicht die Schutzstreifen Schuld sind an dem Unfall in der Schützenhofstraße.

    Dass die Schutzstreifen Schuld sind, hatte udoline vermutet. Allerdings hat udoline noch nicht geschrieben, ob es sich überhaupt um die Schützenhofstraße in Oldenburg handelt.

  • Du irrst Dich. Man hat gar nicht vom Baum der Erkenntnis genascht. Ein Blick in die Bundesratsdrucksache Nr. 374 vom 23.05.1997 macht das deutlich:

    "Die Radwegebenutzungspflicht dient der Entmischung und der Entflechtung des Fahrzeugverkehrs. Sie ist aus Gründen der Verkehrssicherheit in der Regel sachgerecht. Allerdings befinden sich heute zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder entsprechen nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar. Andererseits ist es vertretbar, die Benutzung solcher Radwege dort noch anzubieten, wo dies nach Abwägung der Interessen für einen Teil der Radfahrer, z.B. ältere Radfahrer, vorteilhaft ist. Die Pflicht zur Benutzung von Radwegen wird deshalb auf solche Radwege beschränkt, die durch die Straßenverkehrsbehörde orts- und verkehrsbezogen mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind."

    https://dserver.bundestag.de/brd/1997/D374+97.pdf (...)

    Also, ich habe die ganze Geschichte ja ein wenig anders in Erinnerung, auch wenn ich mich 1997 noch nicht sehr intensiv mit der Sache beschäftigt hatte.

    Intention der Novelle von 1997 war schon, das Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich Radwegebenutzungspflichten umzukehren. Um das zu verdeutlichen, sollten nur Radwege mit den blauen Lollies benutzungspflichtig und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung war/ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft, welche die Straßenverkehrsbehörden binnen Jahresfrist (bis Oktober 1998) hätten überprüfen und entsprechend handeln müssen. Was in der Regel passiert ist: man hat ganz flott an den meisten Radwegen ohne VZ237/240/241 diese Schilder nachgerüstet. Das ging in vielen Fällen tatsächlich mal überraschend schnell, im Gegensatz zur Umkehrung, also wenn mal eines dieser Schilder entfernt werden soll.

    Zeitgleich hat man in dieser Novelle auch den berühmten § 45 (9) StVO eingeführt. Das war sicher sinnvoll, denn man wollte die Flut an Verkehrszeichen eindämmen. Im Nachhinein kann man allerdings sicher sagen, dass das nicht funktioniert hat, weil keine Straßenverkehrsbehörde anfangs sich so wirklich mit diesem neuen § auseinandersetzen wollte, außer man sie hat sie dann irgendwann verwaltungsgerichtlich dazu gezwungen.

    Dann gab es Leute (auch Juristen), die kolportierten, dieser § sei nur auf gewisse Verkehrszeichen/Verkehrsarten anwendbar - also bevorzugt auf solche, welche den Kfz-Verkehr einschränkten. Nur: das steht ja selbst bis heute nicht drin, obwohl mehrfach am Text dieses § herumgefummelt wurde (man hatte den § 45 Abs 9 StVO auch manchmal so als "Unfall" angesehen, der die Behörden vor viel zu hohe Hürden stellt, wenn sie ein VZ anordnen wollen). Andere wiederum - und dazu gehört auch das hier im Freistaat zuständige Staatsministerium des Innern - behaupteten, dass § 45 (9) StVO auf Radwegebenutzungspflichten keine Anwendung fände, denn das sei ja gar keine Einschränkung - man dürfe dort ja mit den Fahrrad fahren, wenn halt auch nur in der Gosse am Straßenrand. Man war darüber hinaus auch durchaus der Meinung (das Schreiben des bis heute amtierenden Staatsminister des Innern aus dem letzten Jahrzehnt müsste ich irgendwo haben), dass nach wie vor alle Radwege benutzungspflichtig (zu machen) seien, ganz unabhängig von deren Beschilderung.

    Richtig aufgeräumt mit diesen (unrichtigen) Behauptungen hat dann erst 2009 das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Darin wurde das zwölf Jahre zuvor eingeführte Regel-/Ausnahmeverhältnis für Benutzungspflichten bestätigt und insbesondere klargestellt, dass es sich bei diesen Pflichten um eine Einschränkung für den Radverkehr handelt, da die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) für Radfahrende beschnitten wird. Insbesondere stellt die Benutzungspflicht eine Einschränkung des fließenden Verkehrs dar, sodass § 45 (9) S. 3 (damals noch S. 2) StVO uneingeschränkt Anwendung findet. Mithin braucht(e) es eine verwaltungsgerichtlich voll überprüfbare tatbestandliche Voraussetzung für die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten Das VGH-Urteil wurde bekanntlich im Jahr drauf vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

    Jetzt war für die Behörden natürlich guter Rat teu(r)er: schon mit der ohnehin immer auszuübenden Ermessensentscheidung vor der Anordnung von Ge-/Verbotszeichen war man nie besonders sorgfältig umgegangen, aber da werden gerichtlich ja immer nur die Grenzen des Ermessens überprüft, das war recht dehnbar, und manche Verwaltungsgerichte winken das dann mal recht großzügig durch. Aber die tatbestandliche Voraussetzung musste doch ziemlich akribisch nachgewiesen werden... Also hat man die Gültigkeit dieses Satzes 3 (ex-2) mal rasch eingeschränkt. Allerdings gilt dieser immer noch uneingeschränkt für Radfahrverbote (VZ254) und auch für VZ205/206. Das hat man vermutlich einfach mal "übersehen". Allerdings kommt für dauerhafte Radfahrverbote noch das Straßenrecht (Widmung) ins Spiel - das wird es dann eh ziemlich haarig.

    Die Ermessensausübung ist freilich in allen Fällen nach wie vor erforderlich. Und da heißt es bekanntlich in § 45 (9) S. 1 StVO:
    "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist."

    Es gibt also immer noch zwei Voraussetzungen:

    1. Es müssen besondere Umstände vorliegen - und -
    2. Die Anordnung muss zwingend erforderlich sein.

    Mir sind eigentlich kaum verkehrsrechtliche Anordnungen bekannt, die diese Kritierien hinsichtlich der ermessensfehlerfreien Abwägung erfüllen.

    Vor kurzem bat ich zB um die Aufhebung einer außerörtlichen Benutzungspflicht. Da kam dann von der Behörde sinngemäß zurück: nö, ist außerorts, also passt das mit der Benutzungspflicht. Nur: Wo bitte steht das?

  • Hier mal ein aktuelles Beispiel, heute aufgenommen, aus dem Fahrrad-Eldorado DK:



    Auf diesem Gehweg kamen uns insgesamt 9 Radler entgegen und 3 Gruppen von 3-5 Radlern haben uns von hinten weggeklingelt.


    Zur Entschuldigung der Dänen sei erwähnt, es waren wohl nur Deutsche. Die Straße ist hauptsächluch Zufahrt zum Campingplatz und es sind in den knapp 10 Minuten bis zur Hauptstraße immerhin 5 Autos gefahren.


    An der Hauptstraße trifft man dann auf dieses großzügige Konstrukt mit[Zeichen 240] beidseitig:



    Geschätzt 2m breit. Ach, dieses Skandinavien.

  • Also, ich habe die ganze Geschichte ja ein wenig anders in Erinnerung, auch wenn ich mich 1997 noch nicht sehr intensiv mit der Sache beschäftigt hatte.

    Intention der Novelle von 1997 war schon, das Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich Radwegebenutzungspflichten umzukehren. ...

    Deine Erinnerung in allen Ehren, und ich erinnere mich auch, dass in diesem Zusammenhang viel erzählt wird, und auch viel dummes Zeug.

    Die Intention des Verordnungsgebers findet man aber in der von mir verlinkten Drucksache und nicht in seinen Erinnerungen.

  • Mag sein, nur: wenn ich eine Benutzungspflicht aufhebe und im selben Atemzug aber nichts an (Sicherungs-)Maßnahmen für die Fahrbahn erlasse, welche dann aber hinterher auch engmaschig kontrolliert werden, dann ist es doch mehr als offensichtlich, dass es bei dieser Maßnahme rein um die Beschleunigung des MIV geht - dann brauche ich aber vonseiten der Behörden nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit dem "Sicherheitsargument" daherkommen, wenn ich eine Benutzungspflicht anordne. Das ist halt schlicht und ergreifend gelogen, aber lässt sich sicherlich besser als Grund "verkaufen".

    Dumm nur, wenn wer die Intention durchschaut.

    Einmal editiert, zuletzt von mgka (29. Juli 2024 um 15:34)

  • An der Hauptstraße trifft man dann auf dieses großzügige Konstrukt mit[Zeichen 240] beidseitig:

    Geht man da in Dänemark als Fußgänger rechts von der Mittelleitlinie, die auf dem Radweg markiert ist, so wie man auch als Fahrradfahrer fahren würde? Oder geht man links, also so wie ein Fußgänger auf einer Fahrbahn außerhalbgeschlossener Ortschaften, wenn kein Gehweg vorhanden ist?

  • Ich würde nicht von "völlig" sprechen, sonst gäbe es die ganze Diskussion nicht – zudem ist fehlende Differenzierung für mich das Grundproblem der ganzen Diskussion. Für mich sind allerdings auch Rennräder kein Maßstab: Wenn du für den Radweg zu schnell bist oder dein fragiles Rad an jedem Ast einen Rahmenbruch riskiert, dann gehört nicht die Benutzungspflicht abgeschafft, sondern deine Fahrweise der Umgebung angepasst. Nach der gleichen Logik sind Landstraßen bestimmt auch eine Diskriminierung von Porsche-Fahrern…

    Es gibt für Rennräder (und Lastenräder) ja auch andere Möglichkeiten, hier Abhilfe zu schaffen, man bräuchte nur ins Nachbarland Österreich schauen:

    § 68
    "(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. (...)"

    Interessant ist ja, dass zB mehrspurige Fahrräder die Fahrbahn benützen müssen. Trotzdem ist in Österreich die Welt noch nicht untergegangen.

    Was ein "Rennfahrrad" ist, steht übrigens in der Fahrradverordnung.

  • Geht man da in Dänemark als Fußgänger rechts von der Mittelleitlinie, die auf dem Radweg markiert ist, so wie man auch als Fahrradfahrer fahren würde? Oder geht man links, also so wie ein Fußgänger auf einer Fahrbahn außerhalbgeschlossener Ortschaften, wenn kein Gehweg vorhanden ist?


    Keine Ahnung, konnte noch keine Einheimischen bewundern.


    Denke generell geht man auf jeden Fall laut fluchend.

  • Interessant ist ja, dass zB mehrspurige Fahrräder die Fahrbahn benützen müssen. Trotzdem ist in Österreich die Welt noch nicht untergegangen.

    Man kann auch sonst nach Belieben irgendetwas in die StVO hineinschreiben, ohne dass die Welt untergeht. Man kann auch die allgemeine Radwegbenutzungspflicht wieder einführen und dann gleichmäßig Glasscherben auf die Radwege verstreuen. Dann wird die Welt auch nicht untergehen.

  • Vor kurzem bat ich zB um die Aufhebung einer außerörtlichen Benutzungspflicht. Da kam dann von der Behörde sinngemäß zurück: nö, ist außerorts, also passt das mit der Benutzungspflicht. Nur: Wo bitte steht das?

    Frag ich mich auch. Woher kommt das? Mal abgesehen vom Argument "So seid doch bitte vernünftig"...

  • Für mich sind allerdings auch Rennräder kein Maßstab: Wenn du für den Radweg zu schnell bist oder dein fragiles Rad an jedem Ast einen Rahmenbruch riskiert, dann gehört nicht die Benutzungspflicht abgeschafft, sondern deine Fahrweise der Umgebung angepasst. Nach der gleichen Logik sind Landstraßen bestimmt auch eine Diskriminierung von Porsche-Fahrern…

    Das ist gerade nicht die "gleiche" Logik. Du argumentierst da auf dem Niveau von "Was beschwerst du dich darüber, dass du für ein Brötchen 5 ct mehr bezahlen sollst als ich? Ich darf dem Bäcker doch auch nicht in die Kasse greifen!"

    Zitat

    Der andere Punkt ist indes mehr als eindeutig: Überholunfälle sind außerorts leider extrem häufig, während von Autofahrern verschuldete Kreuzungs-Unfälle sehr selten sind (und übrigens häufiger ohne als mit Radweg), weil die entsprechenden Konfliktpunkte sehr selten sind.

    Überholunfälle mit Fahrradbeteiligung sind auch außerorts nicht "extrem häufig". Es gibt etwa 20 tödliche Fälle mit Auffahren von hinten p.a., wovon gut 19 noch nicht einmal Überholen sind (sondern Tunnelblick, Ablenkung, Alkohol, Drogen, Sichtverhältnisse). Das ist weder in absoluten Zahlen noch relativ zum übrigen Unfallgeschehen außerorts "extrem häufig". Bei Unfällen mit Schwerverletzten ist der Anteil der Längsverkehrsunfälle am Gesamtgeschehen noch geringer. Das ergibt sich (entgegen der in den medien verbreiteten Botschaft) tatsächlich auch genau so aus der jüngsten UDV-Studie.

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    Nur 422 von 1756 Toten außerorts waren demnach in den 11 Jahren 2010-2020 im Längsverkehr, wovon noch alle LV-Unfälle mit Nicht-KFZ abzuziehen sind und vom verbleibenden Rest 1/3 Frontalkollisionen waren (vgl. Abb. 39 der UDV-Studie).

    Der Kardinalfehler ist aber wie immer die vorab getätigte willkürliche Filterung auf die Unfallpaarung "KFZ vs Fahrrad". Das blendet nämlich aus, dass die Anzahl der schweren und tödlichen Längsverkehrsunfälle "KFZ vs KFZ" erheblich höher ist als der Kleinkram bei Fahrrädern, und dass dieser Unterschied auch groß genug ist, dass dies wohl auch nach Normierung auf die Verkehrsleistung so bleiben dürfte (insbesondere für Krafträder).

  • Das ist gerade nicht die "gleiche" Logik.

    Es ist die gleiche Logik wie "mit einem Porsche kann ich auch mit 150 über die Landstraße fahren; ich hab schließlich ein besseres Fahrwerk." Und Rennradfahrer reagieren auf die kleinste Unebenheit EXAKT GENAUSO wie die Tiefer-Breiter-Blöder-Prolls auf Speedbumps.

    Es gibt etwa 20 tödliche Fälle mit Auffahren von hinten p.a., wovon gut 19 noch nicht einmal Überholen sind (sondern Tunnelblick, Ablenkung, Alkohol, Drogen, Sichtverhältnisse).

    …dann sind tödliche RA-Unfälle (die wiederum nahezu alle innerorts sind) ja auch nicht häufig. Deren absolute Zahl ist nämlich sogar etwas geringer als die der Ü- und frontal-Unfälle.

    Ansonsten filtere ich bewusst auf 1. tödlich (was die UVD nicht macht und damit die riesigen Fallzahlen erzeugt, die die Panik-Presse nur zu gerne aufgreift…) und 2. von einem Autofahrer verschuldet. In dieser machen die Längs-Unfälle außerorts sogar über 50%.

    Ignoriert man die Schwere der Unfälle, kommen solche tollen Ideen wie "Radfahrstreifen in Mittellage heraus" – da vermeidet man dann 50 Leute, die über das Vorderrad absteigen; dafür braucht bei den verbliebenen Unfällen nur noch einer mit dem Wischmob kommen. Wie sich Autofahrer selbst zerlegen oder irgendwelche dem Darwin-Award würdige Dämlichkeit ("im Dunkeln ohne Licht ungebremst 'ne Bundesstraße queren") ist mir zudem erstmal egal, weil eine andere Baustelle.

  • Link zum Video:

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    Es gibt viele PKW-Fahrer*innen, die deshalb die Autobahn meiden. Würdest du jetzt sagen, die schaffen sich ihr eigenes Ghetto?

    Indirekt schon: wer so eine Autobahn-Phobie hat, leidet wahrscheinlich allgemein an Fahrangst und fährt dann im Alltag mehr Fahrrad, wofür er (die Phobie geht ja vom Meiden der Konflikte nicht weg) Ghettos zu brauchen meint.