Hauptangriffspunkt gegen Radwegebenutzungspflichten innerorts:
§45 Abs. 9 StVO:
Zitat(9) 1Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
2Dabei dürfen Gefahrzeichen [....]
3Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
So lange also keine besonderen örtlichen Verhältnisse bestehen, darf der fließende Verkehr (Radverkehr) nur dann beschränkt werden (Radwegebenutzungspflicht), wenn beim dem Fahren auf der Fahrbahn Gefahren bestehen, die über das übliche Maß hinausgehen.
Seit 2016 gibt es aber in der StVO in §45 Abs. 9 den Satz:
ZitatSatz 3 gilt nicht für die Anordnung von
[...]
3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) [...][...]
bedeutet also, dass es agO keine besonderen örtlichen Verhältnisse braucht, um den fließenden Verkehr zu beschränken.
allerdings finde ich keine aktuellen Urteile, in denen sich mal mit RWBP agO auseinandergesetzt wurde.
Was ich finde: den Kommentar Straßenverkehrsrecht von Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke:
Zitat[Gefahrenlage ist zu bestimmen]. Auch kann bei der Einschätzung auf die ERA 2010 zurückgegriffen werden [...].
Zu beachten ist jedoch, dass Abs. 9 durch die 1. VO zur Änderung der StVO v. 30.11.2016 vollkommen neu gefasst wurde und [...] eine Ausnahme von den Voraussetzungen des Abs. 9 S. 3 enthält.
Randnummer 7b Außerdem sind bei der Anordnung von der Verwaltungsbehörde die Vorgaben nach Ziff. II Nr. 2 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 zu beachten (insbes. Breite, baulicher Zustand des Radwegs, seine Linienführung in den allgemeinen Straßenverkehr an Kreuzungen und Einmündungen), wobei die VwV-StVO nicht nur für neu anzulegende Radwege gilt, sondern auch für den Altbestand [...]
das liest sich jetzt so, dass, sobald die baulichen Anforderungen überwiegend eingehalten werden, ist eine RWBP außerorts erstmal zulässig?