25. Geburstag Fahrradnovelle

  • ...

    Andere fanden das absurd, weil sie seien ja schon immer auf dem Radweg gefahren und würden das jetzt auch weiterhin so machen, für sie habe sich durch die neuen Schilder nichts geändert.

    ...

    Warum sind die denn schon vorher in nur Schrittgeschwindigkeit gefahren???

  • Zum Glück gab es noch die Parkplatzrücklage...

    ...um einen untermaßigen, einseitigen gemeinsamen Geh- und Zweirichtungs-"Radweg" in einer T30 Zone zu bauen (hier fehlt immer noch der facepalm-Smiley). Später hat man die T30 Zone aufgehoben und gegen T30 Strecke ersetzt, weil man gemerkt hat, dass es in einer T30 Zone generell keine benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen geben darf.

    Was die Geschichte um die Straße Am Hofacker und der Zeitungsartikel von damals ganz klar zeigt: Die wussten ganz genau, dass das, was sie taten / nicht taten, nicht rechtmäßig war. Es war ihnen schlichtweg egal und das ist es ihnen bis heute.

  • Genau das ist der Punkt, das war den Gemeinden sehr wohl bewusst, weil war ja aktuelles Thema, das ist so wemnig an den StVB, Gemeinderäten und Straßenbauämtern vorbei gegangen, wie zum Beispiel die 1,5m Überholabstand.

    Es wollte nur keiner ändern, weil nicht genehm. Und so ist es heute auch noch.

    So sieht dann übrigens ein absolut wichtiger, weil Schulweg, gemeinsamer Geh/Radweg an Tag 5 nachdem die Fahrbahnen wieder frei sind, dann aus:


    Man beachte den regen Verkehr.

  • Es ist bei diesem Winterwetter offensichtlich, wie wichtig es den Verantwortlichen tatsächlich mit der Verkehrssicherheit ist, wenn die Wege, die angeblich aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt zu benutzen sind, nicht benutzbar gehalten werden. Oder wie mgka an anderer Stelle ganz treffend anmerkte: Wenn es im Winter hinnehmbar ist, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, warum dann nicht auch im Sommer?

  • Es ist bei diesem Winterwetter offensichtlich, wie wichtig es den Verantwortlichen tatsächlich mit der Verkehrssicherheit ist, wenn die Wege, die angeblich aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt zu benutzen sind, nicht benutzbar gehalten werden. Oder wie mgka an anderer Stelle ganz treffend anmerkte: Wenn es im Winter hinnehmbar ist, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, warum dann nicht auch im Sommer?

    Advocatus Diaboli (AKA Rupert Schubert, Innenbehörde Hamburg): es ist ja auch nicht hinnehmbar. Die Radwegebenutzungspflicht wurde wegen der eingeschränkten Verkehrssicherheit auf der Fahrbahn angeordnet, und die geht schließlich nicht weg, bloß weil der Radweg unbenutzbar ist. Schlussfolgerung: implizites Radfahrverbot.:evil:


  • Advocatus Diaboli (AKA Rupert Schubert, Innenbehörde Hamburg): es ist ja auch nicht hinnehmbar. Die Radwegebenutzungspflicht wurde wegen der eingeschränkten Verkehrssicherheit auf der Fahrbahn angeordnet, und die geht schließlich nicht weg, bloß weil der Radweg unbenutzbar ist. Schlussfolgerung: implizites Radfahrverbot.:evil:

    Jo, der gute Schubert. Das war ja schon bei der Veröffentlichung dieses Pamphlets eine absolute Mindermeinung. Und interessant, was sich dieser Beamte so alles anmaßt.

    Es ist gängige Rechtsprechung, dass nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn ausweichen dürfen, wenn die für sie vorgesehene Verkehrsflächen nicht benutzbar sind. Wenn die Verkehrsbehörde das nicht möchte, dann kann sie ja dafür sorgen, dass diese Flächen auch tatsächlich benutzbar sind. Das gilt u.a. auch dann, wenn Fußgänger (und damit auch Radfahrer, die ihr Fahrzeug schieben) sperrige Gegenstände mit sich führen oder sonst wie andere Fußgänger auf dem Gehweg behindern würden. Mir scheint, dass der § 25 StVO weder bei den Straßenverkehrsbehörden noch bei der Polizei übermäßig bekannt ist.

    Im übrigen sind eigentlich alle mir bekannten Fälle in der Zivilgerichtsbarkeit für Opfer eines Unfalls, der aufgrund mangelhafter Beschaffenheit von eben diesen Verkehrsflächen passiert ist, nachteilig für die Kläger ausgegangen, weil das entsprechende Gericht in der Regel gesagt hat: wenn du nicht auf die benutzbare Fahrbahn ausweichst, biste halt selbst schuld. Da haftest du ganz allein für.

    Ich werde definitiv die oben zitierte Frage (warum man nämlich bei miesen Verkehrsverhältnissen auf die Fahrbahn ausweichen darf, bei guten aber gerade nicht) nach Möglichkeit in eines der nächsten Klageverfahren gegen Benutzungspflichten einbringen. Bin dann mal auf die Antwort der beklagten Behörde gespannt.

    Weiterhin ist es offensichtlich also auch rechtswidrig, Lichtzeichenanlagen allein für den Kfz-Verkehr zu optimieren, muss man doch hin und wieder mit Radverkehr auf der Fahrbahn rechnen. Aber das ist ja einfach: die entsprechenden Steuerprogramme liegen in der Verantwortung der Straßenverkehrsbehörden.

  • Die Stadt Lüneburg schreibt in ihrer FAQ zum Schnee extra, dass die Benutzungspflicht hinfällig ist, wenn der Radweg (noch) nicht geräumt ist. In der Praxis hab ich aber eher das Gegenteil erlebt: Radweg frei (teils freigefahren…), Gehweg voller Schnee. Und natürlich liefen die Fußgänger dann alle auf dem Radweg – ist dann halt so. Und die Glätteunfälle haben nicht die Leute, die sich anpassen, sondern die, die es nicht tun.

  • Schon da ging es mit dem passiven Widerstand los, denn die meisten Behörden haben sich das so zurechtinterpretiert, als müssten sie sich überhaupt frühestens ab dem 1.10.98 um die Evaluation kümmern.

    In München hat die Straßenverkehrsbehörde den Stadtrat im Sommer 1998 den Beschluss fassen lassen, dass man einfach alles so lässt, wie es ist, also dass die blauen Lollies überall stehen bleiben bzw. dort, wo sie damals fehlten, noch schnell aufgestellt werden. Letzteres hat interessanterweise auch zeitnah funktioniert (warum dann das Entfernen immer Monate oder gar Jahre dauert?). Dem Beschluss war eine lange Liste von Straßen beigefügt, wo die Benutzungspflicht bleiben sollte. Diese Liste liegt mir (und auch simon) seit einiger Zeit vor.

    Ein evident rechtswidriger Beschluss, der bis heute aber offiziell seine Gültigkeit besitzt (leider ist er seit der letzten Umstellung des Rathaus-Informationssystems nicht mehr online verfügbar).

    Gründe:

    • Die StVO 1997 besagte explizit das Gegenteil. Da sie Bundesrecht ist, hat der Münchner Stadtrat da nix mitzugackern. Der gefasste Beschluss verkehrte die Intention des Verordnungsgebers ja ins genaue Gegenteil.
    • Schon damals war eine ermessensfehlerfreie Einzelfallprüfung für jede Benutzungspflicht notwendig. Eine simple Liste mit der Aufzählung von Straßen kommt dem auch nicht ansatzweise nahe.
    • Die Anordnung (und Aufhebung) von Benutzungspflichten ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung im sog. übertragenen Wirkungskreis. Dafür ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig und nicht der Stadt-/Gemeinderat.
    • Die Mehrheitsentscheidung eines Stadt-/Gemeinderats ist gerade keine Ermessensausübung.

    An einem Großteil der Münchner Radwege dürfte mithin die "angeordnete" Benutzungspflicht verwaltungsrechtlich auf höchst wackeligen Beinen stehen. Die zuständige Behörde hat bis heute - 25 Jahre später - nur an wenigen Stellen nachgebessert. Leider ist mir hier eine einfache Anfechtungsklage so gut wie nirgendwo (mehr) möglich, da die Frist dafür erkennbar abgelaufen ist.

    Davon abgesehen - ich denke, dass dem Großteil der Straßenverkehrsbehörden die Tragweite des § 45 (9) StVO bei der Einführung 1998 keinesfalls bewusst gewesen ist. Aber wenn diese Vorschrift nie auf die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 hätte Anwendung finden sollen, dann ist ja die Frage, warum man sie nach einem Vierteljahrhundert immer noch nicht davon ausgenommen hat (zumindest Satz 1 gilt ja nach wie vor, Satz 3 mit gewissen Einschränkungen).

  • Warum sind die denn schon vorher in nur Schrittgeschwindigkeit gefahren???

    Wo genau steht das eigentlich in der StVO? Als ich neulich danach suchte, fand ich diese Aussage:
    "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden."

    Das steht in §2, Abs. 5 StVO. Da geht es um Erwachsene, die Kinder begleiten, die auf dem Fußweg fahren dürfen. (Bis 8 J. muss, bis 10 J. darf).

    Wenn Erwachsene, die Kinder begleiten dürfen, die ja je nach Alter auf dem Fußweg fahren müssen oder dürfen, dann dürfen, die schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit und müssen nur dann das Tempo reduzieren, wenn auch Fußgängerverkehr vorhanden ist.

    Vermutlich werden sich die allermeisten Fahrradfahrer entsprechend verhalten, wenn sie einen Fußweg befahren, der für den Fahrradverkehr freigegeben ist. D. h. sie fahren nur dann langsam wie der Fußverkehr, wenn mit Fußgängern stets zu rechnen ist (z.B. Gartenpforten, Haustüren, etc.) oder tatsächlich Fußverkehr stattfindet.

  • Anlage 2 zur StVO lfd Nr. 18:


    Zitat


    Gehweg

    Ge- oder Verbot

    1.

    Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.

    2.

    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

  • Wo genau steht das eigentlich in der StVO?

    Das war in diesem Falle vermutlich ironisch gemeint.

    Wenn gesagt wird, dass sich für sie durch Wechsel von [Zeichen 240] zu [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ja nichts geändert hat, heißt das im Umkehrschluss, dass sie vorher schon Schrittgeschwindigkeit gefahren sind, obwohl sie nicht mussten.

  • Wenn gesagt wird, dass sich für sie durch Wechsel von [Zeichen 240] zu [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ja nichts geändert hat, heißt das im Umkehrschluss, dass sie vorher schon Schrittgeschwindigkeit gefahren sind, obwohl sie nicht mussten.

    Daher ja auch meine ursprüngliche Frage:

    Warum sind die denn schon vorher in nur Schrittgeschwindigkeit gefahren???

  • Anlage 2 zur StVO lfd Nr. 18:

    Hab's wiedergefunden, Danke für den Hinweis.

    In den Fällen von Bürgersteignutzung durch den Fahrradverkehr, dass Kinder bis 10 Jahre dort fahren und ggf. auch die Eltern dort fahren, geht die StVO davon aus, dass das mit einem höheren Tempo geschieht als mit Schrittgeschwindigkeit. Ich habe das mal in eine Tabelle gepackt:

    §2, Abs. 5 StVOAnlage 2 zur StVO lfd Nr. 18
    Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, ...Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen.
    Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Die beiden Absätze in der mittleren Zeile der Tabelle beschreiben jeweils, wie es dazu kommen kann, dass auf einem Gehweg Fahrradverkehr stattfindet.

    Die beiden Absätze in der unteren Zeile beschreiben, wie sich Fahrradfahrer*innen dann zu verhalten haben, wenn sie auf Fußverkehr treffen oder mit Fußverkehr rechnen müssen.

    Wenn die Straßenverkehrsordnung auf dem Fußweg ohne ausgeschilderte Radverkehrsfreigabe bei den fahrradfahrenden Kindern (bis 10) mit ihren Eltern eine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit zulässt, dann gilt das um so mehr für Fußwege, mit ausgeschilderter Radverkehrsfreigabe.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (8. Dezember 2023 um 00:33)

  • Warum sind die denn schon vorher in nur Schrittgeschwindigkeit gefahren???

    Der Unterschied zwischen [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] auf der einen Seite und [Zeichen 240] auf der anderen Seite ist nicht primär eine Geschwindigkeitsfrage.

    Kann eine Gefährdung oder Behinderung von Fußverkehr zuverlässig ausgeschlossen werden, dann darf auf beiden Wegen schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

    Zwei wesentliche Unterschiede zwischen [Zeichen 240] einerseits und [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] sehe ich darin:

    1. Wenn die Fußgängerdichte höher ist oder eine höhere Fußgängerdichte üblich ist, dann kommt das [Zeichen 240] nicht mehr infrage, ein [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] jedoch kommt möglicherweise noch infrage!

    2. Im Falle des Aufeinandertreffens von Fußverkehr und Radverkehr auf einem so ausgeschilderten Weg, dürfen Fahrradfahrer auch mal klingeln, um auf sich aufmerksam zu machen verbunden mit der Erwartung, dass mehrere Fußgänger dann hintereinander statt nebeneinander gehen. (Vergleich: In einer Fahrradstraße muss der Autoverkehr sich unterordnen und z. B. ggf. geduldig darauf verzichten, zwei Fahrradfahrer*innen zu überholen, die nebeneinander fahren. Auf einer "normalen"* Straße müssen Fahrradfahrer ggf. hintereinanderfahren, um Autos das Überholen zu ermöglichen.)

    * "normal" steht in Klammern, weil es eigentlich grundsätzlich immer normal sein sollte, dass Fahrradfahrende nebeneinander fahren können. Auch dann, wenn dadurch das Überholen von anderen Verkehrsteilnehmer*innen erschwert wird. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sollte es überall Fahrradstraßen geben.