Woche 18 vom 01. bis zum 07. Mai 2023

  • Ist das eine Verspottung der Verkehrsteilnehmenden, die die Bedeutung von Verkehrsschildern kennen und sich dran halten?

    Oder ist es ein Offenbarungseid und Zeichen der Hilflosigkeit oder Unlust einer Verwaltung, die nicht bereit ist durch effektive Maßnahmen wie konsequentes Abschleppen, geltendes Recht durchzusetzen?

    Oder die von der Politik daran gehindert wird, oder sich daran hindern lässt, effektive Maßnahmen zu ergreifen?

    Es ist das Zugeständnis bzw. die Akzeptanz der Behörde, dass Verkehrsteilnehmer, die allesamt irgendwann einmal die Fahrprüfung bestanden haben, trotzdem nicht wissen, was dieses Schild zu bedeuten hat und mit sich bringt. Und ebenso wird es ganz offensichtlich wohl auch hingenommen, dass bei den Verkehrsteilnehmern auf Eigeninitiative ein Informieren nach neu eingeführten StVO-Regeln größtenteils wohl weltfremd ist. Ganz nach dem Motto: "Wir wissen schon, dass Ihr keine Ahnung habt, was das hier bedeutet. Also gut, wir schreiben Euch das nochmal auf."

  • Es ist nie verkehrt, bei der Anordnung von Verkehrszeichen auch das Fahrschulwissen wieder aufzufrischen. Man könnte auch ein Quiz daraus machen und es als Frage formulieren, welche Vorfahrtregel in einer T30 Zone gilt. Nur wer die richtige Antwort weiß, darf weiterfahren.

  • Man könnte auch ein Quiz daraus machen und es als Frage formulieren, welche Vorfahrtregel in einer T30 Zone gilt.

    Das T30Z-Schild legt aber gar keine Vorfahrtsregelung fest.

    T30Z sollten nur bei RvL angeordnet werden, außer dieser und jener Ausnahme ... (Buslinien, abgeesnkte Bordsteine, ... Es gibt derer vieler ...)

    Wenn T30Z angeordnet wird in Gebieten mit von RvL abweichenden Regelungen, dann ist es eben erst mal so ...

  • sind wir ehrlich: vermutlich 97% der vbb in Deutschland erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie dienen einzig und allein der Anordnung einer zHg "durch die Hintertür".

    Neu "gestalteter" VB bei uns, die vorwiegende Aufenthaltsfunktion springt einem quasi ins Auge.

  • Neu "gestalteter" VB bei uns, die vorwiegende Aufenthaltsfunktion springt einem quasi ins Auge.

    Auf diesem streetview-Foto von 2017 sieht man noch Parkplatzmarkierungen, parkende Autos und einen Bürgersteig-Falschparker in der Liebfrauenstraße in Trier:

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.com

    Sollen denn die Bordsteinkanten noch verschwinden, wie es eigentlich in einem verkehrsberuhigten Bereich vorgesehen ist? Immerhin, die herumstehenden Autos von 2017 sind schon mal weg. Die blauen Hütten (sind das Toilettenhäuschen oder Altkleider-Container?) sind jetzt so viel besser auch nicht als Autos. Aber immerhin keine parkenden Autos und das ist ja erst mal gut so.

  • Aber immerhin keine parkenden Autos und das ist ja erst mal gut so.

    im Prinzip schon - aber wenn die Gestaltung so bleibt (du hast es angesprochen), dann regiert das Recht des Stärkeren.

    Der Fußverkehr wird sich brav auf dem Gehweg herumdrücken. Und wer es wagt, auf der Fahrbahn zu gehen, wird niedergehupt

  • Sollen denn die Bordsteinkanten noch verschwinden, wie es eigentlich in einem verkehrsberuhigten Bereich vorgesehen ist? Immerhin, die herumstehenden Autos von 2017 sind schon mal weg. Die blauen Hütten (sind das Toilettenhäuschen oder Altkleider-Container?) sind jetzt so viel besser auch nicht als Autos. Aber immerhin keine parkenden Autos und das ist ja erst mal gut so.

    Stadt Trier - Erweiterung Fußgängerzone
    Am Domfreihof, im Umfeld der Konstantinstraße und der Neustraße wird mit der Umsetzung des urbanen Sicherheitskonzeptes zugleich die Fußgängerzone ausgeweitet.
    www.trier.de

    Die blauen Dinger sind Toilettenhäuschen und Überbleibsel von der Baustelle, allerdings schon länger. In der Theorie soll der Bereich Fußgängerzone werden, warum es den "Zwischenschritt" VB gibt, ist mir nicht bekannt bzw. klar. Ich war selbst überrascht als ich die neue Beschilderung gesehen habe. Vielleicht hat es irgendetwas mit den Problemen bei der Umsetzung des Pollerkonzeptes nach der Amokfahrt hier zu tun. Aber rein Spekulatius.

    Bei uns ist aber vieles möglich. Fundstück vom letzten Wochenende.

  • :/

    seltsam - aber vermutlich zulässig.

    das in der Mitte: Fahrbahn für Fz und Fußverkehr

    und an der Seite hat man den Fußweg für den Radverkehr auch freigegeben.

    damit:

    Rad + Fuß dürfen sich überall bewegen

    andere Fz nur in der Mitte.

    aber puh - intention des vbb is das ja nun auch nich gerade

  • aber puh - intention des vbb is das ja nun auch nich gerade

    Mit dem Grünstreifen dazwischen ist es ja auch definitiv keine durchgehende Verkehrsfläche.

    Was wäre ohne das [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10]? Würde das [Zeichen 325.1] dann nur für den linken Teil gelten? Kann ja auch nicht sein, weil es im vbB keine unterschiedlichen Straßenteile gibt. Ein [Zeichen 239] im vbB kann es daher auch nicht geben, eigentlich nicht einmal eine Bordsteinkante wegen §25 (1) -> Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Zufußgehen ist dort also auf dem linken Teil verboten und das widerspricht der Intention eines vbB.

    Fazit: einen vbB bekommt man nicht einfach durch Aufstellen eines [Zeichen 325.1] sondern nur durch begleitende bauliche Gestaltung.

  • VwV-StVO zu Zeichen 325

    Zitat
    Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich
    1I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.
     
    2II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
     
    3III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
     
    4IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
     
    5V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

    OK, da steht "in der Regel wird niveaugleicher Ausbau erforderlich sein", ist also keine bindende Vorschrift, sondern eher ein Hinweis/Empfehlung.

    Allerdings darf es keine weiteren Verkehrszeichen geben. Das [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] muss also weg, denn [Zeichen 325.1] gilt für die Straße und nicht für einzelne Straßenteile. Man darf dort also auch rechts vom Grünstreifen mit dem Motorrad mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

  • sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden.

    Man darf dort also auch rechts vom Grünstreifen mit dem Motorrad mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    das sehe ich nicht so.

    bei diesem vbB ist der Unterschied zwischen Fahrbahn und nicht-Fahrbahn deutlich erkennbar. Dass es diesen Unterschied nicht geben soll, ist davon unabhängig. Es gibt ihn.

    Wenn es ihn gibt, dann gilt: Fz haben die Fahrbahn zu nutzen. und Fußgänger haben die Gehwege zu nutzen.

    dem letzten Punkt steht die ausdrückliche Erlaubnis nach Z.325 "entgegen":

    Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

  • andere Fz nur in der Mitte.

    In der Mitte stehen aber Poller, die das Benutzen der Straße mit Autos recht zuverlässig unterbinden.

    littlet

    Ist das Gebäude auf der linken Seite eine Schule ?

    Dann dient das Konstrukt dazu schülergefährdente Schleichwegraser zu verhindern.

    Wie weit reicht eigentlich der vbB ? Im Bild ist kein [Zeichen 325.2] zuerkennen.

    Und welchen Status hat die Straße an Standpunkt des Fotografen ? [Zeichen 274.1]?

  • Bewirken tut das Schild jedenfalls zwei Dinge: Fußgänger dürfen nur den Rand nutzen und Motorräder nur die Mitte (gegen Autos gibt es hier robustere Argumente). Das ersteres das Ziel war, wage ich zu bezweifeln; und für letzeres isses das falsche Schild.

  • bei diesem vbB ist der Unterschied zwischen Fahrbahn und nicht-Fahrbahn deutlich erkennbar. Dass es diesen Unterschied nicht geben soll, ist davon unabhängig. Es gibt ihn.

    Aber das [Zeichen 325.1] gilt für die gesamte Straße. Dass diese Straße baulich erkennbar unterschiedliche Straßenteile hat, spielt dabei aus meiner Sicht keine Rolle, sondern alles ist vbB. Es wird ja auch -zu Recht- oft argumentiert, dass ein [Zeichen 254] für die gesamte Straße gilt und nicht nur für einen gesperrten Radweg.

    Die Tatsache, dass es dort eine Bordsteinkante gibt, passt halt nicht zu einem [Zeichen 325.1], darin sind wir uns einig. Denn wenn dadurch der Straßenteil rechts der Bordsteinkante zum Gehweg wird, dürfen Fußgänger wegen §25 (1) nicht mehr auf dem restlichen Teil der Straße gehen, was im vbB aber ausdrücklich vorgesehen ist.

    Man könnte aus meiner Sicht statt des [Zeichen 325.1] folgende Beschilderung anordnen: [Zeichen 240] [Zusatzzeichen 1020-30]. Das würde erlauben, auf der Fahrbahn oder auf dem Hochbord zu Fuß zu gehen, aber Radfahrer dürften dort anders als beim vbB schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Wegen der Poller gibt es keinen Durchgangsverkehr mit Kfz, sondern ohnehin nur Anliegerverkehr. Für Kfz gilt dort gegenüber Fußgängern besondere Rücksichtnahme, aber auch nicht zwingend und immer Schrittgeschwindigkeit. Die zHg müsste man dann separat durch Zeichen 274 anordnen, z.B. auf 10 km/h oder 20 km/h.

  • Denn wenn dadurch der Straßenteil rechts der Bordsteinkante zum Gehweg wird, dürfen Fußgänger wegen §25 (1) nicht mehr auf dem restlichen Teil der Straße gehen, was im vbB aber ausdrücklich vorgesehen ist.

    Das würde deiner Aussage nach für ALLE verkehrsberuhigten Bereiche gelten, in denen "Nebenflächen", also keine einheitliche Verkehrsfläche, vorhanden sind.

    lex specialis = Beschilderung vbB steht über lex generalis = §25(1)

    du darfst hier als Fußgänger völlig legal auf der Fahrbahn gehen.

    Oder willst du argumentieren, dass du zwar wegen §25(1) dort nicht gehen, aber wegen Beschilderung dort spielen darfst? :/

  • sind sie auch. Aber trotz Hochbord-Gehweg darf ich auf der Fahrbahn gehen und spielen und flanieren. Nur festkleben geht nicht. Zumindest nicht dann, wenn doch ein KFZ durch will :S