Eine explizite Mindestbreite für kombinierte Geh- und Zweirichtungs-"Radwege" ist in der VwV-StVO nicht angegeben. Man sollte aber annehmen, dass die nicht schmaler sein dürfen als kombinierte Geh- und Einrichtungs-"Radwege". Also dass sowas hier eher nicht ganz OK ist...
Ansonsten gibt es ja noch weiche Forderungen wie "ausreichend Platz für den Fußgängerverkehr vorhanden" und "den Ansprüchen des Radverkehrs gerecht werden" und so weiter, bei deren konsequenter Beachtung es gemeinsame Geh- und "Radwege" eigentlich gar nicht geben dürfte.
In den technischen Regelwerken (RASt-06, ERA 2010) sind die Kriterien für diesen Mist auch deutlich höher, aber das ist leider nicht einklagbar.