Kein Sicherheitsraum und Radweg zu schmal, zulässig?

  • Eine explizite Mindestbreite für kombinierte Geh- und Zweirichtungs-"Radwege" ist in der VwV-StVO nicht angegeben. Man sollte aber annehmen, dass die nicht schmaler sein dürfen als kombinierte Geh- und Einrichtungs-"Radwege". Also dass sowas hier eher nicht ganz OK ist...

    Ansonsten gibt es ja noch weiche Forderungen wie "ausreichend Platz für den Fußgängerverkehr vorhanden" und "den Ansprüchen des Radverkehrs gerecht werden" und so weiter, bei deren konsequenter Beachtung es gemeinsame Geh- und "Radwege" eigentlich gar nicht geben dürfte. :)

    In den technischen Regelwerken (RASt-06, ERA 2010) sind die Kriterien für diesen Mist auch deutlich höher, aber das ist leider nicht einklagbar.

  • A propos Thema: Warum hat man die Rampe zur Haltestelle einmal ringsherum geführt und nicht auf geraden Weg? Selbst wenn man die Rampe möglichst lange möglichst weit von der Fahrbahn fernhalten wollte, hätte es Lösungen gegeben. Platz ist doch da genug und der Grünstreifen dürfte sich wohl nicht in Privatbesitz befinden, so dass erst Grunderwarb erforderlich wäre.

    Die Nutzer der Bushaltestelle dürfte doch ohnehin von den Häusern und der Gaststätte im Südosten kommen. Da wäre es auch ein Teil von Barrierefreiheit, den direkten Weg zu wählen. Ganz nebenbei hätte man dafür nicht den "Radweg" einengen müssen und hätte sich bei der Rampe ein paar Knicke gespart.

  • Nein, so einfach ist es nicht: Wenn der Radweg tatsächlich eine negative Breite hätte, wäre er ja objektiv unbenutzbar. Da muss immer noch etwas Verhandlungsspielraum bleiben, ob man da nicht vielleicht doch ganz vorsichtig darauf fahren könnte (und deswegen auch muss).

  • Das ist vermutlich [Zeichen 241-30] ?

    Nein, aus dieser Richtung steht an der Kreuzung kein blaues Schild. In Gegenrichtung geht der linksseitige Außerorts-Radweg allerdings in dieses Trümmerfeld über, natürlich ohne den "Radweg" offiziell für beendet zu erklären.

    Entgegen der Blickrichtung vom obigen Foto sieht es dann wieder so aus.

    Man erkennt oben auch das [Zusazzeichen 1000-32] über dem [Zeichen 205]. Es hat sich also wirklich jemand überlegt, dass man dort in beiden Richtungen Fahrrad fahren könnte/ sollte/ muss?

  • Man erkennt oben auch das [Zusazzeichen 1000-32] über dem [Zeichen 205]. Es hat sich also wirklich jemand überlegt, dass man dort in beiden Richtungen Fahrrad fahren könnte/ sollte/ muss?

    Solange in der VwV was von "könnte", "sollte", "ausnahmsweise", usw, steht, wird uns Dreck dieser Art m.E. erhalten bleiben. Es gibt einfach keinen Druck auf die Behörde, sowas freiwillig wegzumachen. Und Behörden ohne Druck tun halt nun mal nichts, das ist glaub ich in der offiziellen Definition von "Behörde" enthalten. Ohne explizite Ablochanweisung keine Ablochung. :)

  • Es gibt einfach keinen Druck auf die Behörde, sowas freiwillig wegzumachen.

    Es fehlt die übergeordnete Behörde, die den unteren Verkehrsbehörden auf die Finger klopft oder die Lizenz zum Schilderaufstellen entzieht. Viele Druckmittel hätte eine solche Behörde allerdings auch nicht in der Hand, weil sie es dann im Zweifelsfall selbst an der Backe hätte. Einige Kommunen wären vermutlich sogar froh, wenn sie die Aufgabe los wären.

    Und der Staatsanwalt, der von sich aus gegen verbeamtete Behördenmitarbeiter ermittelt, weil sie systematisch gegen ihren Diensteid verstoßen, muss auch noch gefunden werden.

    Zitat

    Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

    VORIS § 47 NBG | Landesnorm Niedersachsen | - Diensteid | Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 | gültig ab: 01.04.2009

  • A propos Thema: Warum hat man die Rampe zur Haltestelle einmal ringsherum geführt und nicht auf geraden Weg? Selbst wenn man die Rampe möglichst lange möglichst weit von der Fahrbahn fernhalten wollte, hätte es Lösungen gegeben. Platz ist doch da genug und der Grünstreifen dürfte sich wohl nicht in Privatbesitz befinden, so dass erst Grunderwarb erforderlich wäre.

    Die Nutzer der Bushaltestelle dürfte doch ohnehin von den Häusern und der Gaststätte im Südosten kommen. Da wäre es auch ein Teil von Barrierefreiheit, den direkten Weg zu wählen. Ganz nebenbei hätte man dafür nicht den "Radweg" einengen müssen und hätte sich bei der Rampe ein paar Knicke gespart.

    Die potenziellen Nutzer kommen vermutlich vom "Tister Bauernmoor" mit Vogelbeobachtungsturm, was da ja um die Ecke ist und keine eigene Haltestelle hat. Glaube kaum, dass dort viele Aussteigen, aber eine nette Idee ist es ja, die Haltestellen Barrierefrei umzubauen. Nur stört dabei halt die neue Barriere die den Radfahrern auf den Weg gebaut wurde. Aber danke, dass du dir so viel Mühe gemacht hast, ich kann, wenn du einverstanden bist, deine Skizze ja mal an die zuständige Behörde schicken und um Klärung bitten, warum man ausgerechnet diese Variante gewählt hat.

  • Ich habe den Radweg selbst nicht vermessen, laut Auskunft der Gemeinde soll dieser an der Stelle nun nur noch 1,85m breit sein, was an kurzen Engstellen ausreichend sein soll.

    Die Regel zu den Kurzen Engstellen (Rdnr. 22) steht im Abschnitt zur Benutzungspflicht. Im Abschnitt zu linken Radwegen steht bei den Voraussetzungen (Rdnr. 37) keine entsprechende Ausnahme. Das halte ich für eine Spezialregel und damit in diesem Fall einschlägig.

    Wenn die Gemeinde bei 1,85 m bleiben möchte, muss sie die entsprechende Radfahrer auf die Fahrbahn fahren lassen.

    Auf jeden Fall ist eine gute Verhandlungsposition.

  • Die Regel zu den Kurzen Engstellen (Rdnr. 22) steht im Abschnitt zur Benutzungspflicht. Im Abschnitt zu linken Radwegen steht bei den Voraussetzungen (Rdnr. 37) keine entsprechende Ausnahme. Das halte ich für eine Spezialregel und damit in diesem Fall einschlägig.

    Wenn die Gemeinde bei 1,85 m bleiben möchte, muss sie die entsprechende Radfahrer auf die Fahrbahn fahren lassen.

    Danke, das ist ein sehr guter Hinweis!

  • Ich habe nun einmal selbst nachgemessen, der Abstand vom Geländer bis zur anderen Seite des Radweges beträgt 1,80m, so wie es mir die Verwaltung auch mitgeteilt hatte.

    Das bedeutet vorher war der Weg breit genug, da auf beiden Seiten ja noch ein Sicherheitsraum dazu gerechnet wird. Je nachdem wir breit dieser Sicherheitsraum auf der einen Seite des Radweges angesetzt wird, könnte der Weg auch jetzt noch breit genug sein. Es fehlt aber ein Sicherheitsraum auf der Seite mit dem Geländer. Dafür hat man es jetzt endlich geschafft dort Schilder anzubringen, die auf die neue Gefahr hinweisen.

  • ich würde dazu tendieren, das als "ist zulässig" zu sehen.

    Wobei mir die bauliche Ausführung mit dem stumpfen Geländer und der nicht bündig zum Geländer schließenden "Stützmauer" (weißer Fuß) nicht gefällt.

    in Summe keine gute Ausführung

  • Mir zeigt es vor allem, dass die vorgeschriebene lichte Breite von 2,0m von gemeinsamen Geh- und Radwegen außerorts für die Begegnung oder zum Überholen zu wenig sind. Vor allem, wenn diese 2,0m an einer Seite (oder auf beiden) tatsächlich eine harte Grenze haben.

  • ich würde dazu tendieren, das als "ist zulässig" zu sehen.

    Den Hinweis von Hane, dass bei in beide Richtungen benutzungspflichtigen Radwegen keine Ausnahmen von der 2 Meter Mindestbreite vorgesehen sind, fand ich jedenfalls interessant, man könnte die VwV StVO tatsächlich so lesen. Dazu habe ich aber keine Rückmeldung der Behörde mehr bekommen.

  • Den Hinweis von Hane, dass bei in beide Richtungen benutzungspflichtigen Radwegen keine Ausnahmen von der 2 Meter Mindestbreite vorgesehen sind, fand ich jedenfalls interessant, man könnte die VwV StVO tatsächlich so lesen.

    Ich sehe es immer noch so, halte es aber nicht mehr für relevant.

    Ich hatte die Beschreibung so verstanden, dass die Breite 1,85 m inklusive Sicherheitsraum beträgt. Wenn es aber 1,80 m ohne Sicherheitsraum sind, der mit 0,25 angenommen wird (WIMRE), sind wir bei 2,05 m, womit der Regel genüge getan wird.