Stoppschild und Radweg

  • Hallo,

    ich bin neu in der Runde und würde gerne Eure Meinung zu einer Anordnung von Verkehrszeichen wissen.

    An einer auf eine Vorfahrtsstraße einmündene Straße steht ein Stoppschild mit Zusatzzeichen (siehe Fotos: Zusatzzeichen "10 m" und keine Haltelinie vor dem Radweg, sondern erst an der Straßenkreuzung etwa 10 hinter dem Stoppschild)

    Ist das so richtig?

    Meines Erachtens ist die Beschilderung falsch und führt dazu, dass Autofahrer bis zur Haltelinie durchfahren dürfen (ohne den Radfahrern Vorfahrt zu gewähren). Da die Radfahrer auf dem straßenbegleitenden Radweg auch Vorfahrt haben, führt die Beschilderung zu einer unklaren Regelung.

    Einmal editiert, zuletzt von Michael Rudolph (10. Oktober 2020 um 12:44)

  • Ich halte die Beschilderung so für unzulässig. Gibt es für den Radweg noch verkleinerte VZ 205 (Vorfahrt achten)? Ich hab hier auch so eine Ecke und denke gerade daran, das ganze mal vor Gericht klären zu lassen.

  • Meines Erachtens müssen die Leute aus der Nebenstraße auch den Radfahrern Vorfahrt gewähren, aber nicht stets vor der Furt anhalten (wenn keiner kommt).

    Aber sch...lecht ist die Beschilderung auf jeden Fall.

  • Meines Erachtens müssen die Leute aus der Nebenstraße auch den Radfahrern Vorfahrt gewähren, aber nicht stets vor der Furt anhalten (wenn keiner kommt).

    Aber sch...lecht ist die Beschilderung auf jeden Fall.

    Aufgrund welcher Regelung müssen Verkehrsteilnehmer an der Radfahrerfurt halten? Das Stoppschild ist m.E. erst nach 10 m wirksam, oder???

  • Aufgrund welcher Regelung sollten Verkehrsteilnehmer über die Radfahrfurt drüberbrettern dürfen, wenn da gerade jemand radelt?

    Vielleicht ist die Straße bis 10 m hinter dem Stoppschild ja Vorfahrtstraße? Rechts vor Links? Der Klügere gibt nach? Recht des Stärkeren?

    Zuerst würde ich die Entfernung einmal ausmessen. Das sind do eher 5 m bis zur Fahrbahn der anderen Straße. Man muss also nur den Autos von Rechts Vorfahrt gewähren, gegenüber denen von Links hat man ja wegen Rechts vor Links Vorfahrt.

    Ansonsten gilt:

    Bei einem im Zuge der Vorfahrtstraße (Zeichen 306) verlaufenden Radweg ist die Haltlinie unmittelbar vor der Radwegefurt anzubringen"

  • Aufgrund welcher Regelung sollten Verkehrsteilnehmer über die Radfahrfurt drüberbrettern dürfen, wenn da gerade jemand radelt?

    Weil es bis zur Einmündung eine Vorfahrtsstraße ist. Nur gestrichelte Linien ohne Beschilderung haben keine Bedeutung für Vorfahrtsregeln.

  • Vielleicht ist die Straße bis 10 m hinter dem Stoppschild ja Vorfahrtstraße? Rechts vor Links? Der Klügere gibt nach? Recht des Stärkeren?

    Zuerst würde ich die Entfernung einmal ausmessen. Das sind do eher 5 m bis zur Fahrbahn der anderen Straße. Man muss also nur den Autos von Rechts Vorfahrt gewähren, gegenüber denen von Links hat man ja wegen Rechts vor Links Vorfahrt.

    Ansonsten gilt:

    Das ist doch das Zitat, was ich gesucht habe. Danke!

    Aber was tun, wenn das Staatl. Bauamt auf den Hinweis der falschen Beschilderung nicht reagiert und sich im Recht wähnt?

  • Ich halte die Beschilderung so für unzulässig. Gibt es für den Radweg noch verkleinerte VZ 205 (Vorfahrt achten)? Ich hab hier auch so eine Ecke und denke gerade daran, das ganze mal vor Gericht klären zu lassen.

    Der Radweg hat keine Beschilderung mit verkleinerten VZ 205.

  • Ich möchte zur Argumentation hinzufügen, dass es sich bei der „Hauptstraße“ mit dem Radverkehr offensichtlich um eine Vorfahrtstraße handelt und daher der Radverkehr auch Vorfahrt hat, unabhängig davon, welche Entfernungsangaben unterhalb des Schildes propagiert werden.

    Ansonsten halte ich diese Entfernungsangaben unterhalb von vorfahrtsregelnden Schildern ohnehin für groben Unfug. Vorfahrt an der nächsten Kreuzung in 100 Metern, was hier oben im Norden gerne aufgestellt wird, ist ja nun offensichtlicher Blödsinn.

  • Das ist aber eig. der Regelfall, weil das Ende der Vorfahrtstraße gleichzeitig mit dem Stopp-Schild verdeutlicht wird. Ich kenn persönlich hier auch keine Stelle, an der ein VZ 307 steht...

    Die Verwaltungsvorschriften halten Zeichen 307 innerorts für entbehrlich:

    Zitat

    Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, sollen in der Regel sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angeordnet werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen 307 entbehrlich. Anstelle des Zeichens 307 kann auch das Zeichen 205 mit Entfernungsangabe als Vorankündigung angeordnet werden.

  • Gibt es für den Radweg noch verkleinerte VZ 205 (Vorfahrt achten)? Ich hab hier auch so eine Ecke und denke gerade daran, das ganze mal vor Gericht klären zu lassen.

    Nach VwV-StVO zu § 9 darf man dann aber keine Furt markieren ...

    Außerdem steht in der VwV zu 206:

    "Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo der Wartepflichtige die Straße übersehen kann. Bei einem im Zuge der Vorfahrtstraße (Zeichen 306) verlaufenden Radweg ist die Haltlinie unmittelbar vor der Radwegefurt anzubringen".

    Das Nichtbeachten dieser Regel ändert aber nix an der Vorfahrt, genauso wie hinmalen von Furten alleine keine Vorfahrt erzeugen täte, nur § 8 und Schilder sind da zu beachten.

    PS: Mein Verfahren gegen kleine 205 ist noch offen, dort sind auch 2 schon erfolgreiche Verfahren anderswo erwähnt.

  • Besten Dank für Eure Antworten und die gelieferten Argumente. Ich werde gegen die Schilderkombination klagen.

  • Erst mal kostenfrei monieren ...

    ... besser ist das, aber formal-juristisch nicht notwendig, sofern es keinen Widerspruch mehr gibt. Mir wurden aber schon mal 1/3 der Kosten vom Gericht auferlegt, weil ich "vorher mit der Beklagten hätte in Kontakt treten können." Das hatte ich zwar getan, aber die Beklagte hatte in der Erledigterklärung dem Gericht gegenüber das Gegenteil behauptet.