Radfahrstreifen und Überholabstand

  • 12/2018

    und dann braucht es auch die 150cm beim Vorbeifahren auf Radwegen, an Gehwegen (wenn Fußverkehr dicht am Bordstein geht).

    und vor "Pendelbewegungen" in den Fahrverkehr hinein schützt auch eine ProtectedBikeLane nur bei 130cm hohem durchgehendem Schrammbord. :S

  • 12/2018

    und dann braucht es auch die 150cm beim Vorbeifahren auf Radwegen, an Gehwegen (wenn Fußverkehr dicht am Bordstein geht).

    und vor "Pendelbewegungen" in den Fahrverkehr hinein schützt auch eine ProtectedBikeLane nur bei 130cm hohem durchgehendem Schrammbord. :S

    Welche unvorhersehbaren Kapriolen könnte ein Radfahrer vollführen, dass er von einer gedachten mittleren Fahrlinie aus 3m (=2x150cm) Pendelraum benötigt? Das ist IMO schon auf einer ungeteilten Fahrbahn vollkommen überzogen, aber bei Straßen, wo dank Markierungsliinien oder baulichen Elementen als Peilhilfe sowohl die Fahrlinien von Auto- wie auch Radverkehr geglättet werden, ist es vollends absurd.

  • welche pendelbewegungen führt denn ein Fußgänger aus? bei dem sind die 150cm ja auch vorgeschrieben

    Fußgänger können größere spontane Seitenbewegungen vollführen als rollende Radfahrer und notfalls quasi auf der Stelle die Laufrichtung um 90° wechseln. Von daher konnte der Gesetzgeber gar nicht anders, als Fußgänger mit mindestens den gleichen Werten zu berücksichtigen wie Radfahrer. Dass die pauschalen Mindest(!)werte dennoch auch für sie überzogen sind, und bei Flächen, wo markierte oder bauliche Trennungen existieren, keine verpflichtende Anwendung finden müssen, steht auf einem anderen Blatt.

  • Welche unvorhersehbaren Kapriolen könnte ein Radfahrer vollführen, dass er von einer gedachten mittleren Fahrlinie aus 3m (=2x150cm) Pendelraum benötigt?

    Ich bin vor ein paar Tagen mal einem größeren Schlagloch ausgewichen, das ich dank der berühmten tiefstehenden Sonne erst sehr spät gesehen hatte. Da bin ich bestimmt nicht 150 cm nach links gesprungen, aber doch ein ganz ordentliches Stück.

  • :evil: Ich bin vor ein paar Tagen mal einem größeren Schlagloch ausgewichen, das ich dank der berühmten tiefstehenden Sonne erst sehr spät gesehen hatte. Da bin ich bestimmt nicht 150 cm nach links gesprungen, aber doch ein ganz ordentliches Stück.

    Du warst also unter Verletzung des Sichtfahrgebotes unterwegs. :evil:

    Es zeichnet Schlaglöcher aus, dass sie durch die Reifen von KFZ erzeugt/vergrößert werden. Da KFZ andererseits zu selten genau auf der Fahrbahnrandmarkierung fahren, um dort ein Loch zu dengeln, ist mir auch noch nie ein Schlagloch begegnet, an dem ich nicht problemlos auf dessen *rechter* Seite vorbei gekommen wäre.

  • Das sieht auch Prof. Dr. jur. Dieter Müller so:

    ... und so ähnlich steht's auch in der Begründung der StVO-Novelle 2019/20, Bundesrat Drucksache 591/19

    07.11.19:

    "Bislang schreibt § 5 Absatz 4 Satz 2 beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließlich

    einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff

    wurde durch die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass innerorts in der Regel ein Abstand

    von 1,5 m und außerorts ein Abstand von 2 m einzuhalten ist. Durch die Einführung

    von Mindestvorgaben in § 5 Absatz 4 Satz 3 neu wird klargestellt, dass ein die genannten

    Werte unterschreitender Abstand generell nicht als ausreichend anzusehen ist. Durch die

    Beibehaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichender Seitenabstand“ wird zugleich

    verdeutlicht, dass in Einzelfällen ein größerer Seitenabstand erforderlich sein kann.

    Dabei gilt der für Kraftfahrzeuge vorgeschriebene Seitenabstand auch für das Überholen

    von auf Schutzstreifen befindlichen Rad Fahrenden, da sich auch diese auf der Fahrbahn

    fortbewegen und der Schutzstreifen lediglich einen geschützten Raum der Fahrbahn darstellt.

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann nichts anderes für Radfahrstreifen gelten;

    auch dann nicht, wenn diese den Radverkehr und den übrigen Fahrverkehr durch bauliche

    Vorrichtungen voneinander trennen (sog. Protected Bike Lanes)."

    ... und nach Sinn und Zweck müsste das dann in der Tat auch für Bordsteinwege gelten, auch wenn dieses Fass wohlweislich nicht auch noch so offensichtlich geöffnet wurde ... Ich meine aber, es gäbe schon Urteile bspw. Lkw/Fußgänger bei Bordsteinwegen mit sehr ähnlichen Maßen.

  • Ich meine aber, es gäbe schon Urteile

    Vorhandene Urteile betreffen allesamt Fälle mit Null-/Minusabstand. Ich stelle mir das Zustandekommen der in die Urteile geschriebenen Distanzen immer so vor, dass der Verteidiger des angeklagten Überholers plädiert, dass sein Mandant eigentlich unschuldig sei, weil der Radfahrer einen plötzlichen Schwenk von 50 cm gemacht habe und deswegen selber schuld am Unfall sei. Woraufhin der Anwalt des klagenden Opfers plädiert, dass es solch einen großen Schwenk unmöglich gegeben haben könne, weil sein Mandant ein sicherer Radfahrer sei, die Abweichung habe lediglich höchstens 30cm betragen. Das Gezänk der Rechtsverdreher geht eine Weile so hin und her, bis es dem Richter zu bunt wird und er sagt: "papperlappapp, 30, 50cm hin oder her. Du, Angeklagter, hättest mindestens 1,5m Abstand halten müssen. So, und jetzt ist endlich mal Ruhe hier, sonst lasse ich den Saal räumen." :evil:

    Will sagen: eigentlich bedeutete der aus dem Richterrecht stammende Abstand: "nimm dir mindestens 1,5m vor, dann braucht mir wegen 30 oder 50cm keiner die Zeit zu stehlen". Was er dagegen nie bedeutete: "Alles was unter 1,5m liegt, ist konkret lebensgefährlich und gehört deswegen bei Unterschreitung entsprechend hart abgestraft".

  • Was er dagegen nie bedeutete: "Alles was unter 1,5m liegt, ist konkret lebensgefährlich und gehört deswegen bei Unterschreitung entsprechend hart abgestraft".

    öhm. In meiner Wahrnehmung sind 35,- sehr, seeeehr weit weg von "hart abgestraft". Und das sowohl absolut als auch in Relation zu anderen OWis im nicht-ruhenden Verkehr. :/

  • öhm. In meiner Wahrnehmung sind 35,- sehr, seeeehr weit weg von "hart abgestraft". Und das sowohl absolut als auch in Relation zu anderen OWis im nicht-ruhenden Verkehr. :/

    Es ging mir beim "hart abstrafen" weniger um die Bußgeldhöhe als vielmehr um das durch die Regeländerung bewirkte Missverständnis, dass die neue Vorschrift beweisen würde, dass weniger als das geforderte Mindestmaß konkret lebensgefährlich wäre, und dass der Staat deswegen die Abstande konsequent überwachen und durchsetzen müsse.

  • Sicherlich sind die 150cm eher großzügig bemessen. Ich denke da ist schon die Auslegung des Durchschnittsautofahrers eingepreist (der ja auch regelmäßig 60 statt erlaubten 50kmh fährt), sodass man dann am Ende eben bei echten 100cm rauskommt.

    Warum du allerdings der Meinung bist, diese Regel sollte nicht durchgesetzt werden verstehe ich nicht ganz Th(oma)s . Und siehst du das bei anderen Regeln genauso? Es ist schließlich bei den meisten Verkehrsregeln (Geschwindigkeit, Gehwegradeln,...) so, dass eine Übertretung in der Regel nicht "konkret lebensgefährlich" wäre.

  • Warum du allerdings der Meinung bist, diese Regel sollte nicht durchgesetzt werden verstehe ich nicht ganz...

    Das meint er vermutlich deshalb, weil er weiß, dass Radfahrer bei Überholvorgängen untereinander ebenfalls einen Sicherheitsabstand einzuhalten haben. Leider existiert dieser weiterhin nur in der Rechtsprechung, und man hat ihn nicht ausdrücklich in die StVO aufgenommen. Deshalb könnte manch ein geneigter Radfahrer annehmen, es gäbe einen solchen Mindestabstand gar nicht.

    Ich wäre deshalb etwas vorsichtig mit der Forderung nach einer schärferen Überwachung in diesem Bereich. Andernfalls bräuchten viele Radfahrer bald einen Nebenjob, weil das Gehalt aus der hauptberuflichen Tätigkeit vollständig für die Zahlung von Bußgeldern draufgeht.

  • Wie wenig durchdacht die 1,5 bzw. 2 m Abstandstegel ist, sieht man z.B auch an Radwegen direkt neben der Fahrbahn und wenn es dann noch ein Zweirichtungsradweg ist. Was soll ein Fahrzeugführer machen, wenn die Fahrbahn z.B. 3,5 m breit ist, ihm ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn und gleichzeitig ein Radfahrer auf dem Radweg direkt am Fahrbahnrand (also rechts zum Fahrzeug) entgegenkommen? Vollbremsung?

  • Daran sieht man eher wie wenig durchdacht Zweirichtungsradwege sind und weniger, wie durchdacht diese Regel ist. 😁

    Aber mal im Ernst: Gilt das überhaupt für entgegenkommende, oder nur für die gleiche Fahrtrichtung?

  • Hat denn einer überhaupt Rechtsprechung zu Radstreifen, Hochboard und Schutzstreifen in Punkto Überhol-Abstand? Neu oder Alt?

    So, wie hier im Landkreis plötzlich Schutzstreifen markiert wurden, dazu auch noch untermaßig, oder höchstens Minimal-Maß, unter jedweder Ignoranz von Längs/Quer- und sonstigen Parkplätzen, als absehbar war, dass die StVO entsprechend geändert wird, lässt eigentlich nur den Verdacht zu, es sollte noch rechtzeitig den Verkehrsraum aufgeteilt werden, um weiterhin dem KFZ das enge überholen zu ermöglichen.

    Finde es gerade nicht, meine aber es gab dazu ein Urteil vom OLG Hamm dazu, Radfahrstreifen und Radwege sind nicht Teil der Fahrbahn/Spur und damit ist ein Überholabstand nicht einzuhalten. Das müsste aber deutlich vor der StVO-Änderung gewesen sein.

  • Hat denn einer überhaupt Rechtsprechung zu Radstreifen, Hochboard und Schutzstreifen in Punkto Überhol-Abstand? Neu oder Alt?

    Vom Kettler persönlich :)

    Zitat

    Auch dem schiebt das OVG einen Riegel vor: Auch wenn der Radfahrer akkurat auf seinem Schutzstreifen fährt, muss der Autofahrer beim Überholen die von der Rechtsprechung grundsätzlich erarbeiteten 1,5 bis 2 m Abstand zum Radfahrer halten.

    https://fahrradzukunft.de/27/schutzstreifen-klagebefugnis